BGer 5A_769/2013 |
BGer 5A_769/2013 vom 13.03.2014 |
{T 0/2}
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5A_769/2013
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Urteil vom 13. März 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Herrmann,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Tom Frey,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. B1.________ SA-SPF,
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2. C.________ Ltd.,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas P. Zemp,
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Beschwerdegegnerinnen,
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Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland.
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Gegenstand
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Ausschluss von Gläubigern aus dem Konkursverfahren, Intervention,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 1. Oktober 2013.
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Sachverhalt: |
A. Gestützt auf ein Konkursbegehren der Gläubigerin A.________ wurde am 15. April 2008 über die Schuldnerin B2.________ SA in Liquidation der Konkurs eröffnet. Das Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, führt den Konkurs im summarischen Verfahren durch.
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B. Mit Verfügung vom 1. Mai 2013 ordnete das Konkursamt an, dass die beiden angemeldeten und zugelassenen Forderungen der Gläubigerinnen B1.________ SA-SPF und C.________ Ltd. vollständig ausbezahlt würden und dass diese beiden Gläubigerinnen nach der Auszahlung nicht mehr am Konkursverfahren teilnehmen würden.
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C. Gegen diese Verfügung erhoben die B1.________ SA-SPF und die C.________ Ltd. am 13. Mai 2013 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, allenfalls bloss die Aufhebung ihres Ausschlusses aus dem Konkursverfahren. Die A.________ und das Konkursamt widersetzten sich der Beschwerde.
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D. Am 14. Oktober 2013 hat die A.________ (Beschwerdeführerin) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids vom 1. Oktober 2013 und die Bestätigung der Verfügung des Konkursamts vom 1. Mai 2013. Allenfalls sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Zudem ersucht sie um aufschiebende Wirkung.
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Erwägungen: |
1. Gegen den Entscheid der (einzigen) Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig vom Streitwert zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75 BGG). Sie ist fristgerecht erfolgt (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). Die Beschwerde ist somit grundsätzlich zulässig.
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2. Vor Obergericht war umstritten, ob das Konkursamt die Zahlung zuhanden der Beschwerdegegnerinnen annehmen und diese aus dem weiteren Konkursverfahren ausschliessen durfte. Umstritten war auch, ob die Beschwerdegegnerinnen ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde haben, nachdem ihre Forderungen durch die Zahlung der Beschwerdeführerin vollständig erfüllt worden waren. Das Obergericht hat die Beschwerdelegitimation bejaht und festgehalten, dass das Konkursamt die Leistung der Beschwerdeführerin gegen den Willen der Beschwerdegegnerinnen nicht hätte annehmen dürfen.
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3. Im Vordergrund steht die Frage, ob das Konkursamt die Zahlung der Beschwerdeführerin zuhanden der Beschwerdegegnerinnen entgegennehmen und diese infolge vollständiger Befriedigung ihrer kollozierten Ansprüche aus dem weiteren Konkursverfahren ausschliessen durfte. Die Frage nach der Legitimation der Beschwerdegegnerinnen zur Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG ist demgegenüber untergeordnet: Die Beschwerdegegnerinnen hatten ohne weiteres ein schutzwürdiges Interesse daran, die Rechtmässigkeit der genannten Handlungen bzw. Anordnungen des Konkursamts überprüfen zu lassen, denn die angefochtene Verfügung vom 1. Mai 2013 wirkt sich unmittelbar auf ihre Stellung im weiteren Konkursverfahren aus (vgl. BGE 129 III 595 E. 3.2 S. 598). Zwar trifft grundsätzlich zu, dass Gläubiger, die im Konkurs vollständig befriedigt werden, kein praktisches und aktuelles Interesse mehr an der Bestreitung von Vollstreckungsverfügungen haben, die keinen Einfluss auf ihre Rechte haben können (Urteil 7B.166/2000 vom 4. Dezember 2000 E. 1a). Vorliegend dreht sich der Streit aber gerade um die Frage, ob diese Befriedigung zulässig ist. Zur Beurteilung dieser Frage wird zu prüfen sein, ob das Interesse der Beschwerdegegnerinnen berücksichtigt werden kann, die Leistung der Beschwerdeführerin abzulehnen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf die Beschwerde der Beschwerdegegnerinnen eingetreten.
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat die Beschwerdegegnerinnen für ihre Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen mit insgesamt Fr. 500.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. März 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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