BGer 1C_123/2014 |
BGer 1C_123/2014 vom 13.03.2014 |
{T 0/2}
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1C_123/2014
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Urteil vom 13. März 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Gemeinderat Murgenthal, Hauptstrasse 46, 4853 Murgenthal,
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Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau.
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Gegenstand
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Baubewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 23. Januar 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer.
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Erwägungen: |
1. Die Bauverwaltung der Gemeinde Murgenthal stellte anlässlich einer Baukontrolle fest, dass auf der Parzelle Nr. 1129 in Riken diverses Material (Baumaterial, Holz, Eisengestell) innerhalb und ausserhalb der Bauzone gelagert wurde. Am 4. Juli 2011 beschloss der Gemeinderat Murgenthal, dass "die Materialablagerungen, das Eisengestell und das Holzlager" einer Baubewilligung bedürfen. Gleichzeitig wurde der Grundeigentümer X.________ aufgefordert, ein entsprechendes Baugesuch einzureichen. X.________ reichte am 6. September 2011 ein nachträgliches Baugesuch ein. Am 20. Dezember 2011 verweigerte das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau seine Zustimmung für die Lagerung des Materials auf der Parzelle Nr. 1129 ausserhalb der Bauzone und ordnete dessen Entfernung an. Der Gemeinderat Murgenthal eröffnete diesen Entscheid am 30. Januar 2012 und wies das Baugesuch ab. Des Weiteren bewilligte er die Lagerung von Brennholz für den Eigenbedarf sowie die befristete Lagerung von Baumaterial auf der Parzelle Nr. 1129 in der Bauzone.
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2. X.________ führt mit Eingabe vom 7. März 2014 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. Januar 2014. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.
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4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Murgenthal sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. März 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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