Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_169/2014
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Urteil vom 18. März 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Rüedi,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Hausfriedensbruch; Nichteintreten auf Einsprache,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 19. Dezember 2013.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verurteilte die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 27. Juni 2011 wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 170.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 500.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen. Am 29./30 Juni 2011 wurde vergeblich versucht, den Strafbefehl zuzustellen. Nachdem die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2012 in seinen Besitz gelangt war, erhob sie am 10. Februar 2012 Einsprache. Der Präsident des Bezirksgerichts Brugg trat am 23. April 2012 auf die verspätete Einsprache nicht ein und stellte fest, dass der Strafbefehl in Rechtskraft erwachen ist. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 19. Dezember 2013 ab.
Die Beschwerdeführerin beantragt beim Bundesgericht, der Entscheid vom 19. Dezember 2013 sei aufzuheben.
2.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen seit dem 30. Mai 2011 von dem gegen sie geführten Strafverfahren Kenntnis hatte und darauf hingewiesen worden war, dass sie sich den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung halten muss. Der Umstand, dass sie die Tat bestritt (Beschwerde Ziff. 1.1), ändert nichts daran, dass sie mit einer Zustellung rechnen musste.
Dass sie damit rechnete, ergibt sich denn auch daraus, dass sie einerseits der Kantonspolizei am 30. Mai 2011 mündlich mitteilte, sie werde sich Mitte Juni 2011 ins Ausland begeben und voraussichtlich wieder im November 2011 zurück sein. Mit Schreiben vom 13. Juni 2011 teilte sie überdies der Staatsanwaltschaft mit, dass sie bis Ende November 2011 im Ausland sei und sich anfangs Dezember 2011 bei der Staatsanwaltschaft melden werde (angefochtener Entscheid S. 6 E. 2.3.2.1).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde Ziff. 1.2) ist sie damit der Pflicht, die Behörden über Abwesenheiten rechtzeitig zu orientieren, nicht nachgekommen. Entscheidend ist dabei nicht ihre mündliche Information der Kantonspolizei, sondern die schriftliche Mitteilung an die Staatsanwaltschaft, denn bei der Kantonspolizei hatte sie am 30. Mai 2011 erfahren, dass sie von der Staatsanwaltschaft eingeschriebene Briefpost erhalten werde (KA act. 20). Folglich war sie verpflichtet, die Staatsanwaltschaft rechtzeitig über Abwesenheiten zu unterrichten. Dies hat sie unterlassen. Ihre Mitteilung vom 13. Juni 2011 ging erst am 22. Juni 2011 bei der Staatsanwaltschaft ein, zu einem Zeitpunkt also, an dem sie bereits abwesend war und nicht mehr darüber aufgeklärt werden konnte, dass sie bei einer derart langen Abwesenheit dafür besorgt sein muss, behördliche Sendungen zu erhalten. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, kann man bei einem längeren Auslandsaufenthalt allfällig laufende Fristen nicht einfach durch einen Postrückbehaltungsauftrag verlängern (vgl. Entscheid S. 6 E. 2.3.2.2). Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, die den Strafbefehl Ende Juni 2011 versandte, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.
3.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. März 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn