BGer 2D_20/2014
 
BGer 2D_20/2014 vom 24.03.2014
{T 0/2}
2D_20/2014
2D_21/2014
 
Urteil vom 24. März 2014
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.B.________ und B.B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt St. Gallen, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Erlass der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer 2002-2008;
unentgeltliche Rechtspflege,
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Februar 2014.
 
Erwägungen:
1. Die im Kanton St. Gallen steuerpflichtigen A.B.________ und B.B.________ erwirkten wegen nicht deklarierten Gewinnen im Zusammenhang mit von ihnen getätigten Risiko-Investitionen für die Jahre 2002 bis 2008 Nachsteuern im Betrag von rund Fr. 75'000.-- (Staats- und Gemeindesteuern Fr. 66'428.45, direkte Bundessteuer Fr. 8'762.80). Sie stellten ein Gesuch um Erlass dieser Steuerforderungen; dem Gesuch war kein Erfolg beschieden. Die diesbezüglichen Rechtsmittel (Rekurs für die Staats- und Gemeindesteuern, Beschwerde für die direkte Bundessteuer) wies die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen am 11. Dezember 2013 ab. Dagegen gelangten A.B.________ und B.B.________ am 10. Januar 2014 an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und stellten am 10. Februar 2014 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Der Präsident des Verwaltungsgerichts wies das Gesuch mit Verfügung vom 14. Februar 2014 ab; er setzte Frist bis zum 7. März 2014 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.--, wobei er in Aussicht stellte, dass die Beschwerde nach unbenütztem Ablauf der Frist abgeschrieben werden könne.
Mit Rechtsschrift vom 6. März 2014 beantragen A.B.________ und  B.B.________ dem Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Verfügung des Verwaltungsgerichts, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Am 20. März 2014 haben die Beschwerdeführer fristgerecht die fehlende angefochtene Verfügung nachgereicht.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
 
2.
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 83 lit. m BGG unzulässig gegen Entscheide über den Erlass von Abgaben, unabhängig davon, ob ein End- oder Zwischenentscheid angefochten wird (Grundsatz der Einheit des Verfahrens, vgl. BGE 134 V 138 E. 3 S. 144; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.). Streitig ist vorliegend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem Verfahren betreffend den Erlass von Steuern. Die Verfügung des Verwaltungsgerichts kann mithin nur mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) angefochten werden. Mit der Verfassungsbeschwerde kann allein die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BBG). Entsprechende Rügen behandelt das Bundesgericht nur, soweit sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 327 f.).
2.2. Das Verwaltungsgericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Anwendung des Gesetzes des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 1965 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG-SG) in Verbindung mit Art. 117 ZPO (als ergänzendes kantonales Recht) sowie gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV verweigert; es wertet die bei ihm anhängig gemachte Beschwerde als aussichtslos und verneint zudem die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer. Diese äussern sich nur unvollkommen zu den Erwägungen der angefochtenen Verfügung. Was die vom Verwaltungsgericht festgestellte Aussichtslosigkeit der dort anhängig gemachten Beschwerde betrifft, befassen sie sich unter anderem mit den für das Erlassverfahren weitgehend irrelevanten Hintergründen, die zu einer Nachbesteuerung führten, hingegen nicht gezielt etwa mit dem im Erlassverfahren zu berücksichtigenden Aspekt der Opfersymmetrie. Ebenso wenig bemängeln sie die von der Vorinstanz vorgenommene Bedürftigkeitsberechnung oder zeigen sie auf, inwiefern sich die daraus gezogene Schlussfolgerung, die Bezahlung eines Vorschusses sei für sie tragbar, beanstanden liesse. Sie legen in keiner Weise dar, inwiefern die Abweisung ihres Gesuchs auf willkürlicher Handhabung des kantonalen Rechts beruhe oder sonst wie ein verfassungsmässiges Recht verletze. Sie unterlassen es gar, ein solches auch nur zu nennen. Sie kommen damit der ihnen obliegenden spezifischen Begründungspflicht im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht nach (vgl. Urteil 2C_728/2013 vom 25. Februar 2014 E. 2.3).
2.3. Auf die einer hinreichenden Begründung entbehrende Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.4. Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Damit wird das auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. März 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Feller