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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
9C_915/2013
Urteil vom 3. April 2014
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
Verfahrensbeteiligte
1. E.________,
2. A.________,
3. B.________,
4. C.________,
2, 3 und 4 gesetzlich vertreten
durch ihre Mutter E.________,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube, Beschwerdeführerinnen,
gegen
Pensionskasse X.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 27. November 2013.
Sachverhalt:
A.
Der 1961 geborene M._________, Vater dreier in den Jahren 1997, 1999 und 2002 geborener Töchter, war ab 1. März 1997 bei der Firma Y.________ angestellt, zuletzt bis 30. November 2008 als Geschäftsführer der Filiale Z.________, und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Pensionskasse X.________ berufsvorsorgeversichert. Am 15. Mai 2008 kündigte er das Arbeitsverhältnis. Vereinbarungsgemäss wurde er ab 1. Juli 2008 freigestellt bei einer Lohnfortzahlung bis Ende November 2008. Anschliessend nahm M.________ keine Erwerbstätigkeit mehr auf. Am 30. November 2010 schied er freiwillig aus dem Leben. Ein von der Witwe E.________ an die Pensionskasse X.________ gerichtetes Begehren auf Ausrichtung von Hinterlassenenleistungen lehnte diese mit Schreiben vom 10. Mai 2011 ab.
B.
E.________ sowie ihre drei durch sie vertretenen minderjährigen Töchter liessen beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Pensionskasse X.________ erheben. Das kantonale Gericht wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 27. November 2013 ab.
C.
E.________ und ihre Töchter lassen hiegegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Verpflichtung der Pensionskasse zur Bezahlung einer Ehegattenrente (monatlich mindestens Fr. 3'140.-) sowie von drei Kinderrenten (monatlich je mindestens Fr. 1'047.-) nebst Zins ab 1. November 2010 beantragen.
Die Pensionskasse X.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Am 20. Februar 2014 lassen die Beschwerdeführerinnen eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort einreichen.
Am 25. März 2013 reicht die Pensionskasse X.________ eine weitere Vernehmlassung zu den Akten.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Diese Bestimmung verteilt die Beweislast für alle Forderungsstreitigkeiten gestützt auf Bundesrecht und legt fest, welche Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (BGE 127 III 519 E. 2a S. 521). Überdies leitet sich daraus das Recht auf Beweis und Gegenbeweis von noch nicht erstellten rechtserheblichen Tatsachen ab (BGE 126 III 315 E. 4a S. 317; Urteil 4C.39/2002 vom 30. Mai 2002 E. 2a). Art. 8 ZGB regelt aber nicht die Beweiswürdigung und schliesst insbesondere eine antizipierende Beweiswürdigung nicht aus (BGE 127 III 519 E. 2a S. 522, 126 III 315 E. 4a S. 317; Urteil 9C_649/2007 vom 23. Mai 2008 E. 3). Im Berufsvorsorgeprozess ist der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Untersuchungsgrundsatz; Art. 73 Abs. 2 BVG); die materielle Beweislast beinhaltet daher keine Beweisführungslast (BGE 117 V 261 E. 3 S. 264; Urteil 9C_381/2007 vom 23. September 2008 E. 2.1).
Ist ein Versicherungsnehmer nach dem Ausscheiden aus der Vorsorgeeinrichtung nie mehr erwerbsfähig geworden, führt dies nicht zu einer Umverteilung der Beweislast. Kann der Beweis für den sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit keinem einzigen medizinischen Bericht geführt werden, hat die versicherte Person oder haben nach ihrem Tod die Erben die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen (vgl. Urteil 9C_597/2008 vom 3. Dezember 2008 E. 2.2.1).
3.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf Hinterlassenenleistungen der Beschwerdegegnerin.
Das kantonale Gericht legte die Rechtsgrundlagen betreffend die Anspruchsvoraussetzungen für Hinterlassenenleistungen (Art. 18 lit. a in Verbindung mit Art. 23 lit. a BVG; Art. 19 Abs. 1 und 20 BVG), insbesondere zum Erfordernis einer während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen, mit der späteren Todesursache in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Arbeitsunfähigkeit (Versicherungsprinzip; BGE 134 V 28 E. 3.3 S. 31; vgl. auch BGE 134 V 20; 130 V 270 E. 4.1 S. 275; 123 V 262 E. 1c S. 264; 120 V 112 E. 2c/aa und bb S. 117 f.) und zum massgebenden Begriff der Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23) zutreffend dar. Darauf wird verwiesen.
4.
4.1. Nach unbestrittener Feststellung der Vorinstanz existieren keine echtzeitlichen Dokumente zum Gesundheitszustand des Verstorbenen zwischen seiner letzten Konsultation beim Hausarzt Dr. med. H.________, Allgemeine Medizin und Sportmedizin, welcher in einem Schreiben vom 10. Dezember 2010 bestätigt hatte, den Verstorbenen "im April 2008 wegen drohendem 'burnout' und wegen dringendem Verdacht auf eine depressive Entwicklung während insgesamt vier Monaten mit Antidepressiva behandelt" zu haben, und dem Todestag am 30. November 2010. Das kantonale Gericht erwog, es könne zwar als typisches Merkmal eines schweren depressiven Verlaufs bei der Prüfung des erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhangs berücksichtigt werden, dass der Verstorbene keine (fach-) ärztliche Behandlung in Anspruch genommen habe. Indes müssten auch für diesen Zeitraum erhebliche Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit (von mindestens 20 %) nachgewiesen sein, was nicht zutreffe. Die zeitliche und auch die sachliche Konnexität sei mit Blick auf die beinahe zweijährige Dokumentationslücke zu verneinen, woran das von den Beschwerdeführerinnen veranlasste, retrospektiv erstellte Gutachten des Dr. med. S.________, Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Februar 2012, nichts zu ändern vermöge. Die Akten zeichneten zwar ein eindrückliches Bild der Monate vor dem Tod. Die von Dr. med. S.________ rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit basiere aber primär auf den Aussagen der Angehörigen, was für eine beweiskräftige Beurteilung nicht ausreiche. Von weiteren Beweismassnahmen seien keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden könne (antizipierte Beweiswürdigung). Eine dauerhafte Leistungseinschränkung ab April 2008 scheine zwar möglich, sei aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hätten die Beschwerdeführerinnen zu tragen, was zur Abweisung der Klage führe.
4.2. Die Beschwerdeführerinnen rügen, das kantonale Gericht sei unter Verletzung der Beweisregeln und des Untersuchungsgrundsatzes davon ausgegangen, nur für die letzten Monate wäre eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich dargetan. Es sei aber kein einziges Indiz geltend gemacht worden, das für die vorangehende Zeit einen wesentlichen Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit darzutun vermöchte, weshalb zwischen April 2008 und November 2010 eine dauernde, mindestens eine 20 % Arbeitsunfähigkeit deutlich wahrscheinlicher sei. Seit April 2008 habe der Verstorbene an einer mindestens mittelschweren depressiven Episode mit Somatisierungen (ICD-10 F32.1/2) gelitten, sich aber nach vier Monaten einer Behandlung entzogen, weshalb eine volle Arbeitsfähigkeit unwahrscheinlicher sei als eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit. Die aus gesundheitlichen Gründen erfolgte Kündigung des Verstorbenen vom 15. Mai 2008 sowie die anschliessende Freistellung durch die Arbeitgeberfirma sprächen ebenfalls gegen eine Arbeitsfähigkeit. Zweifel an der Beweiskraft des Gutachtens S.________ hätte das kantonale Gericht durch Zeugenbefragungen (der Witwe, der ältesten Tochter, des Hausarztes sowie von Arbeitskollegen und Vorgesetzten) aus dem Weg räumen müssen. Dass sich das kantonale Gericht nicht zu den bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Beweisanträgen geäussert habe, verstosse gegen den Gehörsanspruch. Schliesslich verletze die Vorinstanz auch den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, soweit sie auf einem echtzeitlichen Beleg für die Arbeitsunfähigkeit beharre, was umso stossender sei, wenn es - wie hier - gerade prägendes Merkmal der die Arbeitsunfähigkeit verursachenden Krankheit sei, dass sich Betroffene der medizinischen Behandlung entzögen.
5.
5.1. Dem kantonalen Versicherungsgericht steht als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in welchen das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur eingreift, wenn das Ermessen missbräuchlich ausgeübt wurde, was insbesondere zutrifft, wenn das Gericht offensichtlich unhaltbare Schlüsse zog, erhebliche Beweise übersah oder willkürlich ausser Acht liess (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; Urteil 9C_682/2013 vom 25. Februar 2014 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Die auf der Würdigung der konkreten Umstände beruhende Feststellung des Zeitpunktes des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität oder zum Tod geführt hat, ist tatsächlicher Natur und somit letztinstanzlich nur im gesetzlichen Rahmen von Art. 105 Abs. 2 BGG der Ergänzung oder Berichtigung zugänglich (E. 1). Auch die aufgrund einer konkreten Beweiswürdigung getroffene Feststellung des zeitlichen Konnexes ist Tatfrage. Frei überprüfbare Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über den Zeitpunkt des Eintritts einer massgebenden Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen hat, und hinsichtlich des zeitlichen Zusammenhangs, ob die Beweiswürdigung unter Beachtung der rechtsprechungsgemäss relevanten Kriterien erfolgte.
5.2. Die Bezeichnung des Zeitpunkts des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, ist eine in den gesetzlichen Schranken des Art. 105 Abs. 2 BGG überprüfbare Tatfrage (Urteil 9C_1048/2008 vom 17. Februar 2009 E. 3.3 mit Hinweis). Dieser Zeitpunkt ist für die Vorsorgeeinrichtung von grosser Tragweite, indem der Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit während des Arbeitsverhältnisses oder der Nachdeckungsfrist oft jahrelange Rentenleistungen auslöst (Art. 22 Abs. 2 und 3 BVG). Er muss daher hinlänglich durch eine (überzeugende) medizinische Einschätzung ausgewiesen sein, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist, wobei eine rückwirkende ärztliche Beurteilung nicht per se untauglich ist, eine im beruflichen Alltag gezeigte Leistungsreduktion aus medizinisch-theoretischer Sicht zu belegen (Urteil 8C_195/2009 vom 2. September 2009 E. 5, in: SVR 2010 IV Nr. 17). Wenn im Arbeitsvertragsrecht bereits eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von wenigen Tagen durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise bewiesen werden muss, darf indes hinsichtlich des erwähnten Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit viel weitreichenderen Folgen auf einen hinreichend klaren Nachweis nicht verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (Urteil B 82/02 vom 18. Februar 2003 E. 2.2 in: SZS 2003 S. 438 mit Hinweis auf BGE 126 V 353 E. 5b S. 360).
6.
6.1. Der Verstorbene war vor seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben in leitender Stellung beruflich erfolgreich. Im Zuge eines Wechsels im Jahr 2007 (Weggang von der Filiale Q.________ zur Filiale Z.________ [Aufbau der Filiale Z.________]) traten nach seiner eigenen Darstellung im Kündigungsschreiben vom 15. Mai 2008 (erste) Schwierigkeiten auf. Die Witwe beschrieb gegenüber dem Gutachter Dr. med. S.________, es sei an der neuen Arbeitsstelle zu einer erheblichen Überforderung gekommen. Dokumentiert ist eine Behandlung bei Dr. med. H.________ im April 2008 (E. 4.1 hievor) und eine Krankschreibung vom 4. bis 25. April 2008. Am 15. Mai 2008 verfasste der Verstorbene das Kündigungsschreiben, in welchem er sein Bedauern über die aus gesundheitlichen Gründen erfolgende Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausdrückte und festhielt, es sei ihm ein besonderes Anliegen, "den Markt geordnet und sauber" an seine Nachfolge zu übergeben, da er "die Erlebnisse im Abgang in der Filiale Q.________ nicht nochmals erleben möchte". Nach unbestritten gebliebener Darstellung der Beschwerdegegnerin wurde der Arbeitsvertrag durch eine Vereinbarung vom 23. Juni 2008 per 30. Juni 2008 aufgelöst und der Verstorbene bei Lohnfortzahlung bis Ende November 2008 freigestellt. In der Folge nahm er keine Erwerbstätigkeit mehr auf und begab sich weder in ärztliche Behandlung noch meldete er sich bei der Arbeitslosen- oder der Invalidenversicherung an, weshalb für die Zeit zwischen Ende April 2008 bis zu seinem Tod am 30. November 2010, wie bereits festgehalten, weder (echtzeitliche) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen noch anderweitige medizinische Dokumente vorhanden sind, die Aufschluss geben könnten über den Gesundheitszustand oder die Arbeitsfähigkeit.
6.2. Der Verstorbene selbst hoffte im Zeitpunkt der Kündigung offensichtlich, der Wegfall der beruflichen Belastung würde seine Situation verbessern. Dies lässt sich nicht nur seinen Ausführungen im Kündigungsschreiben entnehmen (wonach er sich für die Verantwortung gegenüber seinen Töchtern entschieden habe), sondern auch der Bemerkung gegenüber seiner Ehefrau, wenn er jetzt nicht kündige, könne sie ihn auf dem Friedhof besuchen. Gemäss dem an die Ehefrau gerichteten Abschiedsbrief hatte er allerdings "schon vor zwei Jahren" gegenüber Dr. med. H.________ seine Suizidabsicht geäussert. Ob er sich nach dem Rückzug aus dem Berufsleben familiären Aufgaben widmete, ist nicht dokumentiert (hiezu nachfolgende E. 6.3). Die Angehörigen schilderten eindrücklich und glaubhaft die zunehmende gesundheitliche Verschlechterung ihres Ehemannes und Vaters, wobei die Witwe insbesondere das letzte Lebensjahr als sehr schwierig beschrieb, weil der Verstorbene sich völlig passiv verhalten und niemanden mehr an sich herangelassen habe. Ab Sommer 2010 habe er massiv mehr Alkohol konsumiert. Die älteste Tochter hielt in einem im August 2010 verfassten Brief an ihren Vater fest, er rege sich "in letzter Zeit" viel zu oft und zu schnell auf und lächle zwar am Morgen, danach aber nicht mehr, was zu viel Streit und schlechter Laune in der Familie führe. Die Tochter führte aus, es tue ihr weh, dass "täglich alles schlimmer" werde und sie äusserte Angst, dass "alles kaputt geht". Ob und allenfalls in welchem Ausmass der Verstorbene ab April 2008 arbeitsunfähig gewesen war, lässt sich aus den Schilderungen der Angehörigen indes nicht rechtsgenüglich ableiten, ebenso erlaubt eine bereits im Frühjahr 2008 gegenüber dem Hausarzt erwähnte Suizidabsicht keine verlässlichen Schlüsse über den weiteren Verlauf. Auch dass der Verstorbene nicht sofort eine neue Arbeitsstelle suchte, lässt sich nicht zwingend auf gesundheitliche Gründe zurückführen. Während der nach unbestritten gebliebener Darstellung der Beschwerdegegnerin bei Kadermitarbeitern der Firma Y.________ üblichen Freistellung wurde bis Ende November 2008 weiterhin der bisherige Lohn ausbezahlt, weshalb zunächst keine unmittelbare wirtschaftliche Notwendigkeit zum sofortigen Antritt einer neuen Arbeitsstelle bestand.
6.3. Keine verlässliche Entscheidgrundlage bietet nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auch das von den Beschwerdeführerinnen veranlasste Gutachten des Dr. med. S.________. Nicht nur stützen sich dessen Ausführungen hauptsächlich auf erst nach der am 11. Mai 2011 erfolgten Ablehnung des Leistungsgesuchs durch die Beschwerdegegnerin datierenden Angaben der Witwe und der ältesten Tochter vom 13. September 2011, welche nach zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts als massgebende Grundlage für ein beweistaugliches Gutachten nicht ausreichen. Darüber hinaus ist dem Gutachten der gesundheitliche Verlauf nicht hinreichend deutlich zu entnehmen. So hielt Dr. med. S.________ fest, die Exploration der Witwe sowie der ältesten Tochter habe ergeben, dass der Verstorbene nach der Kündigung nur noch zu Hause gewesen sei. Für die Familie habe er "jedoch immer alles gemacht". Dann sei er plötzlich perspektivlos, freudlos und völlig adhedon geworden. Ob der völlige Rückzug bereits nach der Freistellung einsetzte (wie die Beschwerdeführerinnen vorbringen) und bis Ende November 2010 andauerte, oder ob zumindest in einer ersten Phase der Wegfall der beruflichen Belastung zu einer Zustandsverbesserung führte, bleibt unklar. Hausarzt Dr. med. H.________ konnte mangels echtzeitlicher Aufzeichnungen über den Verlauf ab April 2008 ebenfalls nur spekulieren. Es ist denkbar, dass der von Dr. med. H.________ erhobene Befund (drohendes Burnout und dringender Verdacht auf eine depressive Entwicklung; Schreiben vom 10. Dezember 2010) zu einer ununterbrochenen gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % geführt hatte. Indes lässt sich aus den (Verdachts-) Diagnosen nicht ohne weiteres auf einen solchen Verlauf schliessen. Nicht entscheidend ist, ob und allenfalls inwieweit der Verstorbene im Mai und Juni 2008 arbeitsfähig gewesen war, weil selbst eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jenem Zeitraum keine Schlüsse auf den weiteren gesundheitlichen Verlauf zuliesse und eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu begründen vermöchte.
7.
7.1. Die dürftige Aktenlage, insbesondere die vollständige medizinische Dokumentationslücke ab Ende April 2008 machen die Beurteilung des für eine Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerinnen erforderlichen sachlichen und insbesondere zeitlichen Konnex zwischen der dokumentierten gesundheitlichen Problematik im Frühjahr 2008 und dem späteren Tod schwierig. Nach dem Gesagten deuten zwar gewisse Anhaltspunkte darauf hin, dass der Verstorbene keine den zeitlichen Konnex unterbrechende Arbeitsfähigkeit mehr erlangt haben könnte. Indes reicht die blosse Möglichkeit eines solchen Konnexes nicht aus, um eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu begründen. Daran vermag auch eine (jedenfalls) in den letzten Monaten eingetretene dramatische Zuspitzung der psychischen Situation nichts zu ändern, die im tragischen Freitod endete. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen genügt nicht, wenn Indizien für das Wiedererlangen einer erheblichen Arbeitsfähigkeit fehlen. Bleibt es nach allen in pflichtgemässer Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes durchgeführten Abklärungen dabei, dass ein anspruchsbegründender Konnex nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann, wirkt sich die entsprechende Beweislosigkeit zu Lasten der Ansprüche erhebenden Personen aus (E. 2 hievor).
7.2. Die Vorinstanz hat in antizipierter Beweiswürdigung einen ununterbrochenen zeitlichen Zusammenhang für nicht überwiegend wahrscheinlich erachtet (vorangehende E. 4.1). Der Verzicht auf beweisrechtliche Weiterungen, insbesondere auf eine Befragung der von den Beschwerdeführerinnen angebotenen Zeugen, kann nicht als Verstoss gegen Bundesrecht gewertet werden. Bezüglich des Gesundheitszustandes, wie er sich zwischen April 2008 und November 2010 entwickelt hatte, sind von der Befragung ehemaliger Arbeitskollegen und Vorgesetzten keine rechtsrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, zumal es sich bei diesen Personen nicht um medizinische Fachpersonen handelt und sie weitestgehend nur über ihre - zwischenzeitlich bereits länger zurückliegenden - Wahrnehmungen allfälliger Leistungseinbussen bis längstens Ende Juni 2008 (Beendigung des Arbeitsverhältnisses) Auskunft geben könnten. Die Beobachtungen der weiteren angeführten Zeugen (Herr U.________, Frau T.________) sind bereits im Gutachten des Dr. med. S.________ enthalten und vermochten zu keinen relevanten Erkenntnissen zu führen. Die Befunde des Dr. med. H.________ und die Schilderungen der Witwe sowie der ältesten Tochter sind bereits ausführlich dokumentiert.
Keine Bundesrechtsverletzung liegt auch darin, dass das kantonale Gericht nicht auf das Gutachten S.________ und die retrospektive Beurteilung des Dr. med. H.________ abgestellt respektive aus den Befunden des letzten auf eine anspruchsbegründende zeitliche Konnexität geschlossen hatte (E. 6.3 hievor). Die auf konkreter Beweiswürdigung der Vorinstanz beruhenden Feststellungen zur Arbeitsunfähigkeit zwischen April/Mai und Dezember 2008 können somit weder als willkürlich noch sonstwie als bundesrechtswidrig bezeichnet werden. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass sich die Situation im Verlaufe des Jahres 2009 dramatisch zuspitzte, bleibt bezüglich des Geschehens ab April 2008 eine Dokumentationslücke, die sich nach den letztinstanzlich nicht zu beanstandenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht mehr schliessen lässt. Die Beweislosigkeit hinsichtlich des anspruchsbegründenden Sachverhaltes wirkt sich nach den korrekten vorinstanzlichen Erwägungen zu Lasten der Beschwerdeführerinnen aus (vorangehende E. 2). Damit hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. April 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle