BGer 6B_219/2014
 
BGer 6B_219/2014 vom 28.03.2014
{T 0/2}
6B_219/2014
 
Urteil vom 28. März 2014
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung des Verfahrens (Unterschlagung, Verleumdung, Erpressung etc.),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 31. Januar 2014.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
2.
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. März 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn