BGer 9C_197/2014 |
BGer 9C_197/2014 vom 21.03.2014 |
{T 0/2}
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9C_197/2014, 9C_198/2014, 9C_199/2014,
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9C_200/2014;
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9C_203/2014, 9C_204/2014, 9C_205/2014,
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9C_206/2014
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Urteil vom 21. März 2014 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Traub.
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Verfahrensbeteiligte |
B.________,
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A.________,
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vertreten durch ihren Vater B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Sumiswalder Krankenkasse,
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Spitalstrasse 47, 3454 Sumiswald,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerden gegen die Entscheide des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 31. Januar 2014 und 10. Februar 2014.
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Sachverhalt: |
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich stellte in Entscheiden vom 31. Januar und 10. Februar 2014 fest, dass B.________ der Sumiswalder Krankenkasse Prämien aus Krankenpflegeversicherung in jeweils bezifferter Höhe zuzüglich Zins und Umtriebsentschädigung schuldet, im Einzelnen für die Monate Januar bis April 2012 (kantonale Prozessnummer KV.2012.79), Mai bis August 2012 (KV.2012.88), September bis Dezember 2012 (KV.2013.33) sowie Januar bis April 2013 (KV.2013.79). Die Rechtsvorschläge in den dazugehörigen Betreibungen des Betreibungsamtes X.________ hob es auf.
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Mit Entscheiden vom 10. Februar 2014 erliess das kantonale Gericht zudem in Bezug auf A.________ sinngemäss gleichlautende Entscheide, dies hinsichtlich Prämienausständen der Monate April bis Juni 2012 (kantonale Prozessnummer KV.2012.85), Juli bis September 2012 (KV.2013.27), Oktober bis Dezember 2012 (KV.2013.57) sowie Januar bis April 2013 (KV.2013.80).
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B.________ führt für sich resp. seine Tochter gegen alle genannten kantonalen Entscheide Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, die angefochtenen Akte seien aufzuheben.
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Erwägungen: |
1. Da den Beschwerden derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und die angefochtenen Entscheide inhaltlich deckungsgleich sind, rechtfertigt es sich, die Verfahren 9C_197/2014, 9C_198/2014, 9C_199/2014 und 9C_200/2014 (betreffend B.________) sowie 9C_203/2014, 9C_204/2014, 9C_205/2014 und 9C_206/2014 (betreffend A.________) zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 und 192 E. 1 S. 194).
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2. |
2.1. Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG muss das Rechtsmittel unter anderem die Rechtsbegehren und deren Begründung enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es muss mithin ersichtlich sein, in welchen Punkten und aus welchen Gründen dieser beanstandet wird (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245; 131 II 449 E. 1.3 S. 452).
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2.2. Dieser Grundsatz wurde den Beschwerdeführenden bereits in den bundesgerichtlichen Entscheiden 9C_93 bis 95/2013 vom 13. Februar 2013, 9C_331/2013 vom 30. Juli 2013 und 9C_865/2013 vom 2. Dezember 2013 dargelegt, in denen ebenfalls die Sumiswalder Krankenkasse Gegenpartei war. Die jetzt zu behandelnden Beschwerdeschriften setzen sich wiederum nicht sachbezogen mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Hinsichtlich der strittigen Versicherungspflicht und der daraus sich ergebenden Prämienforderungen kann den Eingaben weder entnommen werden, inwiefern die entscheidwesentlichen Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts qualifiziert unzutreffend (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) noch weshalb die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollten. Hervorzuheben bleibt, dass die Vorinstanz deutlich gemacht hat, dass nur die Prämienschuld gegenüber der Krankenkasse Gegenstand der hier zu behandelnden Verfahren bildet; die Frage der Prämienverbilligung durch den Kanton gehört nicht dazu (vgl. Art. 65 KVG).
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Schliesslich genügt das Vorbringen, die angefochtenen Entscheide verletzten verschiedene Grundrechte, darunter Art. 6 EMRK, den qualifizierten Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsrüge nach Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen).
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2.3. Die Erfordernisse nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG müssen innert gesetzlicher Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) erfüllt sein (vgl. Art. 42 Abs. 5 BGG im Umkehrschluss). Damit ist der Antrag der Beschwerdeführenden, es sei ihnen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, falls die Beschwerdeeingaben nicht genügen sollten, gegenstandslos.
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3. Sind die Mindestanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht erfüllt, so ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerden nicht einzutreten.
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4. Umständehalber wird - letztmals (vgl. oben E. 2.2) - auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
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Demnach erkennt der Einzelrichter: |
1. Die Verfahren 9C_197/2014, 9C_198/2014, 9C_199/2014 und 9C_200/2014 sowie 9C_203/2014, 9C_204/2014, 9C_205/2014 und 9C_206/2014 werden vereinigt.
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2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 21. März 2014
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Traub
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