Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
5A_81/2014
Urteil vom 20. März 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Zug.
Gegenstand
aufschiebende Wirkung (Steigerungsanzeige),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 28. Januar 2014.
Sachverhalt:
A.
Am 15. Januar 2014 erliess das Betreibungsamt Zug eine Steigerungsanzeige. Versteigert werden sollte der gepfändete Liquidationsanteil des Schuldners X.________ am unverteilten Nachlass seines Vaters. Das Betreibungsamt setzte die Steigerung auf Donnerstag, 30. Januar 2014 an. Dagegen erhob X.________ am 25. Januar 2014 (Postaufgabe) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Dabei beantragte er sinngemäss, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2014 forderte das Obergericht das Betreibungsamt auf, zur Beschwerde Stellung zu nehmen und die Akten einzureichen. Zugleich wies es ohne Begründung und ohne Rechtsmittelbelehrung den Antrag auf aufschiebende Wirkung ab. Dieses Schreiben liess das Obergericht X.________ zur Kenntnisnahme zukommen (Übergabe am 29. Januar 2014).
B.
Am 29. Januar 2014 hat X.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt die Abänderung der obergerichtlichen Anordnung insofern, als seiner kantonalen Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren sei. Zudem verlangt er auch vor Bundesgericht aufschiebende Wirkung.
Das Bundesgericht hat am 29. Januar 2014 superprovisorisch die Durchführung der auf den 30. Januar 2014 angesetzten Versteigerung untersagt.
Dem Gesuch um aufschiebende Wirkung haben sich das Betreibungsamt ausdrücklich und das Obergericht sinngemäss widersetzt. Mit Präsidialverfügung vom 18. Februar 2014 hat das Bundesgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. In der Sache haben sich sowohl das Obergericht wie auch das Betreibungsamt der Beschwerde widersetzt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung im kantonalen Beschwerdeverfahren. Die Verfügung, die die aufschiebende Wirkung verweigert, ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (Urteil 5D_211/2011 vom 30. März 2012 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 138 III 378, aber in: Pra 2013 Nr. 6 S. 37; BGE 137 III 475 E. 1 S. 476). Am Charakter des Schreibens vom 28. Januar 2014 als Verfügung ändert nichts, dass das Schreiben weder Begründung noch Rechtsmittelbelehrung enthält, weder als Verfügung noch als Entscheid bezeichnet ist und auch nicht direkt an den Beschwerdeführer gerichtet ist. Ein Zwischenentscheid über die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung kann nur angefochten werden, wenn durch ihn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG). Diese Bedingung ist vorliegend erfüllt, soll durch die Versteigerung doch der Anteil des Beschwerdeführers am ungeteilten Nachlass seines Vaters liquidiert werden.
Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). In dieser geht es um ein Verfahren nach Art. 17 SchKG, so dass die Beschwerde in Zivilsachen ohne Rücksicht auf den Streitwert zur Verfügung steht (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Das Obergericht hat im Rahmen des kantonalen Beschwerdeverfahrens über die aufschiebende Wirkung entschieden, so dass die Beschwerde an das Bundesgericht unter dem Gesichtswinkel von Art. 75 BGG zulässig ist (BGE 137 III 475 E. 1 S. 477). Zwar wurde die Versteigerung durch die superprovisorische Anordnung des Bundesgerichts verhindert und sind weitere Verwertungsmassnahmen während der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens aufgrund der Gewährung der aufschiebenden Wirkung untersagt. Dadurch ist jedoch die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden; der Beschwerdeführer hat weiterhin ein schutzwürdiges Interesse daran, dass ihm für die Dauer des kantonalen Beschwerdeverfahrens aufschiebende Wirkung gewährt wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Da der Entscheid über die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung eine vorsorgliche Massnahme betrifft, kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG; BGE 137 III 475 E. 2 S. 477).
2.
Der Beschwerdeführer rügt, dass die Verfügung vom 28. Januar 2014 nicht begründet worden ist.
2.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 138 I 232 E. 5.1 S. 237; je mit Hinweisen).
Der Gehörsanspruch erstreckt sich nicht nur auf Endentscheide, sondern kann sich auch auf grundlegende prozessleitende Verfügungen beziehen, die die Gefahr einer Beschwer der Partei mit sich bringen. Dies gilt insbesondere für Entscheide über die aufschiebende Wirkung (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 f.; Urteil 5A_350/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2.1.4, in: FamPra.ch 2013 S. 1034). Entscheide über die aufschiebende Wirkung sind deshalb gestützt auf den Anspruch auf rechtliches Gehör zu begründen, wobei die Anforderungen an die Begründung gegenüber einem Endentscheid deutlich herabgesetzt sind (Urteil 8C_276/2007 vom 20. November 2007 E. 3.3 mit Hinweisen).
2.2. Aus der angefochtenen Verfügung geht nicht hervor, aus welchen Gründen das Obergericht die vom Beschwerdeführer beantragte Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt hat. Sie enthält keinerlei Begründung. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid über die aufschiebende Wirkung und zu entsprechender Begründung zurückzuweisen. Entgegen dem weitergehenden Antrag des Beschwerdeführers liegt es im derzeitigen Verfahrensstadium nicht am Bundesgericht, über die weitere Gewährung der aufschiebenden Wirkung im kantonalen Beschwerdeverfahren zu befinden. Darauf ist nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen. Die fehlende Rechtsmittelbelehrung und die angeblich fehlerhafte Eröffnung haben ihm ohnehin keine Nachteile eingetragen.
3.
Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 28. Januar 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg