BGer 5A_130/2014
 
BGer 5A_130/2014 vom 20.03.2014
{T 0/2}
5A_130/2014
 
Urteil vom 20. März 2014
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Zivilgericht Basel-Stadt.
Gegenstand
Kostenauflagen (Rechtsverzögerung, Scheidung, Miteigentum),
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 16. Januar 2014.
 
Sachverhalt:
A. Seit dem 22. März 2013 ist vor dem Zivilgericht Basel-Stadt das von X.________ eingeleitete Scheidungsverfahren hängig. Nachdem er bereits in seiner Scheidungsklage auf die besonders heiklen Verhältnisse rund um den ehelichen Landwirtschaftsbetrieb hingewiesen hatte, ersuchte X.________ das Gericht am 22. August 2013, unverzüglich das Miteigentum am ehelichen Landwirtschaftsbetrieb aufzuheben. Auf die Eingabe vom 18. November 2013, in welcher X.________ seinen Antrag auf sofortige Aufhebung des Miteigentums wiederholte, verfügte die Instruktionsrichterin am 20. November 2013, dass sein Antrag im Rahmen der für den 30. Januar 2014 vorgesehenen Einigungsverhandlung behandelt werde. Am 27. November 2013 erhob X.________ eine Rechtsverweigerungsbeschwerde, welche das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 16. Januar 2014 kostenfällig abwies.
B. Mit Eingabe vom 9. Februar 2014 führt X.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt, "dass die Gerichtskosten des Appellationsgerichtes durch das Bundesgericht" aufgehoben werden. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
 
Erwägungen:
1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Kostenpunkt eines Entscheids einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht (Art. 75 Abs. 1 BGG) über eine Rechtsverweigerungsbeschwerde entschieden hat. Weil mit dem angefochtenen Entscheid das Verfahren vor der ersten Instanz nicht beendet ist, gilt der Entscheid nicht als Endentscheid, sondern als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Kostenpunkt eines Zwischenentscheids hängt davon ab, ob der Hauptpunkt des Zwischenentscheids nach Massgabe von Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden kann (BGE 135 III 329 E. 1.2.2 S. 333 f.). Rechtsprechungsgemäss verzichtet das Bundesgericht bei Beschwerden wegen Rechtsverzögerung auf das Erfordernis eines drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteils in Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG (BGE 138 IV 258 E. 1.1 S. 261, mit Hinweis).
Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). Dort geht es um ein Scheidungsverfahren und damit um eine insgesamt nicht vermögensrechtliche Zivilsache im Sinne von Art. 72 BGG. Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich auch gegen den Zwischenentscheid gegeben. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
2. Das Appellationsgericht hat dem Beschwerdeführer Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.-- auferlegt. Es erwog, wohl würden üblicherweise für Rechtsverzögerungsbeschwerden selbst im Falle des Unterliegens keine Gerichtskosten erhoben, hier habe der Beschwerdeführer aber trölerisch Vorwürfe erhoben, und die Beschwerde sei insgesamt als böswillig erhoben zu qualifizieren, weshalb er die dadurch verursachten Kosten zu tragen habe. Der Beschwerdeführer bestreitet, trölerisch vorgegangen zu sein.
2.1. Das vom Beschwerdeführer eingeleitete Scheidungsverfahren wird in verfahrensrechtlicher Hinsicht auf der Basis der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) durchgeführt. Behauptete Rechtsverzögerungen können mit Beschwerde geltend gemacht werden (Art. 319 Bst. c ZPO). Die im Beschwerdeverfahren anfallenden Prozesskosten sind nach Massgabe der Art. 106 ff. ZPO zu verteilen. Grundsätzlich hat die Prozesskosten zu bezahlen, wer unterliegt (Art. 106 ZPO). Von diesem Verteilungsgrundsatz kann das Gericht unter gewissen Umständen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 ZPO). Demgegenüber hat unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht (Art. 108 ZPO). Schliesslich sind die Kantone befugt, über die ZPO hinaus gehende Befreiungen von den Prozesskosten vorzusehen (Art. 116 ZPO). Indem der Kanton Basel-Stadt in Verfahren wegen Rechtsverzögerung üblicherweise selbst bei Abweisung der Beschwerde keine Gerichtskosten erhebt, hat er zulässigerweise eine weitere Befreiung von Gerichtskosten vorgesehen.
2.2. Soweit ein Kanton von der Befugnis nach Art. 116 ZPO Gebrauch macht, gelten die entsprechenden Regelungen nicht als Bundesrecht, sondern als kantonales Recht, dessen Anwendung das Bundesgericht ausschliesslich unter dem Gesichtswinkel der Willkür, das heisst auf eine Verletzung von Art. 9 BV hin prüft (BGE 138 I 143 E. 2 S. 149 f.). Hierfür gilt das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 134 I 83 E. 3.2 S. 88). Will der Beschwerdeführer die Verletzung des Willkürverbots geltend machen, reicht es sodann nicht aus, wenn er die Lage aus seiner eigenen Sicht aufzeigt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Vielmehr muss er im Einzelnen darlegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
2.3. Was der Beschwerdeführer in Bezug auf die Rechtsverzögerung und seine Beweggründe vorbringt (er habe das Zivilgericht verschiedentlich ermahnt, im Scheidungsverfahren vorwärts zu machen; die Rechtsverzögerungsbeschwerde habe explizit dem Zweck gedient, einen sofortigen Zwischenentscheid betreffend den Bauernhof oder zumindest eine vorgezogene Verhandlung darüber zu erwirken, dies alles analog zum Zwischenentscheid über die Feststellung des Scheidungsanspruches; er habe dem Gericht genügend klar gemacht, dass er durch weitere Verzögerungen bzw. eine schleppende Behandlung seines Falles schwere Nachteile gewärtigen müsse, die weit mehr als nur finanzieller Art seien; trölerisch verhalten habe sich höchstens das Zivilgericht; er sei berechtigt, die Auflösung des Miteigentums zu verlangen, und zwar losgelöst von der im Scheidungsverfahren vorzunehmenden güterrechtlichen Auseinandersetzung, was vom Zivilgericht ignoriert werde; überhaupt warte er jetzt volle zehn Monate auf die erste Einigungsverhandlung und nicht nur zwei Monate, wie das Appellationsgericht ausführe; schon in seiner Scheidungsklage habe er das Zivilgericht auf die "hochkonfliktreiche Situation (gegenseitige Strafanzeigen und Betreibungen, sowie behinderter Sohn) und andererseits auf den Streit um den Bauernhof aufmerksam gemacht"; beide Aspekte geböten eine beförderliche Behandlung des Verfahrens, um die Situation zu deeskalieren), erschöpft sich in appellatorischen Ausführungen, ohne dass dabei die Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts - namentlich die willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts - gerügt würde. Mangels tauglicher Rügen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Aufgrund seiner Ausführungen sowohl vor Appellationsgericht wie auch vor Bundesgericht erscheint der Beschwerdeführer nicht besonders rechtskundig zu sein. Es ist der Sache wenig dienlich, sich gestützt auf eigene, mit der tatsächlichen Rechtslage nicht oder nur teilweise übereinstimmenden Meinungen in nicht besonders ergiebigen Nebenverfahren zu verrennen und damit das Gegenteil dessen zu erreichen, was man anstrebt, nämlich ein zügiges Verfahren. Das Zivilgericht wird prüfen müssen, ob aufgrund der Komplexität der Sachlage nach Art. 69 ZPO vorzugehen sei.
3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Zivilgericht Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann