Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2C_289/2014
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Urteil vom 26. März 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steueramt des Kantons Solothurn,
Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Steuerdomizil 2008,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 16. Dezember 2013.
Erwägungen:
1.
Das Steuerdomizil von X.________ wurde per 2008 im Kanton Solothurn festgelegt. Den diesbezüglichen Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde vom 26. Januar 2010 focht X.________ nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim Kantonalen Steuergericht Solothurn an, welches daher mit Urteil vom 5. Juli 2010 auf den Rekurs nicht eintrat; nur ergänzend hielt es fest, dass der Rekurs abzuweisen gewesen wäre, weil der Pflichtige seinen steuerrechtlich massgeblichen Wohnsitz 2008 im Kanton Solothurn hatte.
Mit vom 1. August 2013 datierter als Rekurs/Beschwerde bezeichneter Eingabe stellte X.________ dem Kantonalen Steuergericht Solothurn den Antrag, sein steuerrechtlicher Wohnsitz sei per sofort und rückwirkend in M.________ festzusetzen. Mit Urteil vom 16. Dezember 2013 wies das Steuergericht das als Revisionsgesuch entgegengenommene Rechtsmittel ab.
Am 21. März 2014 (Postaufgabe) hat X.________ beim Bundesgericht eine vom 6. März 2014 datierte Beschwerde eingereicht; er beantragt, das Urteil des Steuergerichts sei aufzuheben und es sei eine neue Begutachtung des steuerrechtlichen Wohnsitzes in der Zeit von 2008 bis 2013 durchzuführen. Zudem beantragt er ein kostenloses Verfahren.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht verletze. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalen Gesetzen oder Verordnungen (vgl. Art. 95 BGG). Beruht der angefochtene Entscheid wie vorliegend auf kantonalem (Verfahrens-) Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung (BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen).
2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sein steuerrechtlicher Wohnsitz seit 2008 lediglich auf Vermutungen und Mutmassungen der Steuerverwaltung Solothurn beruhe; das Steuergericht nehme an und stütze seinen Entscheid darauf, dass er des dauernden Verbleibs in L.________ sei; in sämtlichen Rechtsmitteln werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um eine zeitliche Überbrückung handle, bis er wieder eine Anstellung im Kanton Graubünden finde; diese habe er nun per 1. November 2013 bei der Gemeinde N.________ gefunden; auf sein Revisionsgesuch sei jedoch nicht eingetreten worden, dies obwohl sich die Tatsachen dadurch erheblich verändert hätten und das gefällte Urteil, welches nur auf Vermutungen und Mutmassungen basiere, nicht mehr haltbar sei; im ganzen Verfahren bemühe sich die Steuerverwaltung nicht um eine rechtsstaatliche Erhebung und Würdigung der Beweismittel.
Das Steuergericht nennt die Voraussetzungen für die Revision eines rechtskräftigen Urteils (E. 2) und nennt mehrere Gründe, warum der Beschwerdeführer mit seinen appellatorischen Ausführungen keinen Revisionsgrund bezüglich des das Jahr 2008 betreffenden Urteils vom 5. Juli 2010 dartue (E. 3). Den vorstehend wiedergegebenen Äus-serungen des Beschwerdeführers lässt sich selbst im Ansatz nicht entnehmen, inwiefern das Steuergericht mit diesen Erwägungen die für Revisionsverfahren geltenden Regeln verkannt bzw. diese im konkreten Fall in einer gegen schweizerisches Recht, namentlich gegen verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verstossenden Weise angewendet hätte.
2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
2.4. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist ebenfalls zu begründen, namentlich ist die Bedürftigkeit darzulegen. Dies kann auch noch erfolgen, nachdem das Gericht einen Kostenvorschuss verlangt hat. Das Gesuch wird aber gegenstandslos, wenn - wie hier - keine Kosten erhoben werden; es kann abgeschrieben werden (Art. 32 Abs. 2 BGG).
2.5. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonalen Steuergericht Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. März 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Feller