Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img] |
|
|
{T 0/2}
5A_6/2014
|
|
|
Urteil vom 24. März 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber Buss.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Marcel Aebi,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Lenzburg-Ammerswil.
Gegenstand
Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses (Zuständigkeit),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 2. Dezember 2013.
Sachverhalt:
A.
X.________ als Vermieter und die A.________ AG als Mieterin schlossen mit Wirkung ab 1. Januar 2008 einen Mietvertrag ab. Über die A.________ AG wurde am 12. Juni 2012 der Konkurs eröffnet. Die gegen die Konkurseröffnung gerichteten Beschwerden wiesen das Obergericht das Kantons Zug mit Urteil vom 4. Juli 2012 und das Bundesgericht mit Urteil vom 11. Februar 2013 (5A_805/2012) ab.
B.
Am 13. Februar 2013 verlangte X.________ vom Betreibungsamt Lenzburg-Ammerswil die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses. Mit Verfügung vom 14. Februar 2013 wurde dieses Begehren mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Gegen die Ablehnung der Aufnahme des Verzeichnisses führte X.________ Beschwerde beim Bezirksgericht Lenzburg als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter. Mit Urteil vom 5. Mai 2013 wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. X.________ wandte sich daraufhin an das Obergericht des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, welches seine Beschwerde am 2. Dezember 2013 ebenfalls abwies, soweit darauf einzutreten war.
C.
X.________ ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 6. Januar 2014 an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt, das Urteil der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde vom 2. Dezember 2013 sei aufzuheben und das Betreibungsamt Lenzburg-Ammerswil sei anzuweisen, das Begehren des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2013 zu vollziehen.
Es wurden die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG ). Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben worden (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) und grundsätzlich zulässig.
1.2. Mit Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich grundsätzlich von Amtes wegen und mit freier Kognition an (Art. 106 Abs. 1 BGG). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt einleitend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich gewürdigt. So habe sie ohne jegliche Anhaltspunkte angenommen, die Konkursverwaltung in Zug habe bereits ein Konkursinventar erstellt. Tatsache sei, dass die Konkursverwaltung bislang nicht in der Lage gewesen sei, ein Konkursinventar zu erstellen, was auch der zuständige Konkursbeamte mit Email vom 23. Dezember 2013 bestätigt habe.
2.2. Auf die Sachverhaltsrüge des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten. Ob die Konkursverwaltung - wie der Beschwerdeführer geltend macht - tatsächlich untätig geblieben ist, ist nach der Argumentation der Vorinstanz für die hier interessierende Frage der Zuständigkeit des Betreibungsamtes zur Behandlung des Gesuchs um Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses nicht entscheiderheblich. Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass dem Beschwerdeführer diesfalls offen gestanden wäre, gegen allfällige Weigerungen der Konkursverwaltung in Zug Beschwerde zu führen (Art. 17 Abs. 3 SchKG; Urteil 5A_469/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 4.2.2).
3.
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt zur Hauptsache die Frage der Zuständigkeit des Betreibungsamtes zur Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses nachdem über die Geschäftsmieterin der Konkurs eröffnet worden ist.
3.1. Die obere Aufsichtsbehörde hat die Auffassung vertreten, sobald der Konkurs eröffnet sei, habe die Konkursverwaltung alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen (Art. 240 SchKG). Im Konkursinventar seien sämtliche Retentionsgegenstände enthalten, weshalb sich die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses, welches der Vorbereitung der Betreibung auf Pfandverwertung diene, nach der Konkurseröffnung erübrige.
3.2. Hingegen möchte der Beschwerdeführer sich auf Art. 283 Abs. 3 SchKG berufen und das Gesuch vom Betreibungsamt am Ort der gelegenen Sache behandelt haben. Es sei keineswegs so, dass Art. 240 SchKG ein Primat gegenüber Art. 283 Abs. 3 SchKG beanspruche. Art. 283 Abs. 3 SchKG sei klarerweise lex specialis gegenüber Art. 240 SchKG, soweit die Zuständigkeit betroffen sei. Die Zuständigkeit des Betreibungsamtes am Ort des Mietobjektes sei auch sachgerecht und verfahrensökonomisch. Nur der örtlich zuständige Betreibungsbeamte habe die notwendige Ortskenntnis um speditiv und sachgerecht ein solches Verzeichnis aufnehmen zu können.
3.3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers muss die Zuständigkeit des Betreibungsamtes zur Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses nach Eröffnung des Konkurses verneint werden. Einerseits besteht gemäss Art. 240 SchKG eine umfassende Kompetenz der Konkursverwaltung mit Blick auf die Erhaltung und Verwertung der Masse. Andererseits fallen das Retentionsverzeichnis und damit der Retentionsbeschlag durch die Eröffnung des Konkurses als Generalexekution dahin (BGE 43 III 335 E. 1 S. 340). Der Konkursbeschlag ersetzt den Retentionsbeschlag an den retinierten Vermögenswerten ( SCHNYDER/WIEDE, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 71 zu Art. 283 SchKG). Folglich bleibt für eine Zuständigkeit des Betreibungsamtes zur Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses nach Konkurseröffnung kein Raum. Wie bereits die Vorinstanz erörtert hat, geht der Retentionsgläubiger seiner Retention infolge der Konkurseröffnung nicht verlustig. Er kann die Forderung und das Retentionsrecht im Konkurs des Mieters anmelden (BGE 124 III 215 E. 2a S. 218).
4.
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Lenzburg-Ammerswil und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. März 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Buss