Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5A_265/2014
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Urteil vom 3. April 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bezirksgericht Kreuzlingen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverzögerung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. März 2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau (als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. März 2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das (als SchK-Aufsichtsbehörde im Rahmen der Versteigerung von Liegenschaften durch das Betreibungsamt Kreuzlingen) Rechtsverzögerungsbeschwerden der Beschwerdeführerin gegen das Bezirksgericht Kreuzlingen abgewiesen hat, soweit diese Beschwerden nicht gegenstandslos geworden sind,
in Erwägung,
dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, durch die vorinstanzliche Abweisung der Gesuche der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung für die am 5. März 2014 vorgesehene Liegenschaftsversteigerung seien die Rechtsverzögerungsbeschwerden gegenstandslos geworden, die von der Beschwerdeführerin behauptete Nichtigkeit der inzwischen durchgeführten Versteigerung bilde nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wegen Rechtsverzögerung, im Übrigen sei der Vorwurf der Rechtsverzögerung auch unbegründet, nachdem über die Gesuche der Beschwerdeführerin vom 17. bzw. vom 24. Februar 2014 um aufschiebende Wirkung bereits am 3. März 2014 entschieden worden sei, über eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Dezember 2013 habe die Vorinstanz ebenfalls am 3. März 2014 entschieden,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin andere Entscheide als denjenigen des Obergerichts vom 20. März 2014 anficht (Art. 75 Abs. 1 BGG) sowie Anträge stellt und Rügen erhebt, die nicht Gegenstand des erwähnten obergerichtlichen Entscheids bildeten und daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein können,
dass dies namentlich für die Vorbringen gilt, mit denen die Beschwerdeführerin die Nichtigkeit der am 5. März 2014 durchgeführten Liegenschaftsversteigerung behauptet und deren Nichtigerklärung beantragt,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin, soweit ihre Vorbringen überhaupt nachvollziehbar sind, in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und die obergerichtlichen Erwägungen zu bestreiten,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Entscheid vom 20. März 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung des Zwangsvollstreckungsverfahrens und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG) und die Beschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Kreuzlingen und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. April 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann