BGer 2C_223/2014
 
BGer 2C_223/2014 vom 10.03.2014
{T 0/2}
2C_223/2014
 
Urteil vom 10. März 2014
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Aubry Girardin, Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
Verfahrensbeteiligte
A.X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Werner Meier,
gegen
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Kammer, vom 16. Januar 2014.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung 
2.2. Die vorliegende Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nur bedingt: Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die bereits vor der Vorinstanz erhobenen, von dieser jedoch verworfenen Einwände zu wiederholen und zu behaupten, alle gegen eine Umgehungsehe sprechenden Elemente seien übergangen worden. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu setzt er sich unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (Willkür) nicht sachbezogen auseinander. Zwar behauptet er, die Beweiswürdigung und die Feststellung des Sachverhalts seien unzutreffend, er legt indessen nicht dar, inwiefern die Ausführungen der Vorinstanz als 
 
3.
3.1. Ausländische Ehegatten haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit dem niederlassungsberechtigten oder dem schweizerischen Partner zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 bzw. 42 Abs. 1 AuG [SR 142.20]) bzw. - bei fortbestehender Ehegemeinschaft - ein wichtiger Grund für das Getrenntleben vorliegt (Art. 49 AuG). Trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft besteht der Bewilligungsanspruch fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat oder wichtige persönliche Gründe ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; BGE 136 II 113 E. 3.3.3; vgl. zum Ganzen: Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S. 31 ff., dort 42 ff., 48 ff., 65 ff.). Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen der Anspruch rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich dann, wenn die zuzugsrechtlichen Vorschriften umgangen werden sollen (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a AuG; "Umgehungs-" bzw. "Scheinehe").
3.2. Für die Annahme, es liege eine Umgehungsehe vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, bedarf es konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern die Ehe nur aus zuwanderungsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a S. 57 mit Hinweisen; Urteil 2C_400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Diesbezügliche Indizien lassen sich praxisgemäss unter anderem darin erblicken, dass der ausländischen Person die Wegweisung drohte, etwa weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihr nicht verlängert worden wäre. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie die Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern besteht. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, ergibt sich nach der Rechtsprechung nicht notwendigerweise schon daraus, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammengelebt und (angeblich) intime Beziehungen unterhalten haben; ein derartiges Verhalten kann auch nur dazu dienen, den wahren Aufenthaltszweck den Behörden gegenüber zu verschleiern (BGE 122 II 289 E. 2b S. 295 mit Hinweisen).
3.3. Eine Umgehungsehe liegt umgekehrt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten 
 
4.
4.1. Dies ist dem Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz willkürfrei annehmen durfte - nicht gelungen: Der Beschwerdeführer lernte seine 15 Jahre jüngere Schweizer Gattin im Spätsommer 2003 in Kroatien kennen, wo sie sich mit ihrer Diplommittelschulklasse für eine Woche aufhielt. Mit Urteil des Kreisgerichts Prizren vom 10. November 2003 wurde die erste Ehe geschieden, wobei die kosovarische Gattin des Beschwerdeführers, mit der er zivilrechtlich seit dem 21. Oktober 1997 bzw. nach Brauch seit dem 5. August 1990 verheiratet war und mit der er vier gemeinsame Kinder hatte (geb. 1991, 1993, 1995 und 2011), weiterhin im Haus der Schwiegereltern verblieb. Der Beschwerdeführer heiratete am 17. Februar 2004 seine Schweizer Partnerin im Kosovo; dabei handelte es sich erst um das zweite (persönliche) Treffen; zuvor wollen die Betroffenen über Internet miteinander verkehrt haben. Zehn Monate nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung wurde die hiesige Ehe des Beschwerdeführers auf gemeinsames Begehren hin wieder geschieden, worauf der Beschwerdeführer erneut seine frühere Gattin heiratete und um deren Nachzug und jenen der Kinder nachsuchte. In den Einvernahmen haben er und seine Schweizer Gattin zu wesentlichen Punkten des Lebens des Partners bzw. zum Eheschluss keine oder nur unbestimmte Angaben machen können. Nach Aussagen des Beschwerdeführers und seiner heutigen Gattin, welche erst nachträglich korrigiert wurden, sollen sie nach der Scheidung weiterhin intensive persönliche Kontakte miteinander gepflegt und gemeinsame Ferien verbracht haben. Die Schweizer Gattin lebte wegen ihrer Studien unter der Woche vom Beschwerdeführer getrennt. Der von diesem angeführte Scheidungsgrund ("fehlender Kinderwunsch der Gattin wegen Karriereplanung") spricht ebenfalls nicht für eine tatsächlich gelebte Realbeziehung, dürfte diese Problematik doch bereits während der Studien der Schweizer Gattin bzw. bereits bei der Heirat eine gewichtige Frage gebildet haben.
4.2. Bei dieser Indizienlage wäre es im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten am Beschwerdeführer gewesen, mit handfesten Gegenargumenten die bestehenden Hinweise auf eine Umgehungsehe zu entkräften. Das ist ihm mit den Einwänden, (1) gewisse Angaben in den Aussagen hätten übereingestimmt, (2) es komme "häufig vor, dass sich junge Frauen anlässlich einer Gruppenreise in ältere Ausländer verlieben und diese dann heiraten" würden, (3) es nicht darauf ankommen könne, dass sowohl er wie seine Gattin und die Kinder bereits früher in der Schweiz um Asyl nachgesucht hätten und er schliesslich (4) "als Handwerker sich nicht über die Wirtschaftsstudien seiner Gattin auslassen konnte und wollte" wie auch sein Rechtsvertreter keine Auskunft über "den Arztberuf eines Patentkindes" geben könnte, nicht gelungen. Auch wenn die Eheleute ab und zu an Wochenenden gewisse Ausflüge gemeinsam unternommen haben bzw. der Beschwerdeführer bei seinen Aufenthalten im Kosovo jeweils im Hotel oder bei seiner Schwester übernachtet haben will, ist es nicht offensichtlich unhaltbar, wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist, der Ehe, welche dem Beschwerdeführer den Aufenthalt und den Zugang zum Arbeitsmarkt in der Schweiz ermöglichte, habe keine auf Dauer konzipierte, wirtschaftliche, körperliche und spirituelle Realbeziehung zugrunde gelegen; eine solche setzt nach der Rechtsprechung minimale wechselseitige Kenntnisse der Partner und ein gewisses solidarisches, nicht auf Gleichgültigkeit beruhendes Verhalten voraus (so das Urteil 2C_808/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3.2).
 
5.
5.1. Die vorliegende Beschwerde ist unbegründet und deshalb ohne Weiterungen im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Ergänzend kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
5.2. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. 
2. 
3. 
Lausanne, 10. März 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar