Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_981/2013
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Urteil vom 10. März 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Denys,
Gerichtsschreiber Borner.
Verfahrensbeteiligte
P.________,
vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray,
Beschwerdeführer,
gegen
1.
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Emma Herwegh-Platz 2a, 4410 Liestal,
2. M.________,
vertreten durch Herrn Advokat Dr. Daniel Häring und Frau Advokatin Anne-Sophie Buchs,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Gläubigerbevorzugung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. Juli 2013.
Sachverhalt:
A.
Die M.________ AG mietete bei der R.________ Holding AG eine Liegenschaft in A.________. Vor der Konkurseröffnung der M.________ AG vereinbarten die Parteien, die aufgelaufenen Mietzinse durch Eigentumsübertragung an vier Fahrzeugen zu begleichen. R.________, der als Organ für beide Gesellschaften handelte, hatte die Vereinbarung initiiert und von M.________, Verwaltungsratpräsidentin der M.________ AG, unterzeichnen lassen.
P.________ zeigte M.________ am 29. Oktober 2012 wegen Beteiligung zur Gläubigerbevorzugung an.
B.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft nahm das Verfahren am 7. Mai 2013 nicht an die Hand. Am 23. Juli 2013 bestätigte das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Nichtanhandnahme.
C.
P.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen M.________ zu eröffnen. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien durch das Kantonsgericht neu zu verteilen.
Das Kantonsgericht und M.________ beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Dabei wird grundsätzlich verlangt, dass sie bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Ausnahmsweise, bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens, ist auf diese Voraussetzung zu verzichten. Erforderlich ist jedoch, dass im Verfahren vor Bundesgericht dargelegt wird, auf welche Zivilansprüche sich der angefochtene Entscheid auswirken kann (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1). Die Beschwerde genügt diesen Anforderungen, weshalb darauf einzutreten ist.
2.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK geltend. Die vorinstanzlichen Richter hätten beim Entscheid in Sachen R.________ mitgewirkt. Deswegen seien sie bei der Beurteilung der Beschwerdegegnerin 2 voreingenommen gewesen. Im angefochtenen Urteil werde nämlich auf Feststellungen und rechtliche Erwägungen des Urteils in Sachen R.________ verwiesen (Beschwerde S. 6, 9 f.).
Dass dieselben Richter in Sachen R.________ amteten, belegt noch keine Voreingenommenheit. Wären nämlich die beiden Verfahren gleichzeitig hängig gewesen, wären sie vereinigt und in gleicher Zusammensetzung beurteilt worden. Es liegen keine Umstände vor, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der vorinstanzlichen Richter zu erwecken (BGE 136 I 207 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.
Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, wenn aufgrund der Strafanzeige feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Dies ist etwa der Fall bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall - wenn die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von vornherein klar sind - ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen).
3.1. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdegegnerin 2 habe ihr Einverständnis zur Vereinbarung gegeben und mit ihrer Unterschrift lediglich die Mietzinsforderung anerkannt. Damit habe sich die Beschwerdegegnerin 2 in keiner Form der Bevorzugung eines Gläubigers gemäss Art. 167 StGB strafbar gemacht (Beschluss S. 7 f.).
Der Beschwerdeführer hält dagegen, die Beschwerdegegnerin 2 habe mit ihrer Unterschrift einen wesentlichen Beitrag zur Gläubigerbevorzugung geleistet.
3.2.
3.2.1. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz war es R.________ gewesen, der die Vereinbarung initiiert, den Wert der vier Fahrzeuge bestimmt und die Eigentumsübertragung vorgenommen hat (Beschluss S. 7). Gestützt darauf durfte die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin 2 als Mittäterin ausschliessen (vgl. BGE 135 IV 152 E. 2.3.1).
3.2.2. Gehilfe ist, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 StGB). Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt (BGE 129 IV 124 E. 3.2). Als Hilfeleistung im Sinne von Art. 25 StGB gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte (BGE 132 IV 49 E. 1.1; 129 IV 124 E. 3.2; je mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin 2 hat mit ihrer Unterschrift das Insichgeschäft von R.________ genehmigt. Insichgeschäfte sind ungültig, es sei denn, der Vertretene habe unter anderem das Geschäft nachträglich genehmigt. Nichts anderes gilt für die gesetzliche Vertretung juristischer Personen durch deren Organe (BGE 126 III 361 E. 3a). Indem die Beschwerdegegnerin 2 die Vereinbarung unterzeichnete, wurde diese rechtsgültig und die R.________ Holding AG Eigentümerin der vier Fahrzeuge. Dadurch ist die R.________ Holding AG zum Nachteil anderer Gläubiger bevorzugt worden, was ohne den Tatbeitrag der Beschwerdegegnerin 2 nicht geschehen wäre.
Die bisherigen vorinstanzlichen Feststellungen ergeben keinen Hinweis, dass andere Tatbestandsmerkmale fehlen würden.
4.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Sache ist an die Vorinstanz zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und an die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung einer Untersuchung zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben der Kanton Basel-Landschaft und die Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen. Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 23. Juli 2013 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft zur Eröffnung einer Untersuchung zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin 2 auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin 2 und der Kanton Basel-Landschaft haben den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. März 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Borner