Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
4A_591/2013
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Urteil vom 25. März 2014
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Marion Morad,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________ SA,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Grass,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahme,
Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 1. November 2013.
In Erwägung,
dass das Handelsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 1. November 2013 das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Anordnung vorsorglicher Massnahmen weitgehend guthiess, die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegte und diese verurteilte, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung zu leisten;
dass die Beschwerdeführerin am 29. November 2013 Beschwerde beim Bundesgericht einreichte, in der sie erklärte, den Kostenentscheid des Handelsgerichts anzufechten, und folgenden Antrag stellte:
"Der Kostenentscheid sei aufzuheben und es sei ein Kostenentscheid im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens gemäss Art. 106 ZPO zu fällen."
dass die Beschwerdeführerin zudem das Gesuch stellte, das bundesgerichtliche Verfahren sei zu sistieren, wobei sie zur Begründung des Gesuchs vorbrachte, es seien Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien pendent;
dass die Beschwerdegegnerin mit Präsidialverfügung vom 2. Dezember 2013 aufgefordert wurde, bis zum 17. Dezember 2013 zum Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen;
dass die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2013 erklärte, sie widersetze sich dem Sistierungsgesuch, weil die Vergleichsverhandlungen gescheitert seien;
dass diese Rechtsschrift der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Januar 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, wobei sie aufgefordert wurde, allfällige Bemerkungen bis zum 31. Januar 2014 einzureichen;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht bis heute keine Bemerkungen zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2013 eingereicht hat, weshalb von einer stillschweigenden Anerkennung der Richtigkeit der Behauptung der Beschwerdegegnerin auszugehen und das Sistierungsgesuch abzuweisen ist;
dass mit der Beschwerde gegen einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides präzise zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 mit Hinweis);
dass es deshalb nicht genügt, die Rechtsanwendung der Vorinstanz einfach als "unkorrekt" oder "dem klaren Wortlaut" widersprechend zu bezeichnen, wenn - wie in der Beschwerdeschrift vom 29. November 2013 - sinngemäss eine Verletzung von Art. 9 BV gerügt wird, sondern anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen hätte dargelegt werden müssen, inwiefern das Handelsgericht die einschlägigen Normen willkürlich ausgelegt oder angewendet haben soll und dessen Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.);
dass die Beschwerdeschrift vom 29. November 2013 demnach den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin für den aus dem bundesgerichtlichen Verfahren entstandenen Aufwand zu entschädigen hat ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1.
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 600.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. März 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin