Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img] |
|
|
{T 0/2}
5A_711/2013
|
|
|
Urteil vom 12. März 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Lukas Bopp,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gysi,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 23. Juli 2013.
Sachverhalt:
A.
Gestützt auf ein Versäumnisurteil des Landgerichts München II vom 30. Januar 2002 und den betreffenden Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Februar 2002 erteilte das Bezirksgericht Z.________ mit Entscheid vom 21. Mai 2013 Y.________ in der gegen X.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Z.________ für eine Forderung von Fr. ... nebst Zins zu 4,87 % seit 1. Januar 2013 sowie für Fr. ... aufgelaufenen Zins vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2012 und für Fr. ... nebst Zins zu 4,87 % seit 1. Januar 2013 sowie für Fr. ... aufgelaufenen Zins vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2012 die definitive Rechtsöffnung.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 23. Juli 2013 ab.
B.
Gegen diesen Entscheid hat X.________ am 26. September 2013 eine Beschwerde in Zivilsachen eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung und Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Mit Präsidialverfügung vom 17. Oktober 2013 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung und Sicherstellung der Parteikosten abgewiesen. In der Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Rechtsöffnungssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 75 Abs. 1 BGG ). Weil der Mindeststreitwert für die Beschwerde in Zivilsachen von Fr. 30'000.-- nicht erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), könnte auf sie nur dann eingetreten werden, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorläge (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG).
1.1. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist gegeben, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 138 I 232 E. 2.3; 139 III 209 E. 1.2 S. 210). Ein erhöhtes Interesse besteht dann, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass die entsprechende Frage je dem Bundesgericht unterbreitet werden kann, infolge der Streitwertgrenze äusserst gering ist (BGE 134 III 267 E. 1.2.3 S. 271). Keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt demgegenüber vor, wenn es lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht (BGE 134 III 115 E. 1.2 S. 117; 135 III 1 E. 1.3 S. 4).
1.2. Das Kantonsgericht hat festgestellt, dass das Versäumnisurteil und der Kostenfestsetzungsbeschluss dem Beschwerdeführer am 7. bzw. 19. Februar 2002 zugestellt worden waren und dass die Vollstreckbarkeit gegeben sei; ferner hat es festgehalten, dass mit den entsprechenden Bescheinigungen des Landgerichtes München II vom 15. bzw. 25. Februar 2002 diesbezüglich Urkunden im Sinn von Art. 47 Ziff. 1 aLugÜ vorlägen.
Hauptstreitpunkt zwischen den Parteien war aber die rechtmässige Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks. Das Kantonsgericht hat erwogen, dass Art. 27 Ziff. 2 aLugÜ unabhängig vom Wohnsitz des Beklagten greife, der damals noch in Deutschland gelegen habe. Es hat weiter auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 30. Januar 2002 verwiesen, in welchem vermerkt sei, "dass der Beklagte zum heutigen Termin ordnungsgemäss geladen wurde, jedoch nicht erschienen und nicht vertreten ist". Sodann habe Richter A.________ in seinem Schreiben vom 26. Februar 2013 versichert, dass er ohne Zustellung der Klageschrift und der Ladung an die säumige Partei, was er in der Terminsvorbereitung jeweils genau überprüfe, kein Versäumnisurteil erlassen hätte, auch wenn er sich nicht mehr an den konkreten Fall erinnern könne. Das Kantonsgericht erwog, dass diese Dokumente keine hinreichenden Urkunden im Sinn von Art. 46 Ziff. 2 aLugÜ seien. Allerdings könne sich das Gericht gestützt auf Art. 48 Abs. 1 aLugÜ mit gleichwertigen Urkunden begnügen oder von der Vorlage der in Art. 46 Ziff. 2 aLugÜ genannten Urkunden befreien, wenn es eine weitere Klärung nicht für erforderlich halte. Vorliegend habe der Beschwerdeführer damals noch in Deutschland seinen Wohnsitz gehabt, weshalb sich die Modalitäten der Zustellung ausschliesslich nach deutschem Prozessrecht gerichtet hätten und das vom Beschwerdeführer angerufene Urteil 5P.471/2002 nicht einschlägig sei. Das Sitzungsprotokoll und die Erklärung des urteilenden Richters könnten deshalb als gleichwertige Urkunden im Sinn von Art. 48 Abs. 1 aLugÜ betrachtet werden, denn mit dieser Bestimmung solle übermässiger Formalismus verhindert werden, und es sei nicht zu sehen, wieso an der Verurkundung im Sitzungsprotokoll, welches naturgemäss den Verfahrensablauf festhalte und nicht die gleiche Funktion wie das Urteil selbst habe, und an der Darstellung im Schreiben des urteilenden Richters Zweifel bestehen sollten, auch wenn sich dieser nicht mehr an den konkreten Einzelfall erinnern könne. Gestützt auf Art. 48 Abs. 1 aLugÜ sei deshalb der Beschwerdegegner von der Vorlage einer Urkunde im Sinn von Art. 46 Ziff. 2 aLugÜ zu befreien.
1.3. Der Beschwerdeführer macht geltend (Beschwerde Ziff. I.7), es sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob das Kantonsgericht einen entscheidenden Unterschied zum Urteil 5P.471/2002 habe machen dürfen oder ob die dort genannten Grundsätze zur ordnungsgemässen Zustellung der verfahrenseinleitenden Schriftstücke nicht vielmehr auch dann gelten müssten, wenn diese damals innerstaatlich zugestellt worden seien.
Das Bundesgericht hat wiederholt spezifiziert, was für eine Urkunde als Zustellungszeugnis gemäss Art. 46 Ziff. 2 aLugÜ vorliegen muss, und dazu Stellung genommen, was für Bestätigungen oder Dokumente als gleichwertige Urkunden im Sinn von Art. 48 Abs. 1 aLugÜ gelten bzw. wann von der Vorlage entsprechender Urkunden entbunden werden kann (vgl. namentlich Urteile 5P.471/2002 vom 12. Februar 2003 sowie 5A_161/2008 vom 3. Juni 2008 und zuletzt BGE 138 III 82). Dabei ging es in den beiden letztgenannten Urteilen um eine innerstaatliche Zustellung, d.h. der internationale Bezug war wie vorliegend erst in der Vollstreckungsphase eingetreten (vgl. Urteil 5A_161/2008 E. 2.2 und BGE 138 III 82 E. 3.6). Selbstredend stellen sich im Zusammenhang mit den in Art. 48 Abs. 1 aLugÜ angesprochenen gleichwertigen Urkunden oder der gänzlichen Entbindung von der Vorlagepflicht in jedem Einzelfall neue Detailfragen, insbesondere dahingehend, ob die konkret ausgestellten Bestätigungen oder Schreiben für sich genommen oder gegebenenfalls im Zusammenspiel mit weiteren Unterlagen wie dem zu vollstreckenden Entscheid als "gleichwertig" mit dem Zustellungszeugnis gemäss Art. 46 Ziff. 2 aLugÜ angesehen werden können. Dies stellt aber typische Rechtsanwendung im Einzelfall dar, die per definitionem nicht grundsätzlicher Natur ist. Im Übrigen könnte sich die konkrete Detailfrage, wie sie vorliegend aufgeworfen wird (ob die Feststellung im Sitzungsprotokoll und die abstrakte Bestätigung des urteilenden Richters Anlass geben können, von der Beibringung des eigentlichen Zustellzeugnisses zu entbinden), ohne weiteres auch im Zusammenhang mit Fr. 30'000.-- übersteigenden Streitwerten stellen.
In den weiteren Ausführungen (Ziff. I.8) übt der Beschwerdeführer mit Hinweis auf die Lehre allgemeine Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen; damit lässt sich nicht begründen, inwiefern Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen, welche einer höchstrichterlichen Klärung bedürften. Soweit der Beschwerdeführer jedoch sinngemäss eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dahingehend aufwerfen sollte, ob bei inzidentem Exequatur mit Bezug auf die Ordnungsmässigkeit und Rechtzeitigkeit der Zustellung der verfahrenseinleitenden Schriftstücke eine andere Prüfungsdichte gelten würde als beim selbständigen Exequatur, so ist festzustellen, dass der angefochtene Entscheid auf S. 13 keine solche Aussage macht, weshalb sich diesbezüglich von vornherein keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen könnte.
2.
Nach dem Gesagten sind keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auszumachen, weshalb auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht einzutreten ist.
In der Sache selbst (Begründung unter Ziff. II.C) erfolgen ausschliesslich appellatorische Ausführungen und wird kein verfassungsmässiges Recht als verletzt angerufen, insbesondere keine willkürliche Anwendung von Art. 27 Ziff. 2 i.V.m. Art. 46 Ziff. 2 und Art. 48 Abs. 1 aLugÜ gerügt, weshalb sich die Frage einer Konversion in eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde gar nicht erst stellt (vgl. Art. 116 BGG).
3.
Beim vorstehenden Ergebnis sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ausserdem hat er den Beschwerdegegner für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. März 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli