BGer 1C_418/2013
 
BGer 1C_418/2013 vom 20.03.2014
{T 1/2}
1C_418/2013
 
Urteil vom 20. März 2014
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
Gerichtsschreiber Stohner.
 
Verfahrensbeteiligte
Gasverbund Mittelland AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Energie BFE, Sektion Kernenergie- und Rohrleitungsrecht, Postfach, 3003 Bern.
Gegenstand
Gesuch für den Bau von Folientunnel,
Beschwerde gegen das Urteil vom 3. April 2013 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I.
 
Sachverhalt:
 
A.
Am 20. Juli 2012 reichte die Betriebsgemeinschaft Jampen beim Bundesamt für Energie BFE ein Gesuch für den Bau von drei, dem Gemüseanbau dienende Plastikfolientunnel (Länge 129 bis 144 m / Breite 9,3 m / Höhe 3,5 m) in der Gemeinde Brüttelen ein. Die Folientunnel weisen gemäss Planausschnitt kein Fundament auf, werden mittels eines Metallgestänges aufgespannt und sollen teilweise direkt über der Erdgashochdruckleitung Buchi-Gampelen erstellt werden, sodass diese Leitung auf einer Strecke von insgesamt rund 170 m durch die Folientunnel überdeckt würde. Das für die technische Aufsicht über Rohrleitungsanlagen zuständige Eidgenössische Rohrleitungsinspektorat (ERI) verweigerte mit Schreiben vom 14. August 2012 die Zustimmung zum Projekt. Das BFE führte am 22. August 2012 einen Augenschein vor Ort durch und räumte der Betriebsgemeinschaft Jampen als Baugesuchstellerin und dem Gasverbund Mittelland (GVM) AG als Betreiberin der Gasleitung die Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Nach Rücksprache mit dem ERI stimmte das BFE der Errichtung des südlichsten der drei Folientunnel unter Auflagen zu; dieser darf auf einer Länge von maximal 20 m über der Gasleitung zu liegen kommen.
Mit Verfügung vom 7. September 2012 wies das BFE das Gesuch der Betriebsgemeinschaft Jampen vom 20. Juli 2012 betreffend die zwei nördlich gelegenen Folientunnel ab. Es erwog, Gebäude ohne Personenbelegung müssten einen Sicherheitsabstand von 2 m zur Gasleitung einhalten, welcher bei Erstellung der Folientunnel unterschritten würde. Zudem sei die rasche Zugänglichkeit zur Gasleitung nicht gewährleistet.
Diese Verfügung focht die GVM AG mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 3. April 2013 ab.
 
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Mai 2013 beantragt die GVM AG die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 2013 und die Bewilligung des Baugesuchs der Betriebsgemeinschaft Jampen vom 20. Juli 2012 betreffend die zwei Folientunnel.
Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das BFE beantragt in seiner Vernehmlassung vom 19. Juni 2013 die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Umwelt BAFU äussert sich in seiner Eingabe vom 23. August 2013 ebenfalls ablehnend, ohne allerdings ausdrücklich Anträge zu stellen. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2013 an ihrem Standpunkt und an ihren Anträgen fest.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer (lit. a), dass die Beschwerdeführerin über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt (lit. b) und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht (lit. c). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführerin durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 133 II 409 E. 1.3 S. 413 mit Hinweisen).
Besondere Anforderungen an die Beziehungsintensität werden gestellt, wenn das Rechtsmittel von einer Drittperson zugunsten der Verfügungsadressatin erhoben wird (Drittbeschwerde "pro Adressatin"). Ergreift die Verfügungsadressatin selbst kein Rechtsmittel, so kommt die Legitimation der Drittperson ausserhalb förmlicher gesetzlicher Anerkennung nur in Betracht, wenn die Drittperson ein selbstständiges, eigenes Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung für sich in Anspruch nehmen kann (BGE 130 V 560 E. 3.5 und 3.6 S. 565 f.). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid einen unmittelbaren materiellen oder ideellen Nachteil bewirken kann; ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet demgegenüber keine Parteistellung (BGE 139 II 279 E. 2.2 S. 282; 130 V 560 E. 4 S. 566; Bernhard Waldmann, Basler Kommentar BGG, 2. Aufl. 2011, Art. 89 N. 28 ff.).
1.2. Adressatin der Verfügung des BFE vom 7. September 2012 ist die Betriebsgemeinschaft Jampen als Gesuchstellerin; diese hat die Verfügung nicht angefochten. Die Beschwerdeführerin hat mit der Grundeigentümerschaft des Grundstücks, auf welchem die Gesuchstellerin die Folientunnel errichten will, am 30. März 1966 einen Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen, der im Grundbuch eingetragen worden ist. Nach Art. 1 des Dienstbarkeitsvertrags räumt der jeweilige Grundeigentümer der Beschwerdeführerin zu Lasten seines Grundstücks ein Durchleitungsrecht ein. In Art. 3 des Dienstbarkeitsvertrags ist Folgendes vereinbart worden: "Sollte der Grundeigentümer auf seinem belasteten Grundstück Bauten errichten, bauliche Veränderungen vornehmen oder eine veränderte Benützungsweise einführen wollen, für die die Rohrleitungsanlage eine Behinderung darstellt, so wird sich die GVM mit dem Grundeigentümer darüber neu verständigen oder, falls dies nicht möglich sein sollte, den dem Grundeigentümer daraus erwachsenden Schaden durch ein Expropriationsverfahren festlegen lassen. Vorbehalten bleiben die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften." Die Beschwerdeführerin befürchtet, aufgrund dieser Vertragsbestimmung bei rechtskräftiger Abweisung des Baugesuchs der Gesuchstellerin für den von dieser veranschlagten Ertragsausfall von Fr. 22'831.-- pro Jahr (Ertragsdifferenz zwischen dem Anbau von Gemüse mit und ohne Folientunnel) entschädigungspflichtig zu werden. Die Beschwerdeführerin, welche am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, ist somit unmittelbar in ihren finanziellen Interessen betroffen und folglich zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
 
2.
2.1. Die Erdgashochdruckleitung der Beschwerdeführerin ist eine Rohrleitungsanlage und fällt als solche unter die Rohrleitungsgesetzgebung und deren Ausführungsbestimmungen.
Gemäss Art. 28 lit. a und b des Bundesgesetzes über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger und gasförmiger Brenn- und Treibstoffe vom 4. Oktober 1963 (Rohrleitungsgesetz, RLG; SR 746.1) darf die Errichtung von Bauten und Anlagen Dritter, welche Rohrleitungsanlagen kreuzen oder die Betriebssicherheit der Rohrleitungsanlage beeinträchtigen könnten, nur mit Zustimmung des BFE bewilligt werden. Dritte, die Bauten und Anlagen i.S.v. Art. 28 RLG ausführen wollen, müssen rechtzeitig vor Baubeginn die Zustimmung des BFE einholen (Art. 26 Abs. 1 der Rohrleitungsverordnung vom 2. Februar 2000 [RLV; SR 746.11]). Dieses erteilt die Zustimmung, "wenn dargelegt wird, dass dem Dritten oder der Unternehmung durch die Ablehnung erhebliche Nachteile erwachsen würden und der Erteilung nicht schwerwiegendere Sicherheitsgründe entgegenstehen" (Art. 27 Abs. 2 RLV).
Für Projektierung, Bau, Betrieb und Unterhalt der dem RLG unterstehenden Rohrleitungsanlagen gilt die Verordnung über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen vom 4. April 2007 (RLSV; SR 746.12; vgl. Art. 1 Abs. 1 RLSV). Aufsichtsbehörde ist das BFE (Art. 5 Abs. 1 RLSV); die technische Aufsicht obliegt dem ERI (Art. 5 Abs. 2 RLSV). Gemäss Art. 6 Abs. 2 RLSV kann das BFE ausnahmsweise Erleichterungen gegenüber den Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, "wenn die örtlichen Umstände oder neue technische Erkenntnisse dies erlauben und die Sicherheit gewährleistet bleibt". Nach Art. 12 Abs. 1 lit. a RLSV muss zwischen der Rohrleitungsanlage und Gebäuden ohne Personenbelegung ein Sicherheitsabstand von 2 m eingehalten werden.
2.2. Die Vorinstanz hat erwogen, die Folientunnel seien als "Bauten" bzw. "Gebäude ohne Personenbelegung" zu qualifizieren und müssten daher gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a RLSV einen Sicherheitsabstand von mindestens 2 m zur Erdgashochdruckleitung einhalten. Es sei aktenkundig und unbestritten, dass dieser Sicherheitsabstand vorliegend nicht gewahrt sei, da die beiden Folientunnel zum Teil direkt über der fraglichen Gasleitung errichtet würden. Damit stelle sich die Frage, ob die Folientunnel in Anwendung von Art. 6 Abs. 2 RLSV trotz Nichteinhaltung des Sicherheitsabstands bewilligt werden könnten. Das BFE habe erklärt, die Leitung verlaufe zwischen Lyss und Gampelen über weite Strecken in der Landwirtschaftszone. In den letzten Jahren seien in dieser Gegend vermehrt grosse Folientunnel und Gewächshäuser erstellt worden, wobei ein Ende dieser Bautätigkeit nicht in Sicht sei. Die Sicherheit müsse auf der gesamten Rohrleitungsstrecke langfristig erhalten werden. Die örtlichen Umstände im Gebiet Seeland erlaubten es daher nicht, von den Sicherheitsvorschriften abzuweichen und eine Ausnahmebewilligung zu erteilen. Ferner lägen auch keine neuen technischen Erkenntnisse vor, die die Erteilung einer Ausnahmebewilligung rechtfertigen würden. Dieser Einschätzung des BFE als mit den örtlichen Begebenheiten vertraute Fachbehörde sei zu folgen. Es erübrige sich daher zu prüfen, ob das kumulative Erfordernis der Gewährleistung der Sicherheit erfüllt sei.
2.3. Die Beschwerdeführerin führt aus, es sei zutreffend, dass die Folientunnel als Bauten bzw. Gebäude zu qualifizieren seien. Umstritten sei hingegen, ob die Folientunnel in Anwendung von Art. 6 Abs. 2 RLSV trotz Nichteinhaltung des in Art. 12 Abs. 1 lit. a RLSV vorgeschriebenen Sicherheitsabstands von 2 m zur Gasleitung bewilligt werden könnten. Dies sei der Fall, denn es lägen besondere örtliche Umstände vor, da die Folientunnel mit einem Bagger in kürzester Zeit zerstörbar seien und folglich keine "richtigen" Bauwerke darstellten. Entsprechend seien auch die rasche Zugänglichkeit zur Leitung und damit die Sicherheit gewährleistet. Die Vorinstanz habe die Erteilung einer Ausnahmebewilligung demnach zu Unrecht verweigert, was eine vom Bundesgericht zu korrigierende Rechtsverletzung darstelle.
Gegeben seien auch die Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 2 RLV. Durch die Nichterteilung der Ausnahmebewilligung würden der Gesuchstellerin erhebliche Nachteile erwachsen, da sie ohne Folientunnel jährlich nur eine Salaternte statt zwei Ernten erzielen könne. Daraus resultiere gemäss eingeholtem Gutachten des Landwirtschaftlichen Zentrums Liebegg vom 27. März 2013 ein Ertragsausfall von Fr. 22'831.-- pro Jahr, für welchen sie entschädigungspflichtig würde. Schwerwiegende Sicherheitsgründe stünden der Bewilligungserteilung nicht entgegen.
2.4. Das BFE hat in seiner Vernehmlassung vom 19. Juni 2013 ans Bundesgericht festgehalten, die Errichtung des südlichsten der drei Folientunnel sei bewilligt worden, weil dieser nur im Eingangsbereich und lediglich auf einer Länge von maximal 20 m über der Gasleitung zu liegen komme. Insoweit sei eine Ausnahmesituation gegeben, welche es erlaube, Erleichterungen gegenüber den Vorschriften der RLSV zu gewähren. Betreffend die beiden anderen Folientunnel lägen demgegenüber keine besonderen örtlichen Umstände i.S.v. Art. 6 Abs. 2 RLSV vor.
Ebenso wenig seien die Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 2 RLV erfüllt, denn ein jährlich wiederkehrender erheblicher Nachteil bzw. Schaden sei nicht erstellt. Wenn allenfalls ein Schaden entstanden sein sollte, so liege dies daran, dass die Gesuchstellerin mit einem Grossverteiler einen Vertrag über die Lieferung von Salat ab Herbst 2012 abgeschlossen habe, bevor über das Gesuch für den Bau der Folientunnel entschieden worden sei.
2.5. Die Vorinstanz hat die Erteilung einer Ausnahmebewilligung i.S.v. Art. 6 Abs. 2 RLSV im Ergebnis zu Recht verweigert. Die beiden vorliegend zu beurteilenden Folientunnel kommen nicht einzig auf einer kurzen Strecke im Eingangsbereich, sondern beinahe auf der ganzen Länge über der Gasleitung zu liegen. Es fehlt damit an besonderen örtlichen Umständen, welche eine Ausnahmesituation begründen könnten. An diesem Ergebnis vermag die von der Beschwerdeführerin behauptete leichte Zerstörbarkeit der Folientunnel nichts zu ändern. Dass neue technische Erkenntnisse vorliegen würden, wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend gemacht.
Von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert dargelegt worden ist auch, dass ihr bei Ablehnung des Baugesuchs für die beiden Folientunnel tatsächlich erhebliche Nachteile i.S.v. Art. 27 Abs. 2 RLV erwachsen würden. Es erscheint zweifelhaft, ob der Gesuchstellerin, wie von ihr behauptet, durch die Verweigerung der Baubewilligung tatsächlich ein Ertragsausfall von jährlich Fr. 22'831.-- entsteht, zumal sie in der Zwischenzeit auf der gleichen Parzelle drei weitere Folientunnel errichtet hat. Die Würdigung des Gutachtens des Landwirtschaftlichen Zentrums Liebegg vom 27. März 2013 wird in einem allfälligen Enteignungsverfahren vorzunehmen sein. Zum jetzigen Zeitpunkt ist jedenfalls nicht erstellt, dass die Gesuchstellerin ihre Entschädigungsforderung von Fr. 22'831.-- pro Jahr gegenüber der Beschwerdeführerin wird durchsetzen können. Dementsprechend kann offen bleiben, ob die Verpflichtung zu Zahlungen in dieser Höhe als erheblicher Nachteil im Sinne von Art. 27 Abs. 2 RLV zu qualifizieren wäre.
 
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und den Bundesämtern für Energie BFE und Umwelt BAFU schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Stohner