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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_717/2013
Urteil vom 7. März 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Boog.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Nötigung, Amtsmissbrauch),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. Juni 2013.
Sachverhalt:
A.
X.________ wurde mit Verfügung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) Fehraltorf vom 30. November 2011 angewiesen, zu Förderung seiner Vermittlungsfähigkeit den als arbeitsrechtliche Massnahme ausgestalteten Kurs "JobBasis A" bei der NewPlacement GmbH zu besuchen. Nachdem er sich anlässlich des Kurses geweigert hatte, persönliche Daten preiszugeben, brachen die Kursleiterin Y.________ und die operative Leiterin der NewPlacement GmbH Z.________ nach drei von sieben Tagen den Kurs ab. In der Folge verfügte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) am 13. Februar 2012 die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von X.________ für sieben Tage.
Am 12. April 2012 erstattete X.________ bei der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich gegen Y.________ und Z.________, die NewPlacement GmbH sowie gegen die zuständigen Sachbearbeiter des RAV und des AWA Strafanzeige wegen Nötigung (Anwendung von seelischer/psychischer Gewalt und Androhung ernstlicher Nachteile). Die Staatsanwaltschaft IV leitete die Strafanzeige am 18. April 2012 an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl weiter. Mit Beschluss vom 30. August erteilte das Obergericht des Kantons Zürich der Staatsanwaltschaft keine Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die Staatsbediensteten. Am 17. Januar 2013 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung gegen Y.________ und Z.________ und die NewPlacement GmbH.
Eine von X.________ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 19. Juni 2013 ab.
B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und es sei die Anhandnahme der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl anzuordnen.
Erwägungen:
1.
Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG wird der Privatklägerschaft ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass jene bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung der Strafuntersuchung wird auf dieses Erfordernis verzichtet. In diesen Fällen muss im Verfahren vor Bundesgericht aber dargelegt werden, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1).
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern sich der angefochtene Beschluss auf seine Zivilforderungen auswirkt. Er macht lediglich sinngemäss geltend, er habe aufgrund des angezeigten Verhaltens einen finanziellen Nachteil erlitten, indem er vom AWA für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei, was einem Vermögensschaden von Fr. 2'370.90 entspreche. Ob dies für die Bejahung der Legitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG genügt, kann offenbleiben, da sich die Beschwerde ohnehin als unbegründet erweist.
2.
2.1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder wenn aus Gründen der Opportunität auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c i.V.m mit Art. 8 StPO).
Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3). Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 f./4.2 und 186 E. 4.1; je mit Hinweisen).
2.2. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3; 129 IV 6 E. 2.1). Die Strafnorm setzt voraus, dass das Opfer durch die Anwendung der genannten Zwangsmittel in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt und auf diese Weise - gegen seinen Willen - zu einem bestimmten Verhalten veranlasst wird (vgl. dazu BGE 104 IV 170 E. 2). Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder Willensbetätigung, bleibt es beim Versuch (BGE 106 IV 125 E. 1b).
Die Nötigungshandlung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 134 IV 216 E. 4.1; 129 IV 6 E. 3.4; 119 IV 301 E. 2b; 108 IV 165 E. 3 je mit Hinweisen).
3.
Der angefochtene Beschluss verletzt kein Bundesrecht. Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG auferlegt der versicherten Person die Pflicht, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern. Gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung u.a. einzustellen, wenn sie die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich wenn sie eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, diese abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (lit. d). Wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, waren im zu beurteilenden Fall sowohl die Förderung der Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers als auch die Zuweisung zum Kurs "JobBasis A" rechtmässig. Mittel und Zweck stehen in einem angemessenen Verhältnis. Wird die arbeitsmarktliche Massnahme nicht aktiv besucht, kann die Vermittlungsfähigkeit nicht gefördert werden, was sich wiederum negativ auf die Stellensuche und letztlich auf die Belastung der Arbeitslosenkasse auswirkt. Die Kursleiterin und die operative Leiterin der Kursanbieterin vollzogen die Verfügung des RAV vom 30. November 2011, mit welcher der Beschwerdeführer angewiesen worden war, am besagten Kurs teilzunehmen. Damit mussten sie sich an die gesetzlichen Vorgaben des AIVG halten. Indem sie dem Beschwerdeführer die möglichen Folgen seines Verhaltens, nämlich den Kursabbruch mit Erwähnung der finanziellen Konsequenzen, vor Augen führten, wiesen sie ihn lediglich auf die gesetzlichen Folgen gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG hin. Damit ist ihr Verhalten evidentermassen nicht rechtswidrig. Die Vorinstanz gelangt daher zu Recht zum Schluss, für die Durchführung eines Strafverfahrens gegen die angezeigten Personen bleibe kein Raum, zumal den beiden angezeigten Personen auch kein vorsätzliches Handeln vorgeworfen werden könne (angefochtener Beschluss S. 8; vgl. auch Nichtanhandnahmeverfügung S. 3).
Was der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten des Kantons Zürich in Bezug auf den Eingriff in seine Privatsphäre und die Verletzung datenrechtlicher Bestimmungen vorbringt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Vorinstanz führt zu Recht aus, der Beschwerdeführer hätte allfällige Einwände gegen den Kursabbruch im Zusammenhang mit der verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf dem Rechtsmittelweg gegen die Verfügung des AWA vom 13. Februar 2012 bzw. den Einspracheentscheid vom 23. Mai 2012 erheben müssen (angefochtener Beschluss S. 9).
4.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens mit einer reduzierten Gebühr (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. März 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Boog