BGer 4A_587/2013 |
BGer 4A_587/2013 vom 17.03.2014 |
{T 0/2}
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4A_587/2013
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Urteil vom 17. März 2014 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Bundesrichterin Kiss,
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nebenamtlicher Bundesrichter Geiser Ch.,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________ Versicherung AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Ender,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Versicherungsvertrag,
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Beschwerde gegen die Entscheide des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Juli 2011, 8. August 2013 und 21. Oktober 2013.
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In Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer am 20. November 2009 beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Beschwerdegegnerin einreichte;
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dass das Handelsgericht mit Beschluss vom 11. Juli 2011 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung abwies;
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dass das Handelsgericht mit Beschluss vom 8. August 2013 auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 16. Mai 2013 nicht eintrat und auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege insoweit nicht eintrat, als damit die Wiedererwägung des Beschlusses vom 11. Juli 2011 bezüglich der Rechtsbegehren Ziff. 1, 2 und 4 angestrebt wurde, und im Übrigen das Gesuch abwies;
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dass das Handelsgericht mit Beschluss vom 21. Oktober 2013 auf die Hauptklage nicht eintrat und mit Urteil vom gleichen Tag die Widerklage abwies;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 26. November 2013 datierte Rechtsschrift einreichte, in der er erklärte, alle drei erwähnten Entscheide des Handelsgerichts mit Beschwerde anzufechten;
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dass der Beschwerdeführer darum ersuchte, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
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dass der Beschwerdeführer mit Präsidialbrief vom 10. Dezember 2013 aufgefordert wurde, Auskunft über seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu geben und seine Behauptungen zu belegen;
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dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung mit Eingabe vom 13. Februar 2014 nachkam;
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides bzw. der angefochtenen Entscheide dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
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dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen sind (Art. 99 Abs. 1 BGG);
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dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme (BGE 136 II 101 E. 3 S. 105; 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.);
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dass die Rechtsschrift des Beschwerdeführers vom 26. November 2013 den erwähnten Begründungsanforderungen zum grössten Teil nicht genügt, weil einerseits eine ausreichende Auseinandersetzung mit den rechtlichen Entscheidbegründungen des Handelsgerichts fehlt und andererseits die tatsächlichen Feststellungen in unzulässiger Weise kritisiert werden;
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dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in den angefochtenen Entscheiden verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG);
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dass die Beschwerde aus diesen Gründen im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann;
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dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
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dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. März 2014
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Huguenin
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