BGer 8C_219/2014 |
BGer 8C_219/2014 vom 25.03.2014 |
{T 0/2}
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8C_219/2014
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Urteil vom 25. März 2014 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Verfahrensbeteiligte |
S.________,
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vertreten durch Advokat Martin Lutz,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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HOTELA Versicherungen AG,
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Rue de la Gare 18, 1820 Montreux,
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vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. Dezember 2013.
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Sachverhalt: |
Mit Entscheid vom 17. Dezember 2013 hat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt in Gutheissung einer Beschwerde des S.________ den Einspracheentscheid der HOTELA Versicherungen AG vom 26. April 2013 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass eines neuen Entscheides an die HOTELA Versicherungen AG zurückgewiesen.
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Dagegen reicht S.________ am 14. März 2014 (Poststempel) Beschwerde ein mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorerwähnten kantonalen Entscheides sei die Vorinstanz anzuweisen, ein medizinisches Gutachten durchzuführen und gemäss dem Ausgang des Gutachtens die gesetzlichen UVG-Leistungen ab 1. April 2012 festzulegen; ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung) zu gewähren.
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Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt.
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Erwägungen: |
1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 135 III 1 E. 1.1 S. 3 mit Hinweisen).
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2. Die Vorinstanz hat die Beschwerde des Versicherten gutgeheissen und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass eines neuen Entscheides an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer diesbezüglich beschwert ist bzw. ob er ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils hat, andernfalls auf das Rechtsmittel infolge fehlender Beschwerdebefugnis nicht einzutreten wäre (s. Art. 89 Abs. 1 BGG). Dies kann indessen letztlich offenbleiben, weil sich die Beschwerde ohnehin als unzulässig erweist, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.
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2.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG). Nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide (zu den letzten gehören namentlich Rückweisungsentscheide; BGE 133 V 477 E. 4.3 S. 482) zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt oder wurde keine Beschwerde erhoben, sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
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2.2. Praxisgemäss bewirkt ein Entscheid, mit dem eine Sache - wie vorliegend bezüglich des Einspracheentscheides vom 26. April 2013 - zur neuen Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. statt vieler z.B. Urteile 8C_509/2012 vom 25. Juli 2012 und 8C_502/2012 vom 10. August 2012 mit Hinweisen); er führt in der Regel lediglich zu einer (dieses Kriterium nicht erfüllenden) Verlängerung des Verfahrens. Anderes gilt nur, wenn durch materiellrechtliche Anordnungen im Rückweisungsentscheid der Beurteilungsspielraum der unteren Instanz wesentlich eingeschränkt und sie gezwungen wird, eine ihres Erachtens rechtswidrige neue Verfügung zu erlassen (BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484). So verhält es sich hier nicht, denn die Beschwerdegegnerin hat vorliegend nach getätigter Abklärung der Unfallkausalität (nochmalige Erhebung durch eine neutrale Fachperson) über den Leistungsanspruch des Versicherten zu befinden und hernach erneut zu verfügen, ohne dass der angefochtene Entscheid - wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint - präjudizierende Wirkung entfaltet (BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484). Daran ändern die Einwendungen des Beschwerdeführers nichts.
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Die Eintretensvoraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist damit nicht erfüllt. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung selbst wenn die vorinstanzliche Feststellung, der rechtserhebliche Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt, offensichtlich unrichtig wäre oder auf einer qualifiziert unrichtigen oder sogar willkürlichen Beweiswürdigung beruhte. Auch eine solche Rechtsverletzung (Art. 95 lit. a und Art. 97 Abs. 1 BGG) vermöchte dem Nachteil an sich unnötiger Abklärungen nicht rechtlichen Charakter zu geben (statt vieler: Urteile 8C_963/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.2 und 9C_301/2007 vom 28. September 2007, E. 2.2). Auch eine nach BGE 137 V 210 ungerechtfertigte Rückweisung ergibt für den Beschwerdeführer - entgegen seinen Vorbringen in der letztinstanzlichen Beschwerde - keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, wie das Bundesgericht nunmehr in BGE 139 V 99 entschieden hat.
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2.3. Sodann ist vorliegend auch die Eintretensvoraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht erfüllt, weil mit der Gutheissung der Beschwerde kein nach der Rechtsprechung bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne der genannten Bestimmung erspart würde, zumal auch insoweit die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme darstellt, die restriktiv zu handhaben ist und die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, da sie die mit dem Zwischenentscheid zusammenhängenden Fragen mit dem Endentscheid anfechten können (dazu statt vieler Urteile 8C_302/2009 vom 24. April 2009 und 8C_1038/2008 vom 20. April 2009 E. 2.2 mit Hinweisen).
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3. Da nach dem Gesagten die alternativen Sachurteilsvoraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG hier klarerweise nicht gegeben sind, ist auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG) ohne Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten. Die Gerichtskosten gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 66 Abs. 1 BGG), weil die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (i.c. fehlende Nichtaussichtslosigkeit) hier nicht erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 25. März 2014
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Ursprung
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Der Gerichtsschreiber: Batz
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