Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
4A_533/2013
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Urteil vom 27. März 2014
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
Gerichtsschreiber Kölz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Kloter
und Rechtsanwältin Alessandra Perrella,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Willensvollstrecker im Nachlass C.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Forderung, Täuschung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 17. September 2013.
Sachverhalt:
A.
Die D.________ Holding AG mit Sitz in Zug bezweckt die dauernde Verwaltung und Bewirtschaftung von eigenen Beteiligungen sowie sämtliche mit einer Holdinggesellschaft verbundenen Funktionen. Sie ist die Muttergesellschaft der E.________ AG, deren Zweck in der weltweiten Vermarktung und Verwertung der von der E.________ Inc. erhaltenen Lizenz über die F.________ besteht.
Am 22. Juni 2001 schlossen C.________ (Klägerin) und A.________ (Beklagter, Beschwerdeführer) einen Kaufvertrag ab, mit dem sich der Beklagte verpflichtete, der Klägerin 25 der insgesamt 100 ihm gehörenden Inhaberaktien der D.________ Holding AG zum Preis von Fr. 50'210'000.-- zu verkaufen. Dieser Kaufpreis sollte von der Klägerin durch die Überweisung von Fr. 38'895'000.-- sowie die Übertragung von Grundstücken in V.________ und W.________ im Anrechnungswert von insgesamt Fr. 11'315'000.-- getilgt werden. An den von der Klägerin erworbenen Aktien wurde dem Beklagten ein Rückkaufsrecht zum Preis von Fr. 1'000.-- pro Aktie eingeräumt, was dem Nominalwert entspricht.
Nachdem der Beklagte der Bank G.________ angekündigt hatte, dass auf seinem Konto eine Zahlung der Klägerin in Höhe von Fr. 35 Mio. eingehen werde, und diese Zahlung dann tatsächlich erfolgt war, erstattete die Bank G.________ am 5. Juli 2001 eine Verdachtsmeldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes und sperrte das Konto des Beklagten einstweilen bis zur Abklärung des Hintergrundes der Transaktion. Mit Verfügung vom 13. Juli 2001 ordnete die Bezirksanwaltschaft III des Kantons Zürich, die gegen den Beklagten eine Strafuntersuchung wegen Betrugs eröffnet hatte, die Beschlagnahme der Guthaben des Beklagten bei der Bank G.________ bis zum Maximalbetrag von Fr. 50,21 Mio. an.
Bereits am 12. Juli 2001 hatten die Parteien einen zweiten Kaufvertrag über dieselben Aktien abgeschlossen (nachfolgend: Aktienkaufvertrag). Darin wurde der Kaufpreis für 25 Aktien der D.________ Holding AG auf Fr. 43'831'702.-- festgelegt, zu entrichten "durch bereits erfolgte" Überweisungen der Klägerin von Fr. 3'895'000.-- und Fr. 35'000'000.-- sowie durch Übertragung von Grundstücken in V.________ und W.________ im Gesamtwert von Fr. 4'936'702.-- (Verkehrswert von Fr. 11'315'000.-- abzüglich des Wertes der auf den zu übertragenden Grundstücken lastenden lebenslänglichen Nutzniessungsrechte der Klägerin von Fr. 6'378'298.--). In Ziffer 1.2 des Vertrages wurde dazu erläuternd festgehalten, dass die Festlegung des Kaufpreises auf dem immens hohen, weltweiten Marktpotenzial der im Eigentum der E.________ AG stehenden Immaterialgüterrechte im Bereich der Solarzellentechnologie beruhe. Beide Parteien seien vorbehaltlos und uneingeschränkt von diesem Marktpotenzial überzeugt, nachdem dieses Potenzial der Gesellschaft von international anerkannten Fachleuten bestätigt worden sei. Für das dem Beklagten an den veräusserten Aktien eingeräumte Rückkaufsrecht wurde neu eine separate Vertragsurkunde errichtet, wobei der Rückkaufpreis wiederum auf Fr. 1'000.-- pro Aktie festgelegt wurde.
Um die am 13. Juli 2001 verfügte Kontosperre aufzuheben, veranlasste der Beklagte am 18. Juli 2001 die Rücküberweisung von Fr. 33,85 Mio. auf ein Konto der Klägerin, die das Geld umgehend auf ein Konto des Beklagten bei der Bank H.________ AG transferierte.
Am 5. September 2001 erklärte die Klägerin gegenüber der Bezirksanwaltschaft ihr Desinteresse an der Weiterführung der Strafuntersuchung gegen den Beklagten, worauf diese die Strafuntersuchung mit Verfügung vom 3. Oktober 2001 einstellte.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2003 focht die Klägerin den Aktienkaufvertrag vom 12. Juli 2001 sowie die am 27. Juli 2001 und 20. August 2001 zwecks Kaufpreistilgung abgeschlossenen Grundstückkaufverträge an, wobei sie sich auf Nichtigkeit zufolge Widerrechtlichkeit sowie Sittenwidrigkeit, absichtliche Täuschung und Grundlagenirrtum berief und die Rückerstattung der Zahlungen von Fr. 38'895'000.-- sowie die Rückübertragung der Grundstücke in W.________ und V.________ verlangte.
Am 5. Juni 2003 reichte die Klägerin bei der Bezirksanwaltschaft III des Kantons Zürich gegen den Beklagten eine Strafanzeige wegen Betrugs, eventuell Wuchers ein und beantragte die Wiederaufnahme der im Oktober 2001 eingestellten Strafuntersuchung. Mit Verfügung vom 18. Juni 2004 lehnte die Bezirksanwaltschaft eine Wiederaufnahme der Strafuntersuchung ab und stellte diese ein. Dagegen rekurrierte die Klägerin vorerst erfolglos bei den Rechtsmittelinstanzen des Kantons Zürich und in der Folge beim Bundesgericht, das mit Urteil vom 1. Februar 2007 die staatsrechtliche Beschwerde der Klägerin teilweise guthiess (Verfahren 6P.88/2006).
Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich gab daraufhin dem Rekurs der Klägerin mit Verfügung vom 30. Mai 2007 statt und wies das Verfahren an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich zurück. Diese stellte das Verfahren nach Durchführung weiterer Untersuchungshandlungen am 9. Juli 2008 erneut ein, wogegen die Klägerin bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich rekurrierte. Diese wies den Rekurs der Klägerin mit Beschluss vom 2. Juni 2009 ab, soweit sie darauf eintrat. Sie verneinte im Zusammenhang mit dem Betrugstatbestand das Vorliegen einer Arglist. Auf die gegen diesen Beschluss eingereichte Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht mit Urteil vom 20. August 2009 nicht ein (Verfahren 6B_588/2009).
Am 10. März 2010 fällte der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich im eingestellten Strafverfahren den Kostenentscheid und verpflichtete den Beklagten zur Tragung der Untersuchungskosten sowie zur Leistung einer Entschädigung an die Klägerin. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Beklagte habe durch seine (zivil) rechtswidrigen Handlungen gegenüber der Klägerin die gesamte Untersuchung verursacht. Auch das Obergericht des Kantons Zürich qualifizierte das Verhalten des Beklagten zivilrechtlich als Täuschung im Sinne von Art. 28 OR und bestätigte demzufolge die Kostenauflage an den Beklagten. Das Bundesgericht wies die vom Beklagten dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen mit Urteil vom 31. August 2011 ab, wobei es die Beurteilung der Vorinstanz betreffend das Vorliegen eines zivilrechtlich vorwerfbaren Verhaltens des Beklagten schützte (Verfahren 6B_998/2010).
B.
Bereits mit Eingabe vom 24. Mai 2004 hatte die Klägerin beim Kantonsgericht Zug gegen den Beklagten Klage auf Zahlung von Fr. 38'895'000.-- nebst Zins eingereicht. In der Klage beantragte sie weiter, es sei festzustellen, dass ihr das Eigentum an den Grundstücken in W.________ und V.________ zustehe, und es seien die jeweils zuständigen Grundbuchverwalter anzuweisen, sie als Eigentümerin dieser Grundstücke im Grundbuch einzutragen. Der Beklagte begehrte, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen.
Mit Referentenverfügung vom 4. Februar 2005 wurden die zuständigen Grundbuchämter angewiesen, das Eigentum der Klägerin an den in W.________ und V.________ liegenden Grundstücken im Sinn einer vorläufigen Eintragung im Grundbuch vorzumerken.
Am 19. August 2010 fällte das Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung, in der vorliegenden Zivilsache folgendes Urteil:
"1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Zug um Zug gegen die Rückgabe der 25 Inhaberaktien der D.________ Holding AG CHF 38'895'000.-- nebst 5 % Zins seit dem 19. Juli 2001 zu bezahlen.
2. Der Klägerin wird das Eigentum an den in der Gemeinde W.________liegenden Grundstücken mit der Kataster Nr. xxx1 (Wohnhaus mit Garage und Bootshaus), und mit der Kataster Nr. yyy1 (Bootshaus), zugesprochen.
Der zuständige Grundbuchverwalter wird angewiesen, die Klägerin als Eigentümerin der in der Gemeinde W.________ liegenden Grundstücke mit der Kataster Nr. xxx1, und mit der Kataster Nr. yyy1, im Grundbuch einzutragen, sobald sich die Klägerin über die Rückgabe der 25 Inhaberaktien der D.________ Holding AG an den Beklagten ausgewiesen hat.
3. Der Klägerin wird das Eigentum an den in der Gemeinde V.________ liegenden Grundstücken mit der Kataster Nr. xxx2 (Wohnhaus, Nebengebäude, Weg, Garten, Strasse, Wald) und mit der Kataster Nr. yyy2 (Wald), zugesprochen.
Der zuständige Grundbuchverwalter wird angewiesen, die Klägerin als Eigentümerin der in der Gemeinde V.________ liegenden Grundstücke mit der Kataster Nr. xxx2 und mit der Kataster Nr. yyy2 im Grundbuch einzutragen, sobald sich die Klägerin über die Rückgabe der 25 Inhaberaktien der D.________ Holding AG an den Beklagten ausgewiesen hat.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
(...)."
Zur Begründung führte das Kantonsgericht im Wesentlichen aus, der Aktienkaufvertrag sei mit einem Willensmangel (Art. 28 OR) behaftet. Der Beklagte habe die Klägerin insofern getäuscht, als er sie vor und bei Abschluss des Aktienkaufvertrags fälschlicherweise glauben gemacht habe, er habe eine hochwirksame Solarzelle erfunden, die er kommerzialisieren werde. In Wahrheit habe er nicht eine hochwirksame Solarzelle, sondern die Geschichte von einer hochwirksamen Solarzelle erfunden, um daraus Kapital zu schlagen. Entsprechend habe der Beklagte auch nie vorgehabt, seine angebliche Erfindung zu kommerzialisieren und Solarzellenfabriken zu bauen. Stattdessen habe er das von der Klägerin erhaltene Geld für den Erwerb von Luxusgütern verbraucht. Der auf dieser Täuschung beruhende Glaube der Klägerin an die hochwirksame Solarzelle und deren Kommerzialisierung (zum Wohle der Allgemeinheit) sei die Triebfeder für die "Investition" bzw. das Geschenk von über Fr. 43 Mio. und vermutlich auch für die geradezu überschwänglichen romantischen Gefühle der Klägerin gegenüber dem viel jüngeren Beklagten gewesen. Demnach sei die Täuschung für den Abschluss des Aktienkaufvertrags kausal gewesen, weshalb der Vertrag ungültig sei, zumal die Klägerin diesen rechtzeitig binnen Jahresfrist nach Entdeckung der Täuschung angefochten habe.
Gegen dieses Urteil reichte der Beklagte beim Obergericht des Kantons Zug Berufung ein. Die Klägerin erhob Anschlussberufung.
Am 11. März 2011 verstarb die Klägerin. Ihr Rechtsvertreter, B.________, teilte am 1. April 2011 mit, dass ihn die Klägerin testamentarisch zu ihrem Willensvollstrecker ernannt habe und er den Prozess für den Nachlass der Klägerin weiterführe. In der Folge blieb das Berufungsverfahren bis zum 12. August 2011 sistiert.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2012 bestätigte der Präsident der I. Zivilabteilung des Obergerichts teilweise die von ihm superprovisorisch erlassene Verfügung vom 18. Januar 2012 und verbot dem Beklagten im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Prozesses, den Zugang zu den in der Gemeinde V.________ liegenden Grundstücken mit der Kataster Nr. xxx2 und mit der Kataster Nr. yyy2 zu behindern, auf jegliche Art und Weise auf diese Grundstücke einzuwirken, daran Veränderungen vorzunehmen oder bei entsprechenden Handlungen Dritter in irgendeiner Weise mitzuwirken sowie insbesondere auf den genannten Grundstücken Schlösser aufzubrechen, eigene Schlösser anzubringen oder Bäume zu fällen.
Am 17. September 2013 fällte das Obergericht folgendes Urteil:
"1. Die Berufung wird abgewiesen und die Dispositivziffern 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 sowie 4-6 des Urteils des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 19. August 2010 werden bestätigt.
2. In Gutheissung der Anschlussberufung werden die Dispositivziffern 1, 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 des Urteils des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 19. August 2010 aufgehoben.
3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 38'895'000.-- nebst 5 % Zins seit dem 19. Juli 2001 zu bezahlen.
4. Der Klägerin wird das Eigentum an den in der Gemeinde W.________ liegenden Grundstücken mit der Kataster Nr. xxx1 (Wohnhaus mit Garage und Bootshaus), und mit der Kataster Nr. yyy1 (Bootshaus), zugesprochen.
Das Grundbuchamt W.________ wird angewiesen, die Klägerin als Eigentümerin der in der Gemeinde W.________ liegenden Grundstücke mit der Kataster Nr. xxx1, und mit der Kataster Nr. yyy1, im Grundbuch einzutragen.
5. Der Klägerin wird das Eigentum an den in der Gemeinde V.________ liegenden Grundstücken mit der Kataster Nr. xxx2 (Wohnhaus, Nebengebäude, Weg, Garten, Strasse, Wald) und mit der Kataster Nr. yyy2 (Wald), zugesprochen.
Das Grundbuchamt P.________ wird angewiesen, die Klägerin als Eigentümerin der in der Gemeinde V.________ liegenden Grundstücke mit der Kataster Nr. xxx2 und mit der Kataster Nr. yyy2 im Grundbuch einzutragen.
(...) "
Das Obergericht schützte die Erwägungen des Kantonsgerichts betreffend Täuschung nach Art. 28 OR. Anders als dieses ordnete es aber in Gutheissung der Anschlussberufung und Nachachtung der Dispositionsmaxime nicht die Rückerstattung der empfangenen Leistungen Zug um Zug gegen Rückgabe der Aktien der D.________ Holding AG an, da der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren keine entsprechende Einrede nach Art. 82 OR erhoben habe.
C.
Der Beklagte beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen.
Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz begehren Abweisung der Beschwerde.
Die Parteien reichten Replik und Duplik ein.
D.
Mit dem heutigen Urteil in der Sache wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, das angefochtene Urteil sei bereits wegen fehlender Prozessvoraussetzungen aufzuheben oder nichtig zu erklären. Der Gegenseite fehle nämlich offensichtlich die Prozessfähigkeit. Die klagende Partei werde im angefochtenen Urteil als "Nachlass C.________" bezeichnet. Dem Nachlass komme keine Rechtspersönlichkeit zu, und er sei nicht prozessfähig. An die Stelle der während des Berufungsverfahrens verstorbenen Klägerin seien deren Erben getreten. Diese würden aber nicht als Partei aufgeführt, sondern der nicht prozessfähige Nachlass.
1.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Willensvollstrecker in Prozessen um Aktiven und Passiven der Erbschaft Partei, soweit ihm gemäss Art. 518 ZGB die Verwaltung der betreffenden Erbschaftswerte zusteht. Er führt den Prozess selbständig in eigenem Namen, aber auf Rechnung des Nachlasses (BGE 129 V 113 E. 4.2; 116 II 131 E. 3a; 94 II 141 E. 1).
Mit dem Hinschied der Klägerin am 11. März 2011 während des Berufungsverfahrens fiel B.________ als testamentarisch eingesetztem Willensvollstreckers die Befugnis zur Prozessführung als Partei zu.
Es trifft zu, dass dem "
Nachlass C.________" die Parteifähigkeit abgeht, weshalb er als Partei ausscheidet (BGE 94 II 141 E. 1 S. 143; Urteil 4A_290/2008 vom 4. Mai 2009 E. 1.1). Die Parteibezeichnung im angefochtenen Urteil, das als Partei den Nachlass, vertreten durch den Willensvollstrecker nennt, ist insofern nicht korrekt. Indessen besteht kein Zweifel daran, dass der Willensvollstrecker im Nachlass C.________ gemäss seiner Anzeige vom 1. April 2011 an das Obergerichtspräsidium, dass er den Prozess für den Nachlass weiterführe, selber als Partei in den Prozess eingetreten ist (vgl. Urteil 4A_290/2008 vom 4. Mai 2009 E. 1.2). Dies war offenbar auch dem Beschwerdeführer klar, hat er sich doch bis zu seiner Replik im bundesgerichtlichen Verfahren an der unkorrekten Parteibezeichnung nicht gestört und sie selbst bei der Beschwerdeerhebung so verwendet. Eine Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen der Parteibezeichnung ist unter diesen Umständen nicht angezeigt. Im Rubrum des bundesgerichtlichen Urteils ist B.________, Willensvollstrecker im Nachlass C.________, als Beschwerdegegner aufzuführen.
2.
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Demnach ist unter Vorbehalt einer hinlänglichen Begründung (dazu Erwägungen 2.1-2.3) auf die Beschwerde einzutreten.
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1).
Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1; 134 II 244 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2 S. 444). Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser offensichtlich unhaltbar ist (BGE 137 V 57 E. 1.3; 134 II 349 E. 3 S. 352). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 489 E. 2.8; 134 V 138 E. 2.1).
Soweit der Beschwerdeführer diese Begründungsanforderungen missachtet und die behaupteten Rechtsverletzungen nicht genügend präzise begründet, kann auf seine Rügen nicht eingetreten werden.
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (vgl. BGE 136 II 508 E. 1.2; 135 I 19 E. 2.2.2; 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 393 E. 3 und 7.1, 462 E. 2.4). Soweit sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3).
Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 134 II 124 E. 4.1; 132 III 209 E. 2.1; 131 I 57 E. 2, 467 E. 3.1). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 129 I 8 E. 2.1; 116 Ia 85 E. 2b). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Sachgericht erhebliche Beweismittel übersieht, augenscheinlich missversteht oder grundlos ausser Acht lässt, oder wenn es aus den vorliegenden Beweisen unhaltbare Schlüsse zieht (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2; 130 I 258 E. 1.3). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 116 Ia 85 E. 2b).
Der Beschwerdeführer kann demnach nicht gehört werden, soweit er seine Argumentation auf einen Sachverhalt stützt, der von den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht, ohne im Einzelnen hinreichend begründete Sachverhaltsrügen gemäss den eben dargelegten Grundsätzen zu formulieren.
2.3. Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Kommt es zu einem zweiten Schriftenwechsel, darf der Beschwerdeführer die Replik nicht dazu verwenden, seine Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (vgl. BGE 132 I 42 E. 3.3.4). Die Replik ist nur zu Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2).
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik hierüber hinausgeht, können seine Ausführungen nicht berücksichtigt werden.
3.
3.1. Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat (Art. 23 OR). Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des anderen zum Vertragsabschluss verleitet worden, so ist der Vertrag für den Getäuschten auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war (Art. 28 Abs. 1 OR).
Der Tatbestand der absichtlichen Täuschung setzt einerseits voraus, dass der Vertragspartner - durch positives Verhalten oder durch Schweigen (vgl. BGE 132 II 161 E. 4.1 S. 166; 116 II 431 E. 3a S. 434) - absichtlich getäuscht wurde; für die Täuschungsabsicht genügt Eventualvorsatz (BGE 53 II 143 E. 1a S. 150). Andererseits ist erforderlich, dass der Vertragspartner durch die Täuschung zum Vertragsabschluss verleitet wurde. Der durch die Täuschung hervorgerufene Irrtum muss somit kausal für den Abschluss des Vertrages gewesen sein (BGE 136 III 528 E. 3.4.2; 132 II 161 E. 4.1 S. 166). An diesem Täuschungserfolg gebricht es, wenn der Getäuschte den Vertrag auch ohne Täuschung geschlossen hätte (BGE 129 III 320 E. 6.3).
Die Beweislast (Art. 8 ZGB) für die Voraussetzungen der absichtlichen Täuschung trägt der Getäuschte. Insbesondere hat er den kausalen Einfluss der Täuschungshandlung auf den Vertragsschluss nachzuweisen (BGE 129 III 320 E. 6.3 S. 327). Mit dem Nachweis der Täuschungshandlung wird indessen das Vorliegen eines solchen Kausalzusammenhangs vermutet. Dem Täuschenden steht dann der Gegenbeweis offen, dass der Getäuschte den Vertrag auch ohne die Täuschung abgeschlossen hätte (siehe Schmidlin, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2013, N. 162 zu Art. 28 OR).
3.2. Die Vorinstanz hielt sowohl das Tatbestandselement der Täuschung als auch dasjenige des Täuschungserfolgs, mithin die Kausalität der täuschenden Handlungen für den Vertragsabschluss, für erwiesen. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, verfängt nicht:
3.3. Er macht zunächst geltend, die Vorinstanz verletze Art. 53 OR und das Willkürverbot, indem sie auf die Sachverhaltsfeststellungen der zürcherischen Gerichte zu den
Kostenfolgen des eingestellten Strafverfahrens abstelle, obwohl dieselben nachweislich falsch seien. Stattdessen hätte sie die Sachverhaltsfeststellungen in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft, welche dem Geschehen auch zeitlich näher gestanden sei, berücksichtigen müssen und nicht von diesen abweichen dürfen.
Art. 53 OR, der im ganzen Privatrecht anwendbar ist, regelt die Unabhängigkeit des Zivilrichters gegenüber dem Strafgesetz, dem freisprechenden Urteil des Strafgerichts und dem Urteil des Strafrichters überhaupt; diese Unabhängigkeit betrifft die Bestimmungen über die strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit bei der Beurteilung der zivilrechtlichen Schuld oder Nichtschuld und die Freisprechung (Abs. 1) sowie die strafgerichtlichen Erkenntnisse hinsichtlich Schuld und Schaden (Abs. 2). Seine Unabhängigkeit in der Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts hindert den Zivilrichter nicht daran, die Beweisergebnisse der Strafuntersuchung abzuwarten und mitzuberücksichtigen; dass er dannzumal nicht grundlos von der Auffassung des Strafrichters abgehen wird, ist eine Frage der Zweckmässigkeit und nicht ein Satz des Bundesrechts (BGE 125 III 401 E. 3).
Auch die vor der Vorinstanz noch anwendbare Zivilprozessordnung für den Kanton Zug vom 3. Oktober 1940 (ZPO/ZG) sah keine Bindung des Zivilrichters an die Sachverhaltsfeststellungen des Strafrichters vor, ebenso wenig nunmehr die Schweizerische Zivilprozessordnung (siehe allgemein Heierli/Schnyder, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, N. 4 zu Art. 53 OR).
Wenn der Zivilrichter aber an ein freisprechendes Strafurteil nicht gebunden ist, dann gilt dasselbe umso mehr hinsichtlich einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft (BGE 125 III 401 E. 3 S. 411). Die Vorinstanz war demnach mitnichten an die Feststellungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich in der Einstellungsverfügung vom 9. Juli 2008 gebunden. Ohnehin schliesst sodann der Freispruch vom strafrechtlichen Vorwurf des Betrugs nicht aus, dass eine zivilrechtliche Täuschung im Sinne von Art. 28 OR vorliegt (Urteil 6B_998/2010 vom 31. August 2011 E. 5.1; siehe ferner Schmidlin, a.a.O., N. 139-143 zu Art. 28 OR).
Umgekehrt war es der Vorinstanz nicht verwehrt, die Erkenntnisse aus dem Strafverfahren, insbesondere auch die tatsächlichen Feststellungen der zürcherischen Gerichte im Zusammenhang mit den Kostenfolgen des eingestellten Strafverfahrens, die vom Bundesgericht als nicht willkürlich beurteilt wurden, zu berücksichtigen und diese dann im Rahmen der zivilrechtlichen Beurteilung autonom zu würdigen (vgl. dazu Urteil 4A_319/2012 vom 28. Januar 2013 E. 4.1). Die Vorinstanz hat jene Tatsachenfeststellungen und Erkenntnisse denn auch nicht einfach unbesehen übernommen, sondern im Lichte der beklagtischen Vorbringen eine eigene Würdigung und Beurteilung vorgenommen.
Sodann sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Tatsachenfeststellungen der zürcherischen Gerichte falsch seien, rein appellatorisch und können nicht gehört werden (Erwägung 2.2).
Eine Verletzung von Art. 53 OR oder des Willkürverbots ist demnach nicht dargetan.
3.4.
3.4.1. Die Vorinstanz erachtete es für erwiesen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer angeblich entwickelten Alpha-Solarzelle auf der Basis des Wirkstoffes Pyrit mit einem Wirkungsgrad von über 50 % "um einen Schwindel" handelte und der Beschwerdeführer durch eine Vielzahl unwahrer Angaben zu dem von ihm propagierten Alpha-Solarzellen-Projekt wie auch zu seiner eigenen Person ein eigentliches hochstaplerisches Konzept aufgebaut hatte. Sie befand, dass der Beschwerdeführer kein akademisches Physik-Studium absolviert habe und die von ihm geführten akademischen Titel offenbar gekauft bzw. gefälscht gewesen seien. Ferner stehe fest, dass der Leistungsgrad der Alpha-Solarzelle nie wissenschaftlich erprobt worden sei und Nachmessungen heute nicht (mehr) möglich seien, weil der Beschwerdeführer den letzten verfügbaren Prototypen schon im Jahr 1999 oder 2000 angeblich aus Sicherheitsgründen zerstört habe. Im Weiteren seien Dr. I.________ und PD Dr. J.________ vom Laboratorium für Festkörperphysik an der ETH Zürich zum Schluss gelangt, dass die Publikationen des Beschwerdeführers keinerlei wissenschaftliche Bedeutung hätten und von einer Fachperson auf dem Gebiet der Solarzellen nicht ernst genommen werden könnten. Sie würden keine klaren Beweise oder Erklärungen für die beschriebenen Wirkungen liefern. Zu ähnlichen Ergebnissen sei auch Dr. K.________ von der Frei Patentanwaltsbüro AG gekommen, der feststellt habe, dass in der Anmeldeschrift keine Lehre erkennbar sei, die bei eingehender Prüfung den Anforderungen an Neuheit und erfinderische Tätigkeit genüge. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass ein Patentprüfer "davon" überzeugt werden könnte. Ein so entstandenes Patent hätte aber nur dann Bestand, wenn der Patentinhaber - durch entsprechende Messresultate und Literaturstellen - nachweisen könnte, dass die Verwendung der Dotierungselemente Brom und Phosphor für die Pyrit-Solarzelle erstens überraschend sei und zweitens unerwartete Effekte mit sich bringe. Weiter könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass ein besonders günstiger Wirkungsgrad existiere. Es sei aber ungewöhnlich, dass weder in der Patentanmeldung selbst, im anschliessenden Patenterteilungsverfahren noch, soweit ersichtlich, anderswo konkrete Messergebnisse vorgezeigt würden oder zumindest detailliertere quantitative Angaben zum angeblichen Effekt hätten gemacht werden können. Es erscheine daher unsinnig, den Schutzrechten einen wirtschaftlichen Wert zuzuordnen.
Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Klägerin mit seinem hochstaplerischen Solarzellen-Projekt absichtlich zu täuschen gesucht habe. Zu diesem Schluss gelangte sie in Mitberücksichtigung der entsprechenden detaillierten, vom Bundesgericht zumindest nicht als willkürlich taxierten Tatsachenfeststellungen in den Entscheiden vom 10. März 2010 und vom 31. August 2011, sodann in Bestätigung der für überzeugend erachteten Erwägungen des Kantonsgerichts, auf welche die Vorinstanz verwies, und schliesslich in Auseinandersetzung mit den Einwänden des Beschwerdeführers und eigener Würdigung der vorhandenen Beweise und Unterlagen.
3.4.2. Der Beschwerdeführer kritisiert die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz als offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und einseitige Beweiswürdigung. Seine Vorbringen grenzen ans Missbräuchliche (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG) und zeigen jedenfalls keine willkürliche Beweiswürdigung auf:
3.4.3. Er wirft der Vorinstanz vor, sie stütze sich auf "falsch ausgelegte" Parteigutachten und verkenne, dass diese Parteigutachten eine Pyrit-Solarzelle mit einem Wirkungsgrad von über 50 % für möglich erachteten.
Die Vorinstanz hat den Privatgutachten der Klägerin korrekterweise die Tragweite von Parteivorbringen zuerkannt (BGE 132 III 83 E. 3.4). Da der Beschwerdeführer nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) weder die Kompetenz der Experten noch den Inhalt der Gutachten bestritten hatte, durfte die Vorinstanz beweiswürdigend auf die überzeugenden Ergebnisse dieser Gutachten abstellen. Es nützt dem Beschwerdeführer nichts, wenn er in seiner Beschwerde einzelne Sätze aus diesen Gutachten hervorhebt. Diese ändern nichts daran, dass die Gutachter der vom Beschwerdeführer angeblich entwickelten Alpha-Solarzelle jede wissenschaftliche Basis absprachen und jedenfalls die Existenz einer solchen nicht bestätigten. Sodann müssen die vom Beschwerdeführer dem Bundesgericht neu vorgelegten "Publikationen anderer Wissenschaftler über Solarzellen aus Pyrit" unbeachtet bleiben (vgl. Erwägung 2.2).
3.4.4. Auch der Einwand, die Vorinstanz ignoriere die Messungen, die das Paul Scherrer Institut vorgenommen habe, und die Zeugenaussage von Herrn L.________, der die Alpha-Solarzelle selber getestet habe, geht fehl. Die Vorinstanz hat sich zwar nicht in eigenen Worten mit den Messungen beim Paul Scherrer Institut und den Aussagen von Herrn L.________ auseinandergesetzt, jedoch auf die Erwägungen des Kantonsgerichts verwiesen, denen sie sich anschloss. Den Erwägungen des Kantonsgerichts aber ist zu entnehmen, dass der dringende Verdacht besteht, damals sei nicht eine Solarzelle, sondern bloss ein batteriebetriebener Zellensimulator ausgemessen worden. Was die Vorinstanz schliesslich aus den Aussagen von Herrn L.________ hätte zugunsten des Beschwerdeführers ableiten müssen, wird nicht ausgeführt und ist nicht ersichtlich, wurde doch Herr L.________ gemäss den Erwägungen des Kantonsgerichts in falschem Glauben über das angebliche Potenzial des Solarzellen-Projekts gelassen und durfte sich auch dieser der Zelle bei den Messungen nur bis auf zwei Meter nähern. Es kann somit nicht gesagt werden, dass die Vorinstanz diese "gegenteiligen Indizien" übergangen und eine einseitige Beweiswürdigung vorgenommen habe.
3.4.5. Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, es sei eine reine Vermutung der Vorinstanz, dass er das Projekt der Alpha-Solarzelle nicht weiterverfolgt habe. Dieser Umstand sei nie Prozessthema gewesen, und entsprechend sei über diesen Umstand nie Beweis abgenommen worden, wodurch sein Beweisführungsanspruch verletzt worden sei. Er reicht dem Bundesgericht Unterlagen ein, mit denen er zu widerlegen sucht, dass er das Projekt nicht weiterverfolgt habe.
Die diesbezüglichen Behauptungen und Beweismittel sind jedoch als neu zu betrachten und können vor Bundesgericht nicht berücksichtigt werden (vgl. Erwägung 2.2). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass erst der angefochtene Entscheid zu diesen Vorbringen Anlass bot. Auch ist nicht dargetan, dass dem Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren verwehrt worden wäre, einen diesbezüglichen Beweisantrag einzubringen. Sodann lässt sich nicht ernsthaft behaupten, der Beschwerdeführer habe hierzu keinen Anlass gehabt, weil jener Umstand nie Prozessthema gewesen sei. Ob die vom Beschwerdeführer propagierte Alpha-Solarzelle effektiv existierte oder nicht, war von Beginn weg Prozessgegenstand. Insofern hätten Vorbringen, mit denen nachgewiesen worden wäre, dass Vorkehren zur Weiterverfolgung eines entsprechenden Solarzellen-Projekts getätigt worden seien, durchaus etwas zugunsten des Standpunkts des Beschwerdeführers beitragen können. Die erst vor Bundesgericht diesbezüglich vorgetragenen Behauptungen und Belege sind verspätet. Im Übrigen war für die Vorinstanz der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Projekt offenbar nicht weiterverfolgt hatte, lediglich ein Hilfsargument, das für die ohnedies bereits gewonnene Überzeugung sprach, dass der Beschwerdeführer tatsächlich keine solche Solarzelle entwickelt hatte.
3.4.6. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 8 ZGB, weil die Vorinstanz über die Existenz der Alpha-Solarzelle keinen Beweis abgenommen habe und ihm (dem Beschwerdeführer) damit verwehrt habe, zum Beweis oder Gegenbeweis zugelassen zu werden.
Diese Rüge verzerrt die Erwägungen der Vorinstanz und ist unberechtigt. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass die Nichtexistenz der Alpha-Solarzelle eine negative Tatsache sei, welche für die beweispflichtige Klägerin mit erheblichen Beweisschwierigkeiten verbunden sei. Das führe nicht zu einer Umkehr der Beweislast; indes sei der Beschwerdeführer aus dem Gebot des prozessualen Handelns nach Treu und Glauben gehalten, beweisrechtlich mitzuwirken, wenn er näher am Beweis stehe und es ihm zumutbar sei, positive Sachumstände zu erhellen, welche die Würdigung des Negativums erlaubten. Die Verweigerung der gebotenen Mitwirkung dürfe bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Diese Ausführungen und auch die Anwendung dieser Grundsätze im konkreten Fall sind nicht zu beanstanden. Eine Verletzung von Art. 8 ZGB liegt nicht vor.
3.4.7. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, soweit darauf einzugehen ist. Es bleibt somit beim Schluss der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer die Klägerin mit seinem hochstaplerischen Solarzellen-Projekt absichtlich zu täuschen suchte.
3.5. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzlichen Feststellungen zum Täuschungserfolg, mithin den Kausalzusammenhang zwischen den täuschenden Handlungen des Beschwerdeführers und dem Abschluss des Aktienkaufvertrages.
3.5.1. Die Vorinstanz hielt fest, die Klägerin habe dem Beschwerdeführer vertraut und sei von dessen Solarzellen-Projekt überzeugt gewesen. Die täuschenden Handlungen des Beschwerdeführers hätten sie veranlasst, den Aktienkaufvertrag abzuschliessen. Den Gegenbeweis, dass sie diesen Vertrag auch ohne Täuschung, d.h. ohne das vom Beschwerdeführer (angeblich) entwickelte hochstaplerische Projekt abgeschlossen hätte, habe der Beschwerdeführer nicht erbracht.
3.5.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine einseitige Beweiswürdigung zugunsten der Klägerin vor. Sie habe sämtliche "Beweise", die für die Schilderung des Beschwerdeführers sprächen, unbeachtet und unkommentiert gelassen. Er beharrt auf seinem Standpunkt, dass die Klägerin ihn ausschliesslich aufgrund ihrer Verliebtheit und weil sie ihre Tochter habe schädigen wollen, vorbehaltlos begünstigt habe. Die Vorinstanz habe die "vorhandene Liebesbeziehung", die Geldzahlungen vor Abschluss des Aktienkaufvertrags und die Hingabe von privaten Liegenschaften nicht oder nicht richtig gewürdigt.
Den Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden, soweit angesichts ihrer weitgehend appellatorischer Natur überhaupt auf sie einzutreten ist:
3.5.3. Die Vorinstanz hat durchaus angenommen und berücksichtigt, dass die Klägerin den Beschwerdeführer tatsächlich habe begünstigen wollen. Auch hielt sie für plausibel, dass die Klägerin in den "jungen, vermögenslosen" Beschwerdeführer verliebt gewesen sei und sie ihrer Tochter einen ganz erheblichen Teil ihres Vermögens habe entziehen wollen. Daraus musste sie aber nicht den vom Beschwerdeführer geforderten Schluss ziehen. Vielmehr bemerkte sie nachvollziehbar, dass die genannten Umstände nicht zu erklären vermöchten, weshalb gerade der Beschwerdeführer "würdig" gewesen sein sollte, die Millionen der Klägerin zu erhalten. Der Beschwerdeführer könne zudem nicht ernsthaft behaupten, die Klägerin habe ihm Vermögenswerte von rund 50 Millionen übertragen, nur weil sie ihm die "
nötigen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts" habe zur Verfügung stellen wollen oder sie "einfach nur an einem gut aussehenden jungen Mann interessiert" gewesen sei. Das Gleiche muss für die behaupteten Geldzuwendungen von knapp 6 Millionen vor Vertragsschluss gelten, auch wenn die Vorinstanz dieselben nicht speziell erwähnte. Jedenfalls kann daraus nicht schlüssig abgeleitet werden, dass die Klägerin die mit dem Aktienkaufvertrag getätigte Investition von rund 50 Millionen rein aufgrund romantischer Gefühle gegenüber dem Beschwerdeführer vornahm. Wenn dieser sodann behauptet, die Liegenschaften in V.________ und W.________ hätten sich seit Jahrzehnten im Familienbesitz der Klägerin befunden und ihre Übereignung habe dem Wunsch der Klägerin entsprochen, den Beschwerdeführer "ähnlich wie einen Erben" aus rein persönlichen Gründen zu begünstigen, so stellt er blosse Behauptungen auf, die im angefochtenen Urteil keine Stütze finden und aus denen er daher nichts für seinen Standpunkt ableiten kann.
Sodann hielt die Vorinstanz die Version des Beschwerdeführers auch deshalb für nicht überzeugend, weil dieser nicht erklären konnte, weshalb er die Klägerin und deren ganzes Umfeld glauben machen wollte, er habe eine hochwirksame Solarzelle mit einem immens hohen Marktpotenzial erfunden, wenn doch schon seine Verführungskünste ausgereicht hätten, um die Klägerin dazu zu bewegen, ihm Vermögenswerte von rund Fr. 50 Millionen zu schenken.
Die Vorinstanz hat mithin nicht unbeachtet gelassen, dass die Klägerin romantische Gefühle für den Beschwerdeführer gehegt haben mag. Indessen legte sie einleuchtend und jedenfalls nicht willkürlich dar, dass nicht diese romantischen Gefühle, sondern die Täuschung über das Solarzellen-Projekt kausal für den Entschluss der Klägerin war, den Aktienkaufvertrag mit dem Beschwerdeführer abzuschliessen und ihm damit Vermögenswerte von rund 50 Millionen zu übertragen.
Die Vorinstanz liess ebenso wenig unbeachtet, dass die Klägerin möglicherweise ihrer Tochter Vermögenswerte zu entziehen suchte. Wiederum begründete die Vorinstanz aber überzeugend, dass eine solche Absicht noch nicht erklären würde, weshalb sie ausgerechnet den Beschwerdeführer mit Vermögenswerten von rund 50 Millionen begünstigen sollte. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie die Vermögenswerte von ihm zurückverlangt habe, wenn sie ausschliesslich beabsichtigt hätte, sich ihres Vermögens zu entäussern, um ihre Tochter zu schädigen. Die Vorinstanz legte sodann gestützt auf aktenkundige Unterlagen dar, dass die Klägerin schon früh die Welt der Naturwissenschaften kennengelernt habe und aufgrund der Erfahrungen in diesem Umfeld zur Überzeugung gelangt sei, dass hochtalentierte Personen oftmals moralisch und finanziell sehr schwierige Phasen durchlebten und dass die Umsetzung auch von bahnbrechenden Ideen scheitere, wo Mittel und Anerkennung fehlten. Die Klägerin habe sich vermehrt karitativen Aufgaben gewidmet und eine Stiftung zur Unterstützung medizinischer Projekte in der ganzen Welt errichtet. Diese Dispositionen zeigten - so die Vorinstanz -, dass die Klägerin, auch wenn sie die Tochter hätte schädigen wollen, ihr Vermögen nicht einfach wahl- und zwecklos vermindert, sondern sich um eine aus ihrer Sicht sinnvolle Verwendung ihrer Mittel bemüht hätte. Weshalb dies gerade beim Beschwerdeführer anders gewesen sein sollte, sei nicht nachvollziehbar.
Diese Argumentation ist plausibel und keineswegs unhaltbar. Aus dem Gesagten lässt sich ohne Willkür ableiten, dass auch beim Beschwerdeführer hauptsächlich die Täuschung über das Solarzellen-Projekt, mit dem angeblich ein entscheidender Beitrag zur Lösung des Weltenergieproblems gemacht werden könne, die Ursache dafür war, dass die Klägerin den hohen Betrag von ca. 50 Millionen investierte und Vermögenswerte in diesem Ausmass auf den Beschwerdeführer übertrug.
3.5.4. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, die Vorinstanz habe seine Noveneingabe vom 4. März 2013 betreffend die erbrechtliche Herabsetzungsklage der Tochter nicht berücksichtigt und die Noven unter Verletzung seines Beweisführungsanspruchs nicht zugelassen. Der Vorwurf geht fehl. Die Vorinstanz hat im Gegenteil die Noveneingabe berücksichtigt und zur diesbezüglichen Argumentation des Beschwerdeführers Stellung genommen. Dass sie dabei in Willkür verfallen wäre, legt der Beschwerdeführer, der lediglich seine Sicht der Dinge ausbreitet, nicht rechtsgenügend dar. Jedenfalls bedeutet es noch keine willkürliche Beweiswürdigung, wenn die Vorinstanz aus der Noveneingabe vom 4. März 2013 betreffend die Herabsetzungsklage der Tochter nicht die gleichen Schlüsse zog wie der Beschwerdeführer (vgl. Erwägung 2.2).
Die Vorinstanz anerkannte zusammenfassend, dass die Klägerin mit den streitigen Vermögensdispositionen (auch) bezweckt habe, ihren Nachlass zum Nachteil der Tochter zu vermindern. Gleichzeitig stehe aber auch fest, dass dies für den Abschluss des Vertrages mit dem Beschwerdeführer nicht (allein) ausschlaggebend gewesen sei. Bei dieser Ausgangslage ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dafür hielt, dass der Herabsetzungsprozess der Tochter für den vorliegenden Prozess irrelevant sei, zumal dort auch die Tochter geltend mache, dass der Beschwerdeführer die Klägerin durch Vorspiegelung falscher Tatsachen zum Abschluss des Vertrages verleitet habe. Mangels Entscheidrelevanz brauchte die Vorinstanz nicht weiter auf den Herabsetzungsprozess einzugehen und durfte ohne Verletzung des Beweisführungsanspruchs davon absehen, dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer "vollumfänglichen" Noveneingabe anzusetzen.
3.5.5. Der Beschwerdeführer vermag demnach auch nicht gegen die Bejahung der Kausalität zwischen seinen täuschenden Handlungen und dem Abschluss des Aktienkaufvertrags aufzukommen.
3.6. Da alle Tatbestandselemente einer Täuschung nach Art. 28 OR vorliegen, nahm die Vorinstanz zu Recht eine solche an.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer brachte im kantonalen Verfahren unter Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 4A_106/2008 vom 15. Mai 2008 und 1P.126/2005 vom 27. April 2005 vor, das "grobfahrlässige" Verhalten der Klägerin, die entgegen den Empfehlungen ihrer fachkundigen Berater weitere Abklärungen unterlassen habe, obwohl jeder durchschnittlich vernünftige Mensch unter den gegebenen Umständen solche getroffen hätte, verdiene keinen Rechtsschutz. Die Berufung auf absichtliche Täuschung sei treuwidrig. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz dieser Argumentation nicht gefolgt sei. Zu Unrecht:
4.2. Zunächst erkannte die Vorinstanz zutreffend, dass der Beschwerdeführer aus den angerufenen Urteilen des Bundesgerichts 1P.126/2005 und 4A_106/2008 nichts für seinen Standpunkt ableiten kann, da diesen eine andere tatsächliche Ausgangslage zugrunde liegt: Im Urteil 4A_106/2008 war - anders als vorliegend - weder eine Täuschungshandlung noch ein Täuschungserfolg festgestellt. Es ging lediglich um die Entkräftung des erhobenen Täuschungs
vorwurfs. Dieser war verspätet und bildete eine unzulässige neue Tatsachenbehauptung. Zudem hatten die anfechtenden Parteien Kenntnis von den relevanten Umständen, weshalb sie sich nicht auf Täuschung berufen könnten (E. 6.2). Auch im Urteil 1P.126/2005 wussten die Vertragspartner um die wesentlichen Umstände (E. 3.7). Eine Beeinträchtigung ihrer Entschlussfreiheit im Sinne von Art. 28 OR lag nicht vor.
Vorliegend ist demgegenüber nicht festgestellt, dass die Klägerin Kenntnis von den Umständen gehabt hätte, die Gegenstand der Täuschung waren. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, die Vorinstanz hätte sich mit dem Kenntnisstand der Klägerin beim Vertragsschluss "befassen" müssen, und zählt eine Reihe von Umständen auf, um welche die Klägerin angeblich gewusst habe. Er übersieht mit diesen - vom Beschwerdegegner ohnehin in Abrede gestellten - Ausführungen, dass die Klägerin gemäss der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz in erster Linie über die Existenz der Alpha-Solarzelle mit dem hohen Wirkungsgrad getäuscht wurde. Von deren Nicht-Existenz hatte sie beim Vertragsschluss gerade keine Kenntnis. Vielmehr glaubte sie an das ihr vom Beschwerdeführer vorgetäuschte Solarzellen-Projekt und war von dessen hohem Marktpotenzial überzeugt.
4.3. Sodann ist der Treuwidrigkeitsvorwurf des Beschwerdeführers widersprüchlich und unbehelflich.
Der Beschwerdeführer bestritt stets, dass die Klägerin die Nichtexistenz der Solarzelle (im vorliegenden Prozess) habe beweisen können. Gleichzeitig wirft er der Klägerin vor, sie hätte ebendiesen Umstand bei Vertragsschluss erkennen müssen, und der Irrtum darüber sei grobfahrlässig. Die Vorinstanz taxierte diese Argumentation denn auch als derart widersprüchlich, dass sie selbst als Eventualstandpunkt nicht aufgehe.
Selbst wenn der Klägerin angelastet werden könnte, die Ratschläge ihrer Berater ignoriert zu haben, macht diese Nachlässigkeit der Klägerin ihre Berufung auf Täuschung nicht treuwidrig. Dem Täuschenden ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - der Einwand verwehrt, der Getäuschte hätte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt, etwa durch Nachforschungen, die Täuschung erkennen können. Ein allenfalls fahrlässiges Verhalten des Getäuschten kann die Täuschungshandlung nicht aufheben oder entschuldigen. Den Ausschlag gibt allein die Tatsache, dass die Täuschung wirksam war. Auch eine fahrlässige Unkenntnis des wahren Sachverhalts steht der Geltendmachung der Täuschung nicht entgegen, da das dolose Verhalten des Täuschenden ungleich schwerer wiegt (Urteil 4C.325/2005 vom 23. November 2005 E. 3.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 132 III 242). Der Einwand des Beschwerdeführers, die Klägerin verstosse gegen Treu und Glauben, indem sie den Vertrag trotz angeblichen Ausserachtlassens "elementarer Vorsichtsmassnahmen" wegen Täuschung angefochten habe, geht daher von vornherein fehl, ohne dass im Einzelnen auf die diesbezüglichen Ausführungen einzugehen ist.
4.4. Schliesslich bleibt unerfindlich, was der Beschwerdeführer aus Art. 26 OR für sich ableiten könnte. Eine Haftung des fahrlässig Irrenden nach Art. 26 OR setzt Gutgläubigkeit des Vertragspartners voraus. Eine solche kann der absichtlich Täuschende nicht für sich beanspruchen (vgl. Schmidlin, a.a.O., N. 137 zu Art. 28 OR; Schwenzer, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, N. 20 zu Art. 28 OR).
5.
Der Beschwerdeführer machte eventualiter geltend, die Klägerin habe die Frist zur Anfechtung des Vertrags nach Art. 31 OR verpasst. Ausserdem sei von einer konkludenten Genehmigung des Vertrags auszugehen.
5.1. Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt (Art. 31 Abs. 1 OR). Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung (Art. 31 Abs. 2 OR). Trotz Vorliegens eines Willensmangels hat ein Vertrag mithin dann Bestand, wenn er vom Betroffenen nachträglich genehmigt worden ist. Schon vor Ablauf der Jahresfrist kann eine Genehmigung durch ausdrückliche oder konkludente Erklärung erfolgen. Eine konkludente Genehmigung wurde von der Rechtsprechung bejaht, wenn sich der Käufer auf die kaufrechtliche Sachgewährleistung beruft und damit zum Ausdruck bringt, dass er den Vertrag gelten lassen - mithin genehmigen - will (BGE 127 III 83 E. 1b). Analog wurde für den Mietvertrag entschieden, dass der Mieter, der eine Klage auf Mietzinsherabsetzung erhebt, damit konkludent zum Ausdruck bringt, den Vertrag gelten zu lassen (Urteil 4C.43/2001 vom 20. Juni 2001 E. 3a/bb).
Die Anfechtungsfrist nach Art. 31 Abs. 2 OR beginnt mit der Entdeckung der Täuschung zu laufen. Erforderlich ist die sichere Kenntnis. Bloss unbestimmte, nicht näher belegte Zweifel genügen nicht (BGE 108 II 102 E. 2a S. 105; Urteil 4A_570/2012 vom 16. April 2013 E. 3.5).
5.2. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Klägerin erst im Laufe des Jahres 2003 aufgrund der Abklärungen ihres damaligen Rechtsvertreters einigermassen gesicherte Kenntnisse über die täuschenden Handlungen des Beschwerdeführers erlangt habe. Dies vermochte der Beschwerdeführer nicht als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich auszuweisen. Ist aber von dieser Feststellung auszugehen, erfolgte die Anfechtung des Vertrags am 28. Juli 2003 rechtzeitig innert der Jahresfrist von Art. 31 Abs. 2 OR. Ob die Klägerin allenfalls schon früher Zweifel hegte bzw. hätte hegen müssen, ist irrelevant, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere gehen und nicht weiter darauf einzugehen ist. Mit seinen Ausführungen betreffend angebliche Kenntnis der Klägerin vom tiefen Steuerwert der Aktien aufgrund der Steuererklärungen für die Jahre 2000 und 2001 kann er zudem wegen Verspätung nicht gehört werden. Die Vorinstanz erachtete die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Noveneingabe vom 4. März 2013 und den dazu gestellten Beweisantrag als verspätet (vgl. § 205 Abs. 1 aZPO/ZG), zumal der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hatte, dass er sie nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte machen können. Der Beschwerdeführer kommt prozessual zu spät, wenn er dies nun in seiner Beschwerde an das Bundesgericht nachzutragen versucht.
5.3. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkludente Genehmigung des Vertrags nachgewiesen. Wenn er sich darauf beruft, dass die Klägerin den Vertrag ein zweites Mal abgeschlossen und die Vermögenswerte dem Beschwerdeführer ein zweites Mal übertragen habe, übersieht er, dass es gerade der zweite Aktienkaufvertrag vom 12. Juli 2001 ist, der wegen Täuschung angefochten wurde. Auf Täuschung beruhte sodann die Übertragung der Vermögenswerte, und aufgrund der erfolgten Täuschung erklärte die Klägerin am 5. September 2001 ihr Desinteresse an der Strafverfolgung. Aus diesen irrtumsbehafteten Umständen kann selbstredend nicht auf eine konkludente Genehmigung geschlossen werden. Die Vorinstanz erkannte dies zu Recht.
6.
In einem letzten Punkt kritisiert der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die Rückabwicklung des zufolge Täuschung unverbindlichen Aktienkaufvertrags nicht Zug um Zug gegen Rückgabe der 25 Aktien der D.________ Holding AG angeordnet hat. Der Beschwerdegegner verteidigt das angefochtene Urteil mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Einrede der Leistung Zug um Zug im erstinstanzlichen Verfahren nicht erhoben und nie geltend gemacht habe, er wolle die Aktien zurückerhalten. Die Leistung Zug um Zug könne nicht von Amtes wegen angeordnet werden. Ohnehin wäre zu berücksichtigen, dass die Klägerin nie im Besitz der 25 Inhaberaktien gewesen sei. Diese befänden sich vielmehr bei der damaligen Rechtsberaterin des Beschwerdeführers, der M.________ AG.
6.1. Wird ein Vertrag wegen Willensmängeln erfolgreich angefochten, ist er von Anfang an - ex tunc - ungültig. Bereits erbrachte Leistungen sind zurückzuerstatten. In Bezug auf Sachleistungen sind die Grundsätze der Vindikation, im Übrigen die Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung anwendbar (BGE 137 III 243 E. 4.4.3 S. 248; 134 III 438 E. 2.4 S. 443; 132 III 242 E. 4.1 S. 244). Der Tatsache, dass ein - wenn auch irrtumsbehafteter - Vertrag geschlossen wurde, trägt die Rechtsprechung teilweise insofern Rechnung, als die Parteien bei synallagmatischen Verträgen sowohl bei Unverbindlichkeit wegen Willensmangels als auch bei Nichtigkeit nur Zug um Zug gegen Erbringung der Gegenleistung zur Rückleistung verpflichtet sind (BGE 137 III 243 E. 4.4.3 S. 249 f.; 132 III 242 E. 4.1; 129 III 320 E. 7.1.1 S. 328 mit weiteren Hinweisen).
6.2. Wer bei einem zweiseitigen Vertrag den anderen zur Erfüllung anhalten will, muss nach Art. 82 OR entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalt oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat. Art. 82 OR gewährt dem Schuldner eine aufschiebende Einrede mit der Wirkung, dass er die geforderte Leistung bis zur Erbringung oder Anbietung der Gegenleistung zurückhalten darf.
Der Gläubiger kann sich begnügen, auf vorbehaltlose Leistung zu klagen; es obliegt dem Schuldner, die Einrede zu erheben (BGE 127 III 199 E. 3a; 123 III 16 E. 2b S. 19 mit Hinweisen). Das Leistungsverweigerungsrecht gemäss Art. 82 OR ist nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen (vgl. BGE 76 II 298 E. 3 S. 299 f.; so auch Leu, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, N. 11 zu Art. 82 OR; Schraner, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2000, N. 202 f. zu Art. 82 OR; Weber, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2005, N. 219 zu Art. 82 OR; vgl. demgegenüber BGE 83 II 18 E. 7).
Diese Regelung muss entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch bei der Rückabwicklung eines zufolge Willensmangels ungültigen zweiseitigen Vertrags gelten (vgl. Urteil C.240/1985 vom 8. Oktober 1985 E. 4; vgl. auch Urteil 4C.352/1996 vom 28. Mai 1997 E. 5).
6.3. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Einrede gemäss Art. 82 OR im erstinstanzlichen Verfahren nicht erhoben hat, auch nicht sinngemäss. Dementsprechend ging sie korrekt vor, indem sie nicht von Amtes wegen die Rückleistung Zug um Zug gegen Übergabe der 25 Aktien der D.________ Holding AG anordnete. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ). Der als Rechtsanwalt tätige Beschwerdegegner, der den Prozess als Willensvollstrecker zwar in eigenem Namen, aber auf Rechnung des Nachlasses führt, hat Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 129 V 113 E. 4.4). Diese beträgt gemäss Art. 3 und 4 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.110.210.3) maximal 1 Prozent des Streitwerts, vorliegend bei einem Streitwert von Fr. 43'831'702.-- maximal Fr. 438'317.--. Nachdem es im bundesgerichtlichen Verfahren nur noch um die Frage der Täuschung und ihrer Folgen ging, ist eine Parteientschädigung von Fr. 180'000.-- zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 100'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 180'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. März 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Kölz