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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
8C_233/2014
Urteil vom 27. März 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Februar 2014.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 18. März 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 11. Februar 2014,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde vom 18. März 2014 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht gerecht wird, da sie kein rechtsgenügliches Begehren enthält und sich nicht in hinreichender Weise mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz über den nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellten Kausalzusammenhang zwischen der als Berufskrankheit anerkannten Brucellose und den krankhaften Veränderungen an der Aortaklappe sowie den neurologischen Funktionsstörungen auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG resp. - soweit überhaupt geltend gemacht - eine insoweit unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG begangen haben sollte,
dass hieran die Einwendungen des Beschwerdeführers, die sich zur Hauptsache in einer appellatorischen Kritik am vorinstanzlichen Entscheid bzw. in der Darstellung der eigenen Sicht der Dinge erschöpfen, nichts ändern, wobei auch die weiteren Vorbringen gegenüber den entscheidwesentlichen vorinstanzlichen Erwägungen keine hinreichend substanziierten zulässigen Beschwerdegründe im Sinne von Art. 95 ff. BGG enthalten,
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, namentlich keine hinreichende Begründung und somit kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,
dass demnach auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG damit betraute Einzelrichter zuständig ist,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. März 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Batz