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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
2C_260/2014, 2C_261/2014
Urteil vom 2. April 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich,
Dienstabteilung Recht, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2007;
direkte Bundessteuer 2007,
Beschwerde gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 22. Januar 2014.
Erwägungen:
1.
Die X.________ AG ist Untermieterin eines Gewerberaums in L.________. Die darin befindlichen Raumeinheiten stellt sie täglich wechselnden Frauen zur Verfügung, die dort als Prostituierte tätig sind. Zugleich besorgt sie den Empfang eines Bordells. Mangels Geschäftsaufzeichnungen - u.a. wurde entgegen der für bargeldintensive Betriebe geltenden Regel kein Kassabuch geführt - wurde sie für die Staats- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer 2007 nach Ermessen veranlagt. Einsprachen an das Kantonale Steueramt Zürich und Rekurs bzw. Beschwerde an das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich blieben erfolglos. Mit zwei Urteilen vom 22. Januar 2014 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den jeweiligen Rekurs- und Beschwerdeentscheid des Steuerrekursgerichts vom 25. März 2013 erhobenen Beschwerden ab.
Mit zwei Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. März 2014 gelangt die X.________ AG an das Bundesgericht, wobei sie je beantragt, die Veranlagung sei aufzuheben und die Sache zur Neuveranlagung an das Steuerrekursgericht zurückzuweisen, welches beim Kantonalen Steueramt einen Amtsbericht über Erfahrungssätze bei der Veranlagung von Mietbetrieben im Gunstgewerbe einzuverlangen und gestützt darauf die ermessensweise Schätzung des steuerbaren Reingewinns neu vorzunehmen habe.
Am 24. März 2014 ist die Beschwerdeführerin innert der ihr hiefür eingeräumten Frist der Auflage nachgekommen, die angefochtenen Urteile nachzureichen.
Ein Schriftenwechsel oder weitere Instruktionsmassnahmen sind nicht angeordnet worden.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin hat die zwei Urteile des Verwaltungsgerichts mit zwei Rechtsschriften angefochten. Die Verfahrensbeteiligten beider Verfahren sind identisch; sodann betreffen die angefochtenen Urteile je dieselben tatsächlichen Vorgänge, und sowohl hinsichtlich der kantonalen Steuern wie auch der direkten Bundessteuer sind die weitgehend gleichen Kriterien entscheidwesentlich. Die beiden Verfahren sind zu vereinigen (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP; vgl. BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f. mit Hinweis).
2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht, Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein. Die Beschwerde führende Partei muss sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzen. Besondere Begründungsanforderungen gelten für Sachverhaltsrügen: An die (für den Ausgang des Verfahrens erheblichen) tatsächlichen Feststellungen seiner Vorinstanzen ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. 97 Abs. 1 BGG). Dabei fallen letztlich bloss die Rügen in Betracht, die Sachverhaltsfeststellung sei willkürlich oder sie beruhe auf der Verletzung von Verfahrensrechten (willkürliche Anwendung kantonaler Verfahrensvorschriften, Verletzung des rechtlichen Gehörs); entsprechende Rügen müssen den strengen Vorgaben von Art. 106 Abs. 2 BGG genügen (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).
3.
3.1. Das Verwaltungsgericht zeigt unter Hinweis auf die einschlägigen Normen (betreffend die Staats- und Gemeindesteuern §§ 133 - 135 sowie § 139 Abs. 2 und § 140 Abs. 2 des Zürcher Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG-ZH]; betreffend die direkte Bundessteuer Art. 124 - 126 sowie Art. 130 Abs. 2 und 132 Abs. 3 DBG) auf, unter welchen Voraussetzungen eine Ermessensveranlagung Platz greift, nach welchen Grundsätzen sie vorzunehmen ist und welche - begrenzten - Rügen in einem entsprechenden Rechtsmittelverfahren erhoben werden können. Es erläutert auch, wann bzw. warum die Rechtsmittelbehörde ihrerseits keine zusätzlichen Untersuchungen mehr anzustellen habe (E. 2 und 3 im Urteil betreffend Staats- und Gemeindesteuern; E. 2 - 4 im Urteil betreffend die direkte Bundessteuer). Inwiefern das Verwaltungsgericht dabei schweizerisches Recht verletzt hätte, ist nicht ersichtlich; es lässt sich dazu in den Rechtsschriften nichts Substanzielles entnehmen. Streitig bleibt allein, ob die zu Recht vorgenommenen Ermessensveranlagungen offensichtlich unrichtig sind (§ 140 Abs. 2 StG-ZH; Art. 132 Abs. 3 DBG).
4.
4.1. Offensichtlich unrichtig ist eine Schätzung, die einen wesentlichen Gesichtspunkt übergangen oder falsch gewürdigt hat. Das Bundesgericht ist an die Ermessenseinschätzung gebunden, wenn sie auf einer richtigen und vollständigen Sachverhaltsfeststellung und auf einer sachgerechten Abwägung der Gesamtheit der für die Veranlagung massgebenden Verhältnisse beruht, wobei den zuständigen Behörden ein gewisser Spielraum für die zahlenmässige Auswertung der Untersuchungsergebnisse zusteht; solange sich ihre Schätzung im Rahmen des so gegebenen Spielraums hält, kann das Bundesgericht nicht eingreifen (Urteil 2C_279/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3.1). Es tut dies (zumindest in Bezug auf die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz) nur, wenn der die Ermessenseinschätzung schützende Entscheid letztlich willkürlich ist (zum Willkürbegriff s. BGE 138 I 305 E. 4.3 S. 319; 138 III 378 E. 6.1 S. 379 f.; 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 136 III 552 E. 4.2 S. 560; 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.; 134 II 124 E. 4.1 S. 133). Angesichts der besonderen Natur der Ermessensveranlagung sind bereits die Anforderungen an die Begründung der Einsprache hoch (Urteil 2C_279/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3.2). Erst recht gilt dies im Verfahren vor Bundesgericht; appellatorische Kritik namentlich an den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz genügt nicht (vgl. BGE 137 V 57 E. 1.3. S. 60; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68).
4.2. Das Verwaltungsgericht stellt dar, gestützt auf welche Parameter das Steuerrekursgericht die Ermessenseinschätzung überprüft habe und warum die Vorbringen der Beschwerdeführerin kein Abweichen davon rechtfertigten (E. 4.2 und 4.3 des Urteils betreffend die Staats- und Gemeindesteuern; E. 5.2 und 5.3 des Urteils betreffend die direkte Bundessteuer). Namentlich erläutert es, dass und warum die Schätzung nach dem "Umsatzmodell" und nicht nach dem von der Beschwerdeführerin behaupteten "Mietmodell" zu erfolgen habe, von welchen Parametern (Umsatz, Anzahl Zimmer, Öffnungszeiten) und von welchem Verteilschlüssel auszugehen sei; es berücksichtigt dabei unter anderem auch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin das Etablissement im Jahr 2007 nur während neun Monaten betrieb. Es geht sodann auf die Vorhalte der Beschwerdeführerin betreffend die Glaubwürdigkeit einer Prostituierten ein ("Denunziantin"), die im von ihr betriebenen Etablissement tätig war, und stellt fest, dass sich deren Angaben mit den Club-Informationen deckten, die das von der Beschwerdeführerin selber mitverwaltete Bordell im Internet aufgeschaltet hatte.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Verwaltungsgericht (bzw. dem Steuerrekursgericht und der Steuerverwaltung) vor, die Schätzung beruhe auf offensichtlich unhaltbarer Grundlage. Sie rügt hauptsächlich das angeblich undifferenzierte und schwergewichtige Abstellen auf die Angaben der "Denunziantin"; dieser Vorwurf ist angesichts der diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet. Nachdem sodann der vorinstanzlichen Ermessenseinschätzung eine Betriebsdauer von neun Monaten zugrunde liegt, ist der an den Steuerkommissär bzw. das Kantonale Steueramt gerichtete Vorwurf, es sei von einer Betriebsdauer von zwölf Monaten ausgegangen worden, heute unerheblich. Welche Unterlagen, die im erstinstanzlichen Verfahren gestützt auf die Mahnungen rechtzeitig nachgereicht worden sein sollen, (obwohl massgeblich) nicht berücksichtigt worden seien, wird sodann nicht erläutert. Inwiefern die Beschwerdeführerin erst im Rekursverfahren ausreichend Akteneinsicht erhalten haben will, spezifiziert sie nicht, ebenso wenig, was daraus abgeleitet werden soll. Soweit die vor allem appellatorischen Ausführungen der Beschwerdeführerin überhaupt zu hören sind (an genügend substantiierten Sachverhaltsrügen fehlt es), sind sie unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat weder ungeeignete Schätzungsparameter berücksichtigt noch zeigt die Beschwerdeführerin auf, welche wesentlichen Schätzungsunterlagen ausser Acht gelassen worden seien oder warum welche zusätzlichen Untersuchungen erforderlich gewesen wären. Die aus dem vollständig erscheinenden, vom Verwaltungsgericht verwendeten Zahlenmaterial gezogenen Schlüsse auf die Geschäftszahlen der Beschwerdeführerin erscheinen plausibel. Es hatte bei der ihm selber zustehenden bloss beschränkten Überprüfungsbefugnis keine Handhabe, um von der vom Steuerrekursgericht bestätigten Ermessensveranlagung abzuweichen.
Im Übrigen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
5.
Die Beschwerden erweisen sich als offensichtlich unbegründet. Sie sind, soweit auf sie eingetreten werden kann, im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.
6.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 2C_260/2014 und 2C_261/2014 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. April 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Feller