Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
9C_132/2014
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Urteil vom 12. März 2014
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Fessler.
Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Intras Kranken-Versicherung AG, Abteilung Recht & Compliance,
Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 17. Dezember 2013.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des B.________ vom 11. Februar 2014gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2013,
in Erwägung,
dass nach verbindlicher, im Übrigen unbestrittener Feststellung der Vorinstanz ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ) der Beschwerdeführer die Frist zur Anfechtung des Einspracheentscheids der Intras Kranken-Versicherung AG vom 29. August 2013 betreffend ausstehende Prämien für die Monate Oktober bis Dezember 2012 verpasst hat (Art. 60 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 KVG),
dass der Beschwerdeführer die Wiederherstellung der Frist beantragt, wobei er als Grund für die Verspätung angibt, er sei abwesend gewesen und habe keine Vollmacht an eine andere Person zum Abholen der Post erteilen können,
dass offenbleiben kann, ob es sich dabei um ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, nachdem er im vorinstanzlichen Verfahren darauf verzichtet hatte, sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern,
dass der Beschwerdeführer mit der blossen Behauptung, er habe keine Vollmacht an eine andere Person zum Abholen der Post erteilen können, nicht rechtsgenüglich darzutun vermag, inwiefern er
unverschuldeterweise abgehalten worden war, binnen Frist zu handeln (Art. 41 Abs. 1 ATSG [i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG]; Urteil 9C_541/2009 vom 12. Mai 2010 E. 4, in: SVR 2010 IV Nr. 65 S. 197),
dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG erledigt wird,
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. März 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Fessler