BGer 6B_481/2013 |
BGer 6B_481/2013 vom 13.03.2014 |
{T 0/2}
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6B_481/2013
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Urteil vom 13. März 2014 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
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Gerichtsschreiber Faga.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Titus Thoma,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Verletzung der Verkehrsregeln (ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren); Willkür, Unschuldsvermutung, rechtliches Gehör,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 11. April 2013.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
D. |
Erwägungen: |
1. |
1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen).
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1.2. Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschwerdeführer über eine Strecke von ca. 1'700 Metern bei einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h einen Abstand von etwa 10 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten hat. Sie stützt sich auf die Zeugenaussagen zweier Polizeibeamten, welche dem Beschwerdeführer in einem neutralen Dienstfahrzeug nachfuhren und das zu nahe Auffahren beobachteten. Zudem zieht sie die Schilderungen des Beschwerdeführers heran.
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1.3. Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag weder Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Unschuldsvermutung oder des Untersuchungsgrundsatzes zu begründen. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Insbesondere reicht für die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Dies ist beispielsweise der Fall, soweit der Beschwerdeführer unterstreicht, er fahre seit zwei Jahrzehnten unfallfrei, es stehe Aussage gegen Aussage, es lägen keinerlei sachliche Beweismittel vor, die Vorinstanz schenke den Zeugen in pauschaler Art Glauben und es bestünden keine Hinweise, wonach er sich in unwahre Aussagen verstrickt hätte. Solche allgemein gehaltenen Einwände sind ungenügend und erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid.
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1.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nicht abgeklärt, inwiefern die Polizeibeamten über Erfahrungen in der Beobachtung und Beurteilung von Verkehrssituationen verfügten.
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1.5. Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die Verlässlichkeit der Zeugenangaben eine Gehörsverletzung geltend. Wie dargelegt, beruht die ihm zur Last gelegte Fahrweise (Distanz zum vorderen Fahrzeug, zurückgelegte Strecke und Geschwindigkeit) auf Schätzungen der Polizisten (wobei der Beschwerdeführer die Geschwindigkeit von ca. 80 km/h bestätigte). Die Vorinstanz legt dar, dass Polizeibeamte aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit und Erfahrung die Distanz zwischen zwei hintereinanderfahrenden Personenwagen aus einem nachfolgenden Fahrzeug relativ zuverlässig einschätzen können. Sie verweist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine entsprechende Beweiswürdigung grundsätzlich vertretbar ist (vgl. etwa Urteil 6P.138/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.1, nicht publ. in BGE 131 IV 133). Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rüge der Gehörsverletzung (Beschwerde S. 14) ist unbegründet. Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörden die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Behörde darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237 mit Hinweisen). Das angefochtene Urteil erfüllt diese Anforderungen. Die Vorinstanz verkennt nicht, dass die alleinigen Beobachtungen des fraglichen Fahrverhaltens nur ungefähre Feststellungen ermöglichen. Sie unterstreicht den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und verwirft die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach auf entsprechende Beweismittel von vornherein nicht abgestellt werden könne. Eine Verletzung dessen Gehörsanspruchs liegt nicht vor.
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2. |
3. |
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. März 2014
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Der Gerichtsschreiber: Faga
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