Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1C_146/2014
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Urteil vom 25. März 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
Gerichtsschreiber Härri.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.
Gegenstand
Auslieferungshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. März 2014 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
Sachverhalt:
A.
Die deutschen Behörden führen ein Strafverfahren gegen den deutschen Staatsangehörigen X.________ wegen des Verdachts der Entziehung einer Minderjährigen. Sie werfen ihm vor, er habe am 28. September 2013 seine vierjährige Tochter der Mutter, welche das alleinige Sorgerecht gehabt habe, gewaltsam entrissen.
Am 11. Dezember 2013 ersuchten sie um seine Verhaftung zwecks Auslieferung.
Am 6. Februar 2014 nahm die Polizei X.________, der im Beisein der Tochter war, in Biel fest. In der Folge ordnete das Bundesamt für Justiz die Auslieferungshaft an.
Die von X.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 5. März 2014 ab, soweit es darauf eintrat.
B.
X.________ führt beim Bundesgericht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben; er sei aus der Haft zu entlassen und es seien ihm alle beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben.
C.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
1.2. Ein Entscheid über die Auslieferungshaft stellt einen gemäss Art. 93 Abs. 2 BGG anfechtbaren Zwischenentscheid dar. Auch insoweit ist die Beschwerde jedoch nur zulässig, wenn ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG gegeben ist (BGE 136 IV 20 E. 1 S. 22).
Der Beschwerdeführer äussert sich nicht ausdrücklich dazu, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall vorliegen soll. Ob man annehmen kann, dass er dies zumindest sinngemäss tut und die Beschwerde damit den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) genügt, kann dahingestellt bleiben. Ein besonders bedeutender Fall ist jedenfalls zu verneinen. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit den Einwänden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Ihre Erwägungen, auf welche verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG), stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst wie kommt der Angelegenheit keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
2.
Die Beschwerde ist danach unzulässig.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. März 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Härri