Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
9C_138/2014
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Urteil vom 12. März 2014
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
Verfahrensbeteiligte
Assura-Basis AG,
Avenue C.-F. Ramuz 70, 1009 Pully,
Beschwerdeführerin,
gegen
P.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Philipp Perren,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Wallis
vom 13. Januar 2014.
Nach Einsicht
in die Beschwerde der Assura-Basis AG vom 13. Februar 2014 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 13. Januar 2014, mit welchem die Vorinstanz in Gutheissung der Rechtsverweigerungsbeschwerde des Versicherten die Angelegenheit an den Krankenversicherer zurückgewiesen hat, damit dieser umgehend eine Verfügung erlasse,
in Erwägung,
dass es sich beim angefochtenen in Anwendung von Art. 56 Abs. 2 ATSG ergangenen kantonalen Rückweisungsentscheid um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen),
dass solches weder geltend gemacht (zur diesbezüglichen Begründungspflicht: BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine mit Hinweisen) noch erkennbar ist (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484),
dass ebenso wenig ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG angezeigt ist, zumal die Beschwerdeführerin auch diesbezüglich nichts geltend macht oder vorbringt,
dass im Übrigen den Parteien nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG die Beschwerde gegen den Endentscheid offen stehen wird,
dass demzufolge die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid als offensichtlich unzulässig ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erledigt wird,
dass bei diesem Verfahrensausgang (reduzierte) Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. März 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer