BGer 5A_228/2014 |
BGer 5A_228/2014 vom 19.03.2014 |
{T 0/2}
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5A_228/2014
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Urteil vom 19. März 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Y.________,
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vertreten durch Advokat Martin Wepfer,
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Beschwerdegegner,
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Betreibungsamt Z.________.
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Gegenstand
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Konkursandrohung,
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Als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommene Beschwerdeeingabe gegen den Entscheid vom 6. Februar 2014 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt).
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Nach Einsicht |
in die (als subsidiäre Verfassungsbeschwerde bezeichnete, jedoch als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 6. Februar 2014 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Konkursandrohung) abgewiesen hat,
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in Erwägung, |
dass gegen den Entscheid des Appellationsgerichts als oberer SchK-Aufsichtsbehörde (unabhängig vom Streitwert: Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG) die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, mit der auch die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann, offensteht, was das Rechtsmittel der subsidiären Verfassungsbeschwerde ausschliesst,
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dass deshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommen worden ist,
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dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit einem anderen bundesgerichtlichen Verfahren in Anbetracht der Verschiedenheit der Verfahren abzuweisen ist,
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dass sodann Beschwerden an das Bundesgericht gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen innert 10 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post odereiner schweizerischen Vertretung im Ausland zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 2 lit. a, 48 Abs. 1 BGG), worauf die Beschwerdeführerin in der kantonalen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden ist,
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dass der Entscheid des Appellationsgerichts vom 6. Februar 2014 der Beschwerdeführerin am 17. Februar 2014 eröffnet worden ist,
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dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 17. März 2014 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist dem schweizerischen Generalkonsulat in Frankfurt/M. übergeben hat,
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dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
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dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
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dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: |
1. Das Gesuch um Verfahrensvereinigung wird abgewiesen.
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2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. März 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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