BGer 9C_167/2014 |
BGer 9C_167/2014 vom 02.04.2014 |
{T 0/2}
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9C_167/2014
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Urteil vom 2. April 2014 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Nussbaumer.
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Verfahrensbeteiligte |
P.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Shefqet Gjevukaj,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 13. Januar 2014.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 15. Februar 2014 gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 13. Januar 2014 betreffen Witwenrente der AHV,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass Art. 42 Abs. 2 BGG eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Motiven des angefochtenen Entscheids verlangt,
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dass bei einem Entscheid, der sich auf mehrere selbstständige Begründungen stützt, die je für sich für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidend sind, sämtliche Begründungen ausreichend substantiiert angefochten werden müssen (BGE 138 III 728 E. 3.4 S. 734 f.; 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; 132 I 13 E. 3 S. 16 f.),
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dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sich die Ausführungen einzig mit der Frage befassen, ob das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der (ehemaligen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung auf kosovarische Staatsangehörige (SR 0.831.109.818.1) anwendbar ist (BGE 139 V 263) und nach kosovarischem Familiengesetz das Zusammenleben vor der Ehe an die Ehedauer angerechnet werde,
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dass sich die Beschwerde mit den entscheidenden Feststellungen und rechtlichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz (E. 3.3), wonach die Beschwerdeführerin als kinderlose Witwe unabhängig von der Dauer der Ehe angesichts ihres Jahrgangs 1978 auch das für den Anspruch auf eine Witwenrente in Art. 24 Abs. 1 AHVG kumulativ vorausgesetzte Mindestalter von 45 Jahren nicht erfüllt, mit keinem Wort auseinandersetzt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 2. April 2014
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer
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