Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5A_110/2014
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Urteil vom 19. März 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Kaufmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bezirksgericht Y.________, Abteilung Familiengericht.
Gegenstand
Errichtung Vertretungsbeistandschaft etc.,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 11. Dezember 2013.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2012 erstatteten die Töchter der 1924 geborenen X.________, A.________ und B.________, beim Familiengericht Y.________ (Erwachsenenschutzbehörde) eine Gefährdungsmeldung betreffend ihre Mutter. Sie brachten vor, ihre Mutter sei wegen ihrer körperlichen Gebrechen auf Unterstützung angewiesen. Ihre dritte Tochter C.________, welche die Pflege übernommen habe, sei mit ihrer Aufgabe überfordert und schotte die Mutter zu deren Nachteil von der Umgebung ab und vermindere insbesondere auch die Kontaktpflege mit den weiteren Familienangehörigen.
1.2. Nach Durchführung eines Hausbesuchs am 4. Januar 2013, Anhörung der Erstatterinnen der Gefährdungsmeldung und Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Familiengericht Y.________ am 20. Februar 2012 die D.________ gestützt auf Art. 392 Ziff. 2 ZGB an, ab Rechtskraft des Beschlusses X.________ mindestens einmal täglich zu besuchen, um ihr die Intimpflege zu gewähren, sie zu waschen, ihre Beine zu wickeln und Bandagen anzulegen, die Wunden mittels Kochsalzlösung oder Pflaster zu pflegen und ihren Blutdruck sowie den Blutzucker zu messen. Überdies wurde die D.________ angewiesen, die Erwachsenenschutzbehörde umgehend über eine Veränderung der Verhältnisse zu informieren. Im weiteren ordnete das Familiengericht für X.________ eine Vertretungsbeistandshaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB für die Vermögensverwaltung an mit der Aufgabe, sie bei administrativen Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten und um eine sorgfältige Verwaltung von Einkommen und Vermögen besorgt zu sein. Schliesslich ernannte sie eine Beiständin. X.________ beschwerte sich gegen diese Anordnungen beim Obergericht des Kantons Aargau, welches auf ihre Feststellungsbegehren nicht eintrat und im Übrigen ihre Beschwerde abwies.
1.3. X.________ hat am 5. Februar 2014 beim Bundesgericht gegen den vorgenannten Entscheid sinngemäss Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Sie beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass sie keiner Hilfe und Pflege durch die D.________ bedürfe und keine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung benötige. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2.
2.1. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Mit ihr ist in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Vorschriften und warum sie vom Obergericht verletzt worden sein sollen. Verfassungsverletzungen werden nur geprüft, wenn sie gerügt und gehörig begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; BGE 134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen).
2.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet im Wesentlichen eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Das kantonale Beschwerdeverfahren im Kindes- und Erwachsenenschutz richtet sich nach Art. 450a ZGB, wonach mit der Beschwerde namentlich eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 450 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Demgegenüber ist für die Sachverhaltskontrolle im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen ausschliesslich Art. 97 BGG massgebend. Nach dessen Absatz 1 kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 135 III 397 E. 1.5) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Wer eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift darlegen, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.
3.
Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in ihrer Beschwerdeschrift praktisch ausschliesslich darauf, den durch das Obergericht festgestellten und berücksichtigten Sachverhalt als unrichtig (z.B. 1/4 letzter Absatz) bzw. falsch zu bezeichnen, was nach dem Gesagten (E. 2.2) den Begründungsanforderungen nicht genügt. Soweit die Beschwerdeführerin den Sachverhalt als offensichtlich falsch festgestellt bezeichnet, begnügt sie sich damit, ihre eigene Sicht darzulegen, ohne aber anhand der entscheidwesentlichen Erwägungen aufzuzeigen, inwiefern der Sachverhalt willkürlich bzw. gegen Bundesrecht verstossend festgestellt worden ist. Schliesslich wird auch nicht erörtert, inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf diese rein appellatorische Kritik ist nicht einzutreten.
4.
Im Weiteren behauptet die Beschwerdeführerin, das Schreiben von Ruth Moreau und A.________ vom 25. Februar 2013 sei vom Obergericht berücksichtigt worden, obwohl das Beweisverfahren vor Bezirksgericht anlässlich der Einreichung des Schreibens bereits geschlossen gewesen sei. Das Obergericht hat in Erwägung 1.2 hervorgehoben, die Rechtsmittelinstanz prüfe den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 446 Abs. 4 ZGB) in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend. Inwiefern eine Berücksichtigung des besagten Schreibens im Umfang der Untersuchungsmaxime bundesrechtswidrig sein soll, wird nicht erörtert. Überhaupt setzt sich die Beschwerdeführerin mit dieser Erwägung nicht rechtsgenüglich auseinander.
5.
Die Beschwerdeführerin behauptet im weiteren, es seien C.________ anlässlich des Gesprächs vom 4. Januar 2013 mit der Delegation der Erwachsenenschutzbehörde keine konkreten Fragen gestellt worden und die Aussagen betreffend Misshandlung durch die D.________ (Misshandlung vom 31. Juli 2012) seien nicht zu Protokoll genommen worden. Damit wird indes nicht durch konkreten Hinweis auf die Beschwerdeschrift aufgezeigt, dass der entsprechende Vorwurf
in der Beschwerde an das Obergericht geltend gemacht worden ist. Darauf ist nicht einzutreten.
6.
Soweit die Beschwerdeführerin überhaupt eine Rechtsverletzung rügt, setzt sie sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht auseinander (E. 2.1). Insbesondere wird auch nicht rechtsgenüglich erörtert, inwiefern die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat. Darauf ist insgesamt nicht einzutreten.
7.
Auf die ungenügend begründete und damit offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit in Anwendung durch Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten. Damit kann offenbleiben, ob sich die Feststellungsbegehren als zulässig erweisen.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksgericht Y.________, Abteilung Familiengericht, und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. März 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zbinden