BGer 5A_220/2014 |
BGer 5A_220/2014 vom 19.03.2014 |
{T 0/2}
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5A_220/2014
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Urteil vom 19. März 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________,
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Beschwerdegegner,
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Betreibungsamt Z.________.
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Gegenstand
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Pfändungsurkunde,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 28. Februar 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 28. Februar 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Pfändungsurkunde) mangels Begründung nicht eingetreten ist und ein Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist abgewiesen hat,
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in Erwägung, |
dass in Anbetracht der Unzulässigkeit auch der vorliegenden Beschwerde ausnahmsweise davon abzusehen ist, den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Beschwerde mit Originalunterschrift aufzufordern (Art. 42Abs. 5 BGG),
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dass das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um Erstreckung auch der bundesgerichtlichen Beschwerdefrist abzuweisen ist, weil die Beschwerdefrist eine gesetzliche Frist darstellt und daher nichterstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG),
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dass das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der bundesgerichtlichen Beschwerdefrist abzuweisen ist, weil die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, ein unverschuldetes Hindernis nach Art. 50 Abs. 1 BGG an der Einhaltung der Beschwerdefrist im bundesgerichtlichen Verfahren aufzuzeigen,
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dass sodann Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen innert 10 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 2 lit. a, 48 Abs. 1 BGG),
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dass der Beschluss des Obergerichts vom 28. Februar 2014 am schweizerischen Zustelldomizil des Beschwerdeführers am 4. März 2014 eröffnet worden ist,
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dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 17. März 2014 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (Freitag, 14. März 2014) der Schweizerischen Post übergeben hat,
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dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
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dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig gewesen wäre, weil sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen der Art. 42Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht genügt,
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dass mit dem bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
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dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Das Fristerstreckungsgesuch wird abgewiesen.
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2. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
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3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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5. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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6. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. März 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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