BGer 9C_177/2014 |
BGer 9C_177/2014 vom 18.03.2014 |
{T 0/2}
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9C_177/2014
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Urteil vom 18. März 2014 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Dormann.
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Verfahrensbeteiligte |
K.________,
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vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Milosav Milovanovic,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 21. Januar 2014.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 28. Februar 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Januar 2014,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
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dass namentlich das kantonale Gericht eingehend begründet hat, weshalb es dem psychiatrisch-orthopädischen Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle X.________ vom 9. November 2011 (samt Stellungnahme vom 2. Juli 2012; vgl. Urteil 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 4.1) Beweiskraft beigemessen und nicht auf die Einschätzungen anderer Ärzte abgestellt hat,
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dass sich der Beschwerdeführer damit - auch wenn er sich auf eine mangelhafte Beweiswürdigung beruft - lediglich in appellatorischer Weise befasst, indem er sich im Wesentlichen unter Verweis auf abweichende Angaben involvierter Arztpersonen auf eine eigene, von der Vorinstanz abweichende Beweiswürdigung und Darstellung seiner gesundheitlichen Verhältnisse beschränkt, was - anders als im kantonalen Verfahren mit freier gerichtlicher Tatsachenprüfung (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.2.3 S. 381) - im letztinstanzlichen Prozess wegen der gesetzlichen Kognitionsregelung (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) nicht genügt,
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dass der Beschwerdeführer zwar auf sein Alter verweist, indessen nicht darlegt, weshalb insbesondere im Licht von BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462 die hinzugewonnene Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar sein sollte,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG) und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung demzufolge gegenstandslos ist,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. März 2014
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Dormann
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