BGer 5A_207/2014
 
BGer 5A_207/2014 vom 20.03.2014
{T 0/2}
5A_207/2014
 
Verfügung vom 20. März 2014
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Roth,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Y.________.
Gegenstand
Einweisung zur Begutachtung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. Februar 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).
 
Nach Einsicht:
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. Februar 2014 des Obergerichts des Kantons Bern,
 
in Erwägung:
dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben ihres Anwalts vom 19. März 2014 zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und keine Gerichtskosten erhoben werden,
 
verfügt der Präsident:
1. Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_207/2014 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann