BGer 6B_951/2013
 
BGer 6B_951/2013 vom 27.03.2014
{T 0/2}
6B_951/2013
 
Urteil vom 27. März 2014
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Denys, Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiberin Siegenthaler.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Postfach, 1950 Sitten 2,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Entschädigung der amtlichen Verteidigung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 29. August 2013.
 
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis setzte X.________ als amtlichen Verteidiger im Strafverfahren gegen A.________ ein. Im Rahmen des Abschlussverfahrens reichte X.________ eine detaillierte Honorarnote über den Betrag von Fr. 5'155.-- ein. Die Staatsanwaltschaft erliess am 23. Januar 2013 einen Strafbefehl und setzte die Entschädigung aus amtlicher Verteidigung am 28. Januar 2013 auf Fr. 2'468.80 fest.
B. X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, die Entschädigung aus amtlicher Verteidigung im Strafverfahren gegen A.________ sei auf Fr. 5'155.-- festzusetzen.
 
Erwägungen:
1. Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entschädigungsentscheid Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 StPO). Gegen den Beschwerdeentscheid der letzten kantonalen Instanz steht die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 BGG).
 
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann, von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen, nur die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die von den Beschwerdeführern geltend gemacht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die von ihm aufgewendete Zeit für die Anwesenheit bei Einvernahmen (Beschwerde, S. 3 - 5) und die dazu erforderliche Reisezeit (Beschwerde, S. 7 - 8) nicht richtig erfasst. Er rügt damit eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts, ohne den Nachweis zu erbringen, dass diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht. Auf sein Vorbringen ist nicht einzutreten.
 
3.
3.1. Der amtliche Anwalt erfüllt eine staatliche Aufgabe, welche durch das kantonale öffentliche Recht geregelt ist. Mit seiner Einsetzung entsteht zwischen ihm und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf hat der Anwalt eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen (BGE 131 I 217 E. 2.4; 122 I 1 E. 3a; je mit Hinweisen).
3.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seine Aufwendungen für die Kontakte zum Bruder seines Mandanten nicht entschädigt (Beschwerde, S. 5 - 7).
3.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe drei Besprechungen, welche er mit seinem Mandanten jeweils vor bzw. nach den Einvernahmen geführt habe, nicht berücksichtigt (Beschwerde, S. 8 - 10). Dem angefochtenen Entscheid lässt sich lediglich entnehmen, dass die Vorinstanz den in Rechnung gestellten Aufwand für "übrige Tätigkeiten" pauschal von insgesamt 8 1/2 auf 1 1/2 Stunden gekürzt hat.
3.4. Der Beschwerdeführer rügt, dass ihm eine Fahrentschädigung von 60 statt 70 Rappen pro Kilometer zugesprochen wurde. Er beruft sich auf das Spesenreglement des Kantons Wallis.
 
4.
4.1. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, weitgehend als unbegründet erweist. Lediglich in einem Punkt (persönliche Betreuung des Mandanten im Umfang von 55 Minuten; vgl. dazu E. 3.2) sind die Einwendungen des Beschwerdeführers berechtigt.
4.2. Nach der Rechtsprechung kommt den Kantonen bei der Bemessung des Honorars des amtlichen Anwalts aber ein weiter Ermessensspielraum zu. In Fällen, in denen die kantonale Behörde den vom Anwalt in Rechnung gestellten Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet, greift das Bundesgericht nur mit grosser Zurückhaltung ein. Es ist Sache der kantonalen Behörde, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen, wobei sie über ein beträchtliches Ermessen verfügt. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn der Ermessensspielraum klarerweise überschritten worden ist und Bemühungen nicht honoriert werden, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören. Für die Annahme einer Verletzung von Art. 135 StPO genügt es nicht, wenn die kantonale Behörde, welche die Entschädigung festzusetzen hat, einen in Rechnung gestellten Posten irrtümlich würdigt oder sich auf ein unhaltbares Argument stützt. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 122 I 1 E. 3a; 118 Ia 133 E. 2b und d; je mit Hinweisen).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. März 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler