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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 1/2}
5A_456/2013
Urteil vom 7. März 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
Verein D ignitas,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Schaerz,
Beschwerdeführer,
gegen
Thomas Hasler,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Peyer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Persönlichkeitsverletzung gemäss Art. 28 ff. ZGB,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 13. Mai 2013.
Sachverhalt:
A.
Der Verein Dignitas hat statutengemäss zum Ziel, seinen Mitgliedern ein menschenwürdiges Leben wie auch ein menschenwürdiges Sterben zu ermöglichen sowie weiteren Personen bei der Durchsetzung dieses Menschenrechts behilflich zu sein und für dessen weltweite Verwirklichung zu kämpfen. Er bietet neben verschiedenen Beratungen die Möglichkeit des sog. begleiteten Freitodes an, indem er die sterbewillige Person beim Beschaffen des ärztlichen Rezeptes für ein tödliches Gift unterstützt und sie bei dessen Einnehmen begleiten lässt. Ludwig Minelli ist der "Generalsekretär" des Vereins.
Im Jahr 2010 begleitete Dignitas die Suizide einer Mutter und deren Tochter. Anlässlich der Routine-Abklärungen, wie sie durch jeden aussergewöhnlichen Todesfall ausgelöst werden, stiess die Zürcher Staatsanwaltschaft auf Hinweise, wonach die Verstorbenen dem Verein Dignitas vor ihrem Freitod einen "Sondermitgliedschaftsbeitrag" entrichtet hatten. Mit Editionsverfügung vom 26. Juli 2010 verlangte die Staatsanwaltschaft von Dignitas Aufschluss über diese Zahlungen. Auf den dagegen erhobenen Rekurs von Ludwig Minelli trat die Oberstaatsanwaltschaft nicht ein und denjenigen des Vereins wies sie ab mit der Begründung, es bestehe ein Anfangsverdacht dafür, dass die Beihilfe zum Suizid aus selbstsüchtigen Motiven im Sinn von Art. 115 StGB erfolgt sei. Das Bundesgericht trat auf die hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein, weil das Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft noch keinen Zwangscharakter habe und deshalb bislang kein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur gegeben sei (Urteil 1B_354/2010 vom 8. Februar 2011).
Im Anschluss an diesen Entscheid erfolgte im Tages-Anzeiger vom 22. Februar 2011 eine von Thomas Hasler verfasste Berichterstattung. Sie besteht aus einem sog. Anriss auf der Frontseite. Unter dem Titel "Dignitas unter Verdacht" heisst es u.a.: "Dignitas wird verdächtigt, aus selbstsüchtigen Beweggründen Beihilfe zu einem Doppelsuizid geleistet zu haben. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland hat ein Strafverfahren eröffnet und den Verein aufgefordert, entsprechende Belege herauszugeben." Es ist weiter die Rede davon, dass die Staatsanwaltschaft Belege über die geleisteten Sondermitgliedschaftsbeiträge einverlange und Dignitas dagegen Rekurs eingelegt habe, der von der Oberstaatsanwaltschaft abgewiesen worden sei, und dass das Bundesgericht auf eine entsprechende Beschwerde nicht eingetreten sei. Im Teil "Zürich & Region" heisst dann der Titel: "Sonderzahlungen erhalten? Dignitas droht Hausdurchsuchung". Der Untertitel lautet: "Die Sterbehilfeorganisation weigert sich, Belege über einen ominösen "Sondermitgliedschaftsbeitrag " freiwillig herauszugeben. Sie steht im Verdacht, aus selbstsüchtigen Motiven Sterbehilfe zu leisten." Im Text, welcher zusammen mit einem Bild von Minelli ungefähr eine halbe Seite ausmacht, wird über die Hinweise auf einen "Sondermitgliedschaftsbeitrag", über die Aufforderung der Staatsanwaltschaft, darüber Belege einzureichen, und über die Rechtsmittelverfahren berichtet. Dabei findet sich u.a. folgende Textpassage: "Die Oberstaatsanwaltschaft lehnte den Rekurs ab. Es bestehe ein Anfangsverdacht, dass die Beihilfe zum Doppelsuizid aus selbstsüchtigen Beweggründen erfolgt sei." Sodann wird dargestellt, wie das weitere Vorgehen aussehen könnte und welche Möglichkeiten für Dignitas bestünden (freiwillige Herausgabe oder Hausdurchsuchung und Beschlagnahmung; diesfalls Möglichkeit, die Siegelung zu verlangen). Weiter wird ausgeführt, dass verschiedene Kantonsräte schon seit längerem vermuteten, die Suizidbegleitung von Dignitas erfolge nicht uneigennützig, es aber hierfür keine Beweise gebe, und die Zürcher Regierung schon siebenmal auf Vorstösse aus dem Kantonsrat habe reagieren müssen, wobei laut Regierungsrat bei den von Dignitas in Rechnung gestellten Kosten und Spesen wenig Transparenz herrsche, im Übrigen aber Gewerbsmässigkeit nicht mit Selbstsucht verwechselt werden dürfe und selbstsüchtige Beweggründe dann gegeben wären, wenn Organe von Dignitas sich persönlich bereichern oder wenn Mittel des Vereins zweckentfremdet würden. Die Berichterstattung endet mit der Aussage von Minelli gegenüber französischen Medien, dass er die Gelder auch dafür einsetze, um in Europa für das Recht auf einen selbstbestimmten Tod zu werben, und mit der diesbezüglichen Äusserung des Chefs der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom Januar 2009 in der "NZZ am Sonntag", für ihn stelle sich die Frage, ob die Verwendung der Gelder für Propagandazwecke nicht eine Form von selbstsüchtigem Motiv sei.
B.
Mit Klage vom 27. Juni 2011 verlangte der Verein Dignitas, es sei festzustellen, dass Thomas Hasler ihn durch die Artikel im "Tages-Anzeiger" vom 22. Februar 2011 "Dignitas unter Verdacht" auf Seite 1 und "Sonderzahlungen erhalten? Dignitas droht Hausdurchsuchung" auf Seite 15 in seinen persönlichen Verhältnissen (Art. 28 ZGB) verletzt habe.
Mit Urteil vom 9. Februar 2012 wies das Bezirksgericht Uster die Klage ab.
Desgleichen wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 13. Mai 2013 die hiergegen erhobene Berufung ab.
C.
Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Verein Dignitas am 17. Juni 2013 eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit den Begehren, das angefochtene Urteil sei aufzuheben (Ziff. 1), es sei festzustellen, dass Thomas Hasler ihn durch die Artikel im "Tages-Anzeiger" vom 22. Februar 2011 "Dignitas unter Verdacht" auf Seite 1 und "Sonderzahlungen erhalten? Dignitas droht Hausdurchsuchung" auf Seite 15 in seinen persönlichen Verhältnissen gemäss Art. 28 ZGB ff. verletzt habe (Ziff. 2), und es sei festzustellen, dass die Auflage des "anonymisierten" Bundesgerichtsurteils vom 8. Februar 2011 (1B_354/2010) zuhanden der Bundesgerichtskorrespondenten sein Recht auf Privatleben gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 6 Abs. 2 EMRK und Art. 14 Ziff. 2 UN-Pakt II verletzt habe (Ziff. 3). Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Persönlichkeitsschutz und damit eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG; BGE 127 III 481 E. 1a S. 483). Die Beschwerde ist damit grundsätzlich zulässig. Von vornherein nicht einzutreten ist allerdings auf das Rechtsbegehren Ziff. 3, welches erstmals vor Bundesgericht gestellt wird und damit unzulässig ist (Art. 99 Abs. 2 BGG).
2.
Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB), wobei eine Verletzung gemäss Abs. 2 widerrechtlich ist, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
Zu den geschützten Aspekten der Persönlichkeit, die auch den juristischen Personen eignen, gehört dem dem Recht auf freie wirtschaftliche Entfaltung unter anderen auch der Anspruch auf soziale Geltung (BGE 121 III 168 E. 3 S. 171). Ob diese durch die eingeklagte Berichterstattung geschmälert worden ist, beurteilt sich nicht nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen, sondern nach einem objektiven Massstab. Es ist zu prüfen, ob das Ansehen vom Standpunkt des Durchschnittslesers aus gesehen als beeinträchtigt erscheint, wobei der Rahmen der Äusserung eine bedeutende Rolle spielt (vgl. BGE 126III 209 E. 3a S. 213; 127 III 481 E. 2b/aa S. 487; 132 III 641 E. 3.1 S. 644; 135 III 145 E. 5.2 S. 152). Dabei kann die Presse sowohl durch die Mitteilung von Tatsachen als auch durch deren Würdigung in die Persönlichkeit eingreifen. Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist grundsätzlich durch den Informationsauftrag der Presse gedeckt, es sei denn, es handle sich um solche aus dem Geheim- oder Privatbereich oder die betroffene Person werde in unzulässiger Weise herabgesetzt, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt (BGE 126 III 305 E. 4 b/aa S. 306; 129 III 49 E. 2.2 S. 51; 129 III 529 E. 3.1 S. 531; 138 III 641 E. 4.1.1 S. 643). Allerdings ist der Informationsauftrag der Presse kein absoluter Rechtfertigungsgrund und eine Interessenabwägung im Einzelfall unentbehrlich. Eine Rechtfertigung dürfte regelmässig gegeben sein, wenn die berichtete wahre Tatsache einen Zusammenhang mit der öffentlichen Tätigkeit oder Funktion der betreffenden Person zu tun hat (vgl. BGE 126 III 209 E. 3a S. 212 und E. 4 S. 215 f.; 127 III 481 E. 2c/aa S. 488 f.; 138 III 641 E. 4.1.1 S. 643).
3.
Das Obergericht hat in tatsächlicher Hinsicht - was aufgrund der Berichterstattung und der zahlreichen Verfahren ohnehin auch als gerichtsnotorisch gelten darf - festgestellt, dass der Verein Dignitas und sein Generalsekretär Ludwig Minelli in der Schweiz einen hohen Bekanntheitsgrad geniessen und Gegenstand lebhafter Diskussionen sind, zum einen im Zusammenhang mit dem erklärten Vereinsziel, weltweit für ein Recht auf einen selbstbestimmten Tod zu kämpfen, zum anderen wegen des konkreten Vorgehens des Vereins, welches sich dadurch kennzeichnet, dass die Sterbewilligen meistens nicht in ihren eigenen Räumlichkeiten begleitet, sondern hierfür Wohnungen angemietet werden, was regelmässig zu nachbarschaftlichem Widerstand und damit verbundenen Gerichtsverfahren führt.
Weiter hat das Obergericht nach einem kurzen historischen Exkurs über die Selbsttötung festgehalten, dass das Thema der Sterbehilfe und insbesondere der Teilaspekt des Sterbetourismus im Brennpunkt der aktuellen politischen Diskussion stünden, was sich namentlich in regelmässiger Berichterstattung in verschiedenen Publikations- bzw. Sendegefässen, in zwei Volksinitiativen im Kanton Zürich ("Nein zum Sterbetourismus" und "Stopp der Suizidhilfe") sowie in bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu den Bedingungen für die ärztliche Verschreibung tödlicher Substanzen und zur Vereinbarung der Staatsanwaltschaft mit dem Verein Exit niedergeschlagen habe. Spezifisch mit Bezug auf den Verein Dignitas hat das Obergericht sodann auf die zahlreichen Anfragen und Vorstösse im zürcherischen Parlament hingewiesen und festgehalten, dass er besonders im Zusammenhang mit dem Sterbetourismus (Ausländer, die aufgrund der Rechtslage in ihrem Wohnsitzstaat für den begleiteten Freitod in die Schweiz reisen) in der Kritik stehe und sich zeige, dass er im Vergleich zum Verein Exit überproportional viele Suizide begleite (Dignitas um 200 Fälle pro Jahr bei rund 6'000 Mitgliedern; Exit um 300 Fälle pro Jahr bei rund 68'000 Mitgliedern), wobei laut Presseberichten ein Grossteil der Verstorbenen den letzten Wohnsitz im Ausland gehabt haben soll. Es hat weiter auf den Aspekt der "selbstsüchtigen Beweggründe" im Sinn von Art. 115 StGB hingewiesen, welcher im Zentrum der strafrechtlichen Diskussion stehe.
Ausgehend von diesen Feststellungen hat das Obergericht befunden, dass es sich beim Verein Dignitas um eine Person handle, welche im Zentrum des öffentlichen Interesses stehe. Es hat den Einwand des Vereins, dass der bundesgerichtliche Entscheid, der Auslöser für die Berichterstattung war, erst eine Vorstufe des Strafverfahrens betroffen habe bzw. es um an sich nicht öffentliche Handlungen der Staatsanwaltschaft gegangen sei, zwar anerkannt, gleichzeitig aber befunden, dass die Unschuldsvermutung nicht zentral sein könne, weil diese bis zum Schluss des Strafverfahrens gelte, über welches jedoch berichtet werden dürfe. Es hat in diesem Zusammenhang erwogen, dass angesichts der Brisanz des Themas und der Tatsache, dass der Verein seit Jahren aktiv in der Öffentlichkeit operiere, bereits an der Kenntnis der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft mit Blick auf eine mögliche Verletzung von Art. 115 StGB Abklärungen treffe, ein öffentliches Interesse bestehe. Weiter hat es befunden, dass vorliegend eine anonymisierte Berichterstattung sinnlos gewesen wäre, weil nur zwei Vereine auf dem Gebiet der Sterbehilfe tätig seien, der Verein Exit aber nicht in der Öffentlichkeit operiere, weshalb bei anonymisierter Berichterstattung für jedermann klar gewesen wäre, dass es um den Verein Dignitas gehe. Dies gelte umso mehr, als der Bundesgerichtsentscheid, der Auslöser der Berichterstattung gewesen sei, festgehalten habe, dass die beiden Frauen zum Sterben aus Deutschland in die Schweiz gekommen und in den Räumlichkeiten des Vereins gestorben seien, was in der öffentlichen Wahrnehmung vor allem dem Verein Dignitas zugerechnet werde. Ebenso seien in der Öffentlichkeit die weiteren Elemente, welche im Bundesgerichtsentscheid genannt worden seien, als Besonderheiten des Vereins Dignitas bekannt, nämlich die einverlangten "Sondermitgliedsbeiträge" und die in der Schweiz für die Exekutive eines Vereins unübliche Bezeichnung "Generalsekretär", mit welcher sich Ludwig Minelli tituliere.
Schliesslich hat das Obergericht erwogen, dass weder Wortlaut noch Aufmachung der Berichterstattung persönlichkeitsverletzend gewesen seien und dass die Berichterstattung in objektiver Weise erfolgt sei. Die vom Verein beschwerdeweise monierten "selbstsüchtigen Motive" kämen im Text zwar mehrfach vor; der Terminus sei aber dem Strafrecht entnommen und daher unproblematisch. Es sei auch darauf hingewiesen worden, dass der Regierungsrat das gewerbsmässige Handeln nicht als "Selbstsucht" im Sinn von Art. 115 StGB betrachte. Andererseits finde sich der Hinweis auf die Meinung, wonach eine "selbstsüchtige Absicht" auch schon dann gegeben sein könnte, wenn die Organisation Mittel zweckentfremdend einsetze. Dabei werde der Generalsekretär des Vereins mit seiner Aussage zitiert, er verwende das Geld auch dafür, um in Europa für das Recht auf einen selbstbestimmten Tod zu werben, was wiederum der leitende Staatsanwalt als "eine Form von selbstsüchtigen Motiven" bezeichnet habe. Insgesamt bleibe der Artikel absolut sachlich.
4.
Nicht näher einzugehen ist auf die Ausführungen in der Beschwerde, soweit sie philosophischer Natur sind. Gleiches gilt, soweit die Anonymisierung des Urteils 1B_354/2010 als lächerlich bezeichnet wird, da aus den Sachumständen ohnehin für jedermann klar sei, um wen es sich handle, und soweit die Veröffentlichung des Urteils als solche kritisiert wird; wie in E. 1 festgehalten, kann nämlich auf das Rechtsbegehren Ziff. 3 nicht eingetreten werden. Im Übrigen gelangte Ludwig Minelli diesbezüglich bereits an das Generalsekretariat des Bundesgerichts, welches ihm mit Schreiben vom 17. Mai 2013 die Grundsätze und Modalitäten der öffentlichen Auflage und Anonymisierung bundesgerichtlicher Entscheide erläuterte.
5.
Der Verein wirft dem Obergericht vor, verschiedene Aspekte verkannt oder nicht gewürdigt zu haben.
Wenn der Verein behauptet, das Persönlichkeitsrecht schütze das Individuum nicht vorab gegen die Verbreitung von Unwahrheiten, sondern in erster Linie davor, dass andere sich in seine Lebensbereiche einmischten und ihn störten, und er auf BGE 122 III 449 verweist, wonach die Erwähnung einer Jahre zurückliegenden Verurteilung zu einer Zuchthausstrafe die Ehre und insbesondere die Privatsphäre des Opfers verletze, übersieht er, dass vorliegend über aktuelle Ereignisse berichtet wurde; es geht also nicht darum, dass längst vergessene Sachen wieder ans Licht gezerrt würden.
Im Zusammenhang mit diesen aktuellen Ereignisse hält der Verein dem Obergericht vor, die besondere Schwere des Verdachts auf ein Tötungsdelikt nicht beachtet zu haben. Dieses Vorbringen läuft darauf hinaus, dass über gravierendere Delikte bzw. die betreffenden Verfahren nicht berichtet werden dürfte. Ein besonderes öffentliches Interesse an Information besteht aber gerade diesbezüglich und weniger im Zusammenhang mit Bagatelldelikten.
Soweit der Verein geltend macht, es bestehe kein genügender Anfangsverdacht, weil das Delikt von Art. 115 StGB nur von natürlichen Personen, nicht aber von einem Verein begangen werden könne, und weil bislang alle Untersuchungen nie zu einer Erhärtung des Anfangsverdachtes geführt hätten, weshalb kein öffentliches Interesse an solch fehlgeleiteter Information bestehen könne, überspielt er, dass über nichts anderes als die effektiven Tatsachen berichtet wurde, nämlich dass die Staatsanwaltschaft bei Dignitas Belege einverlangt hatte und dass gemäss Rekursbegründung der Oberstaatsanwaltschaft ein Anfangsverdacht besteht, dass aus selbstsüchtigen Beweggründen Beihilfe zu Suizid geleistet worden sein könnte. Über den Verdacht auf eine Straftat und diesbezügliche Ermittlungen darf aber berichtet werden, und zwar bei Personen des öffentlichen Interesses je nach der konkreten Interessenlage auch unter Namensnennung; entscheidend ist, dass damit keine Vorverurteilung verbunden ist, sondern - wie dies vorliegend der Fall war - ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es sich um einen blossen Verdacht handelt (BGE 126 III 305 E. 4b/aa S. 307). Schliesslich ist mit der Berichterstattung darüber, dass beim Verein Unterlagen einverlangt wurden, in keiner Weise die Behauptung oder auch nur die Andeutung verbunden, dass statt der handelnden natürlichen Personen der Verein als juristische Person nach Art. 115 StGB strafbar sein könnte.
Verquer ist sodann die Behauptung, als Person der Zeitgeschichte bzw. als Person im öffentlichen Interesse dürfe der Verein erhöhten Persönlichkeitsschutz beanspruchen. Vielmehr verhält es sich gerade umgekehrt (vgl. BGE 126 III 305 E. 4b/aa S. 307; Urteil 5A_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 7.1); die Figur der absoluten bzw. relativen Person der Zeitgeschichte umschreibt nämlich in typisierter Weise den Rechtfertigungsgrund des öffentlichen Interesses, dem insbesondere in der Berichterstattung der Medien bei fehlender Einwilligung des Verletzten eine gewichtige Funktion zukommt (BGE 127 III 481 E. 2c/aa S. 488).
6.
In genereller Hinsicht wirft der Verein dem Obergericht eine "Verletzung des gebotenen Gesamtbetrachtungsprinzips" vor. Die Berichterstattung sei nicht in einem Boulevardblatt, sondern in einer seriösen Tageszeitung erfolgt, und sie umfasse nicht nur das, was dem Bundesgerichtsentscheid 1B_354/2010 entnommen werden könne; vielmehr werde darin behauptet, dass die Suizidbegleitung von Dignitas nicht uneigennützig erfolge, was nach dem Verständnis des Durchschnittslesers bedeute, dass sie selbstsüchtig motiviert sei. Dieser Vorwurf sei schwer ehrenrührig und stelle einen schweren Angriff auf die Vertrauenswürdigkeit des Vereins dar. In diesem Zusammenhang sei der Wahrheitsbeweis gar nicht erst angetreten worden; insbesondere bedeute es keine Entlastung, dass verschiedene Zürcher Kantonsräte zitiert worden seien, denn blosses Zitieren könne den Zitierenden nicht schützen.
Die obergerichtliche Gesamtwürdigung ist in keiner Hinsicht zu beanstanden. Das Obergericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Berichterstattung ein Thema betrifft, das im Brennpunkt des öffentlichen Interesses und der politischen Agenda steht. Den Ausführungen des Obergerichtes zu den Initiativen und parlamentarischen Anfragen auf kantonaler Ebene kann angefügt werden, dass das Thema auch die Behörden auf Bundesebene beschäftigt (vgl. etwa parlamentarische Initiative und sodann Motion Vallender "Sterbehilfe und Sterbetourismus"; Motion Baumann "Abschaffung des Sterbetourismus in der Schweiz"; Bericht des Bundesamtes für Gesundheit "Suizid und Suizidprävention in der Schweiz" in Erfüllung des Postulates Widmer; Stellungnahme der nationalen Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin "Beihilfe zum Suizid"; auch der Bundesrat hat sich mit dem Thema befasst, indem er am 2. Juli 2008 das EJPD mit der Abklärung beauftragte, ob im Bereich der organisierten Suizidhilfe spezifische gesetzliche Regelungen erforderlich seien, und er am 28. Oktober 2009 zwei Varianten eines Gesetzesentwurfs in die Vernehmlassung schickte, schliesslich aber aufgrund des Vernehmlassungsergebnisses am 29. Juni 2011 entschied, auf eine ausdrückliche Regelung der organisierten Beihilfe zum Suizid im Strafrecht zu verzichten; sodann diesbezügliche parlamentarische Beratungen). Parallel zur politischen Agenda ist das Thema auch regelmässig Gegenstand von Sendungen, Podien und Presseberichten, wobei die Berichterstattung meist auf den Verein Dignitas bzw. seinen streitbaren Generalsekretär Ludwig Minelli zu sprechen kommt und insbesondere auch auf die spezifische Vorgehensweise des Vereins fokussiert (dazu E. 3). Umgekehrt wird von Seiten des Vereins bzw. seines Generalsekretärs die Öffentlichkeit aktiv und in kämpferischer Weise angegangen, wobei in die Propaganda - statutengemäss - Gelder investiert werden (auch in der vorliegenden Beschwerde, Ziff. 22.6, wird auf diesen Umstand hingewiesen und festgehalten, dass der Verein niemandem gegenüber verpflichtet sei, seine Finanzen offenzulegen, weil Kampforganisationen dies nie tun würden).
Wenn vor diesem Hintergrund in einer Tageszeitung darüber berichtet wird, dass die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit dem von Dignitas begleiteten Doppelsuizid von zwei deutschen Frauen Belege über "Sondermitgliedschaftsbeiträge" einverlangt habe und der Verdacht auf Beihilfe zum Suizid aus selbstsüchtigen Gründen im Raum stehe, so besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an Transparenz im Bereich des gesellschaftlich brisanten und hochpolitischen Feldes der Sterbehilfe ganz allgemein, aber auch ein allgemeines Bedürfnis auf Information spezifisch zur Frage, wie Behörden mit der Thematik umgehen und auf Verdachtsmomente für mögliche Straftatbestände reagieren. Diesem gewichtigen Informationsbedürfnis können keine vom Verein so deklarierte "Geheimhaltungsinteressen" entgegengehalten werden. Es kann eine Parallele zum Urteil 5C.31/2002 vom 15. Mai 2002 E. 3b/cc gezogen werden, wo sich ein Heim unter Namensnennung bieten lassen musste, dass anhand konkreter Beispiele über mögliche Missstände in der betreffenden Branche berichtet wurde, dies vor dem Hintergrund, dass die Pflege alternder Menschen ein Thema von wachsender Aktualität sei, weshalb sich das Heim auch nicht darauf berufen konnte, privat organisiert zu sein, um damit gewissermassen eine "Privatsphäre" vorzuschieben.
Schliesslich hat das Obergericht zutreffend befunden, dass die Berichterstattung in ausgewogener Weise erfolgt sei, indem verschiedene Meinungen und Sichtweisen dargestellt wurden. Die Berichterstattung enthält sich im Übrigen einer eigenen Würdigung; insbesondere wird das Vorgehen von Dignitas nicht kritisiert oder als moralisch unhaltbar dargestellt. Die Berichterstattung enthält mithin kein Werturteil, sondern beschränkt sich auf eine Tatsachendarstellung, welche weder unwahr noch verzerrt ist und das Ansehens des Vereines auch nicht in unnötiger Weise herabsetzt. Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung ist nicht auszumachen.
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind folglich dem beschwerdeführenden Verein aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. März 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli