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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_1016/2013
Urteil vom 24. März 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Rüedi,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokatin Sibylle Oser,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versuchte Sachbeschädigung; rechtliches Gehör, Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 21. August 2013.
Sachverhalt:
A.
Das Strafgericht Basel-St adt erklärte X.________ am 15. Februar 2012 in Aufhebung des Abwesenheitsurteils vom 29. Oktober 2010 der Sachbeschädigung und Tätlichkeiten schuldig. Es bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 60.-- und mit einer Busse von Fr. 300.--. Die Zivilforderungen verwies es auf den Zivilweg.
B.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte X.________ am 21. August 2013 wegen versuchter Sachbeschädigung und Tätlichkeiten zu einer bedingten Geldstrafe von acht Tagessätzen zu Fr. 60.-- und zu einer Busse von Fr. 300.--. Im Übrigen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil. Dem Entscheid liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
X.________ bewarf den Maler A.________ am 31. Juli 2010 zweimal auf Gesichtshöhe mit Wasser, als er sich auf dem Baugerüst vor der von ihr benützten Wohnung aufhielt. Davor war er von ihr und dem Mieter der Wohnung, B.________, beschimpft und aufgefordert worden, seine Arbeit einzustellen. Beim zweiten Wasserwurf hielt A.________ ein Mobiltelefon in der Hand.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei von einer Strafe abzusehen, da sie durch ihre Tat schwer betroffen sei. Subeventualiter sei das Verfahren wegen Geringfügigkeit einzustellen. Subsubeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. In ihrer Berufungsbegründung habe sie beantragt, den Bauleiter als Zeuge anzuhören. Die Vorinstanz habe ihn weder zur Verhandlung vorgeladen noch sich mit ihrem Antrag auseinandergesetzt (Beschwerde S. 23 lit. D).
1.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt dem Betroffenen das Recht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen, sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (BGE 138 V 125 E. 2.1; 137 II 266 E. 3.2; je mit Hinweisen). Das hindert das Gericht aber nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde auch durch diese nicht mehr geändert (BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen).
1.3. In ihrer Berufungsbegründung erörterte die Beschwerdeführerin, die Strafanzeige sei erst eingereicht worden, als das Baugerüst abgebaut und die Höhe des Bretts, auf dem der Maler gestanden habe, nicht mehr habe festgestellt werden können. Als Beweis beantragte sie die Befragung des Bauleiters (kantonale Akten act. 233). Aus den Akten ergibt sich nicht, dass die Vorinstanz diesen Antrag ausdrücklich behandelte. Allerdings ist nicht streitig, dass das Baugerüst nicht mehr stand, als die Strafanzeige erfolgte (vgl. die Angaben des Malers, wonach das Gerüst am 2. August 2010 abmontiert werden musste, kantonale Akten act. 4 unten). Ferner ist weder ersichtlich noch dargelegt, inwiefern die Aussagen des Bauleiters relevant sein könnten. Mithin durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin auf diesen Beweisantrag verzichtet und ihn deshalb an der vorinstanzlichen Verhandlung nicht erneuert oder erwähnt hat. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin ist nicht verletzt.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, wegen ihrer Hörbehinderung und Bedürftigkeit hätte ihr im erstinstanzlichen Verfahren eine amtliche Verteidigung beigestellt werden müssen (Beschwerde S. 24 f. lit. b und e).
2.2. Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1 BGG). Der Instanzenzug muss in der Regel nicht nur prozessual durchlaufen, sondern auch materiell erschöpft sein. Dies gilt, soweit das Bundesgericht das Recht nicht von Amtes wegen anwendet, sondern gestützt auf Art. 106 Abs. 2 BGG das Rügeprinzip zum Tragen kommt (BGE 135 I 91 E. 2.1; 133 III 639 E. 2 mit Hinweisen). Zudem ist es nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zulässig, verfahrensrechtliche Einwendungen, die in einem früheren Verfahrensstadium hätten geltend gemacht werden können, später noch vorzubringen (BGE 138 IV 161 E. 2.5.3 mit Hinweis auf 135 III 334 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.3. Die bereits vor Vorinstanz anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat diese Rüge im vorinstanzlichen Verfahren nicht erhoben, obwohl sie die Gelegenheit dazu gehabt hätte. Sie begründet nicht, weshalb sie dies unterliess. Dass erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gab, führt sie zu Recht nicht aus. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie einseitige Beweiswürdigung vor und macht die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Die Aussagen des Malers seien nicht glaubhafter als ihre stets konstanten Ausführungen (Beschwerde S. 6-25).
3.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweisen). Inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht ebenfalls unter dem Aspekt der Willkür. Diese aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Maxime wurde wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen).
Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4; je mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss klar und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).
3.3. Die Vorinstanz hält fest, die Beschwerdeführerin habe ihre Aussagen immer wieder angepasst, um sich zu entlasten. Dabei habe sie sich in Widersprüche verstrickt. Sie habe versucht, ihre Angaben mit denjenigen von B.________ in Einklang zu bringen. Die erste Instanz habe zu Recht auf die konstanten Aussagen des Malers abgestellt und die Angaben der Beschwerdeführerin als unglaubhaft bewertet (Urteil S. 5 f. E. 4.2).
3.4.
3.4.1. Soweit die Beschwerdeführerin einzig ihre Sicht der Dinge vorträgt, ohne zu erörtern, inwiefern das vorinstanzliche Urteil im Ergebnis willkürlich sein soll, erschöpfen sich ihre Ausführungen in appellatorischer Kritik. Darauf ist nicht einzutreten. Dies ist z.B. der Fall, wenn sie vorbringt, sie habe nicht erstmals im vorinstanzlichen Verfahren ausgesagt, dass sie den Maler aufgefordert habe, seine Arbeit einzustellen (Beschwerde S. 15 f. lit. d).
3.4.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Vorinstanz stelle willkürlich fest, dass sie der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe folgen können, nicht verwirrt gewesen sei und spontane Antworten gegeben habe (Beschwerde S. 6-9 lit. a).
Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz hält fest, aus dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gehe klar hervor, dass die Beschwerdeführerin dieser [auch] akustisch habe folgen können. Anders liessen sich ihre spontanen und im Zusammenhang jeweils passenden Antworten nicht erklären. Es erscheine lebensfremd, dass sie erstmals vor der Vorinstanz ausführen lasse, der Berufungsbeklagte sei nicht die von ihr mit Wasser beworfene Person. Gegen die angebliche Verwirrtheit der Beschwerdeführerin an der erstinstanzlichen Verhandlung spreche auch, dass sie fähig gewesen sei, sich mit teilweise präzisen Angaben zur Wehr zu setzen (Urteil S. 3 f. E. 3.1 f., Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung, kantonale Akten act. 164-177). Dies ist nicht zu beanstanden. Daran vermag auch der Umstand, dass vor Ort zwei Handwerker waren, nichts zu ändern. Die gestützt auf die angebliche Verwirrtheit der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente gehen somit an der Sache vorbei (Beschwerde S. 16-18 lit. f und g und S. 21 lit. i). Daher liegt auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin vor (Beschwerde S. 24 lit. c und S. 25 lit. d).
3.4.3. Soweit die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht neue Tatsachenbehauptungen aufstellt (z.B. der Maler weise auf den von ihm eingereichten Fotografien keine nassen Kleider oder Haare auf, Beschwerde S. 18-21 lit. h), ist darauf nicht einzutreten. Sie legt nicht dar, inwiefern erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 134 V 223 E. 2.2.1 mit Hinweis).
3.4.4. Die Vorinstanz hält fest, die Beschwerdeführerin habe erst an der erstinstanzlichen Verhandlung vorgebracht, es sei zu einem Streit zwischen dem Maler und B.________ gekommen. Sie sei nicht angegriffen worden. Davor hätte sie ausgeführt, sie habe in Notwehr und Selbstverteidigung gehandelt, um sich gegen die Belästigung und Ruhestörung zu wehren, nachdem der Maler seine Arbeit auf entsprechende Aufforderung hin nicht eingestellt habe. Dieser bestätige diese Angaben. B.________ stütze die Aussage der Beschwerdeführerin nicht, wonach sie mit dem Wasserwurf eine Eskalation des Streits habe verhindern wollen. Er habe keine massive verbale Auseinandersetzung erwähnt, sondern nur ausgeführt, er habe verärgert, mit ungewohnt lauter Stimme den sich in der Pause befindlichen Handwerkern in den Hof hinunter zugerufen, sie sollen sich mässigen, die Arbeit wieder aufnehmen oder verschwinden. Eine Notwehr- oder Notwehrhilfesituation sei nicht erstellt. Die Lärmbelästigung stelle keinen Angriff im Sinne von Art. 15 StGB dar (Urteil S. 7 E. 5.3). Mit dieser schlüssigen Würdigung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht substanziiert auseinander, wenn sie rügt, bezüglich der Notwehrsituation sei der Sachverhalt willkürlich ermittelt worden (Beschwerde S. 22 lit. j). Insbesondere vermag sie die vorinstanzliche Feststellung, sie habe die Notwehrsituation im Verlauf des Verfahrens immer dramatischer beschrieben, nicht zu widerlegen, sondern bestätigt diese vielmehr, indem sie ihre diesbezügliche Schilderung von der Anzeige ("Belästigung und Ruhestörung") bis zur erstinstanzlichen Verhandlung ("es käme bald zu einer Messerstecherei") zitiert (Beschwerde S. 9 lit. b).
3.4.5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe den Handlungsablauf nicht immer anders geschildert und der jeweiligen Beweislage oder den Angaben von B.________ angepasst (Beschwerde S. 9-13 lit. b und S. 13-15 lit. c).
Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, entgegen der vorinstanzlichen Feststellung seien ihre Aussagen hinsichtlich der Einkaufsliste nicht widersprüchlich (Beschwerde S. 10 f.), reisst sie die entsprechende Erwägung aus dem Zusammenhang. Der Widerspruch auf den die Vorinstanz hinweist, bezieht sich nicht auf die Frage, ob sie und B.________ die Einkaufliste besprachen, als es zum Streit mit dem Maler kam, sondern auf die unterschiedliche Begründung für den Wurf des Wassers und die inkonstante Schilderung des Beginns des Streits (Urteil S. 5 E. 4.2.2). Selbst wenn der Beschwerdeführerin in Bezug auf die fehlende Anpassung ihrer Schilderung an die Darstellung von B.________ betreffend ihren Aufenthalt im gleichen Zimmer gefolgt werden könnte (Beschwerde S. 13-15 lit. c), änderte dies nichts an all den weiteren Ungereimtheiten in ihren Aussagen.
3.5. Insgesamt zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar sein sollte. Dass eine andere Lösung oder Würdigung auch vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Begründung von Willkür nicht (BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51 mit Hinweisen).
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 52 StGB (Beschwerde S. 25). Die Nichtanwendung dieser Bestimmung verletzt jedoch kein Bundesrecht. Die Vorinstanz stuft das Verschulden der Beschwerdeführerin als nicht geringfügig ein (Urteil S. 9 E. 7.2 und S. 10 E. 9; erstinstanzliches Urteil S. 4), was nicht zu beanstanden ist. Voraussetzung für das Absehen von einer Strafe gemäss Art. 52 StGB ist die Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 mit Hinweisen).
4.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei durch die unmittelbaren Folgen ihrer Tat schwer betroffen (Art. 54 StGB). Der Mietvertrag der Wohnung sei gekündigt worden. Mit ihrem Auftraggeber seien Probleme entstanden. Ferner leide sie seit der Verurteilung an psychosomatischen Beschwerden und Schlaflosigkeit (Beschwerde S. 25-27).
Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass der Kausalzusammenhang zwischen der Tat und den geltend gemachten Schäden fehlt. Diese sind offensichtlich nicht unmittelbare Folgen der Tat (Urteil S. 10 E. 8.2). Die Anwendung von Art. 54 StGB fällt vorliegend ausser Betracht.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrer finanziellen Lage ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Beschwerde S. 28 f.; Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. März 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini