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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 1/2}
1C_10/2014
Urteil vom 4. April 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Karlen, Eusebio, Chaix,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
1. Piratenpartei Zentralschweiz,
handelnd durch Florian Mauchle,
2. Florian Mauchle,
3. Stefan Thöni,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude am Postplatz, Seestrasse 2, Postfach 156, 6301 Zug.
Gegenstand
Änderung vom 2. Mai 2013 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen des Kantons Zug,
Beschwerde gegen die Änderung des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen des Kantons Zug des Kantonsrats des Kantons Zug vom 2. Mai 2013.
Sachverhalt:
A.
Am 2. Mai 2013 ordnete der Zuger Kantonsrat die Wahlen für das Kantonsparlament neu. Schwerpunkt der Revision war die Einführung der doppeltproportionalen Methode "Doppelter Pukelsheim" für die Sitzverteilung. Dazu änderte der Kantonsrat die §§ 38 und 78 der Verfassung des Kantons Zug sowie verschiedene Bestimmungen des Wahl- und Abstimmungsgesetzes (WAG). In § 52c Abs. 3 WAG führte er Sperrklauseln ein. Danach benötigt eine Listengruppe 5 % aller Parteistimmen in einem Wahlkreis oder 3 % im gesamten Kanton, um an der Sitzverteilung teilzunehmen.
Am 9. Juli 2013 stellte der Regierungsrat fest, dass gegen die Änderungen des WAG kein Referendum ergriffen worden sei und ordnete die Aufnahme der Gesetzesänderung in die kantonale Gesetzessammlung an. Dieser Erwahrungsbeschluss wurde am 12. Juli 2013 im Amtsblatt veröffentlicht; er enthielt die Belehrung, dass die Gesetzesänderungen innert 30 Tagen beim Bundesgericht angefochten werden können, wobei die Rechtsmittelfrist am Tag nach der Publikation im Amtsblatt zu laufen beginne, und den Hinweis, dass die Erlasse bei der Staatskanzlei bezogen werden könnten.
Am 22. September 2013 nahmen die Stimmberechtigten des Kantons Zug die Verfassungsänderung betreffend "neue Sitzzuteilung im Kantonsrat" an. Die Verfassungsänderung wurde auf den 2. November 2013 in Kraft gesetzt.
Am 17. Dezember 2013 setzte der Regierungsrat die Änderungen des WAG vom 2. Mai 2013 auf den 1. Januar 2014 in Kraft. Der Beschluss wurde im Amtsblatt vom 20. Dezember 2013 publiziert.
B.
Am 10. Januar 2014 erhoben die Piratenpartei Zentralschweiz, Florian Mauchle und Stefan Thöni beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Sie beantragen, § 52c Abs. 3 WAG sowie das Wahlergebnis der Gesamterneuerungswahlen 2014 für den Zuger Kantonsrat aufzuheben und die Wahl neu anzusetzen, falls die Wahl vor dem Ergehen des Bundesgerichtsurteils in dieser Sache stattgefunden habe. Eventualiter sei die Sitzverteilung der Gesamterneuerungswahlen 2014 für den Kantonsrat aufzuheben und neu zu berechnen, falls die Sitze bei Ergehen des bundesgerichtlichen Entscheids bereits verteilt worden sein sollten. Sollten in diesem Zeitpunkt die Wahlunterlagen verschickt sein, sei der Wahlgang abzubrechen und neu anzusetzen.
C.
Die Direktion des Innern beantragt in ihrer Vernehmlassung, auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten oder sie eventuell abzuweisen. Der Kantonsrat beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten oder sie eventuell abzuweisen. Subeventuell sei eine Aufhebung von § 52c Abs. 3 WAG erst nach der Durchführung der Gesamterneuerungswahlen 2014 wirksam werden zu lassen. In prozessualer Hinsicht beantragt der Kantonsrat, das Urteil des Bundesgerichts zunächst lediglich im Dispositiv zuzustellen.
In ihrer Replik halten die Piratenpartei Zentralschweiz, Florian Mauchle und Stefan Thöni sinngemäss an der Beschwerde fest und beantragen, den Subeventualantrag des Kantonsrats abzuweisen und eine mündliche Beratung gemäss Art. 58 Abs. 1 BGG durchzuführen.
In ihren unaufgefordert eingereichten Dupliken halten der Kantonsrat und die Direktion des Innern an ihren Standpunkten fest.
Die Piratenpartei Zentralschweiz, Florian Mauchle und Stefan Thöni verzichten auf weitere Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist mit § 52c Abs. 3 WAG die Bestimmung eines kantonalen Erlasses über das Wahlverfahren des Kantonsrats. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betrifft somit die politische Stimmberechtigung und ist zulässig, da kein kantonales Rechtsmittel dagegen offen steht (Art. 82 lit. c, Art. 87 Abs. 1, Art. 88 Abs. 1 lit. a BGG). Für eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde besteht daher von vornherein kein Raum. Die Piratenpartei Zentralschweiz als (auch) im Kanton Zug aktive politische Partei sowie die beiden privaten Beschwerdeführer als Zuger Stimmberechtigte sind zur Beschwerde befugt (Art. 89 Abs. 3 BGG; BGE 139 I 195 E. 1.4).
1.2. Beschwerden gegen Erlasse sind innert 30 Tagen nach der nach dem kantonalen Recht massgebenden Veröffentlichung des Erlasses beim Bundesgericht einzureichen (Art. 101 BGG). Massgebend für den Beginn des Fristenlaufs ist nach konstanter Praxis des Bundesgerichts die Publikation des Erlasses und der Feststellung, dass derselbe zustande gekommen ist und in Kraft treten kann; unerheblich ist, ob die angefochtene Norm im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits in Kraft stand oder nicht (BGE 130 I 82 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil 2C_53/2009 vom 23. September 2011 E. 1.2).
Unbestritten ist, dass der Beschluss vom 9. Juli 2013, mit dem der Regierungsrat feststellte, dass gegen die Änderungen des WAG kein Referendum ergriffen worden sei und anordnete, die Gesetzesänderung in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen, nach den einschlägigen Vorschriften des Publikationsgesetzes am 12. Juli 2013 im Amtsblatt veröffentlicht wurde. Das Verfahren zur Änderung des WAG fand demzufolge mit der Publikation dieses Erwahrungsbeschlusses seinen Abschluss, womit die Beschwerdefrist entsprechend der korrekten Rechtsmittelbelehrung des Regierungsrates am 13. Juli 2013 zu laufen begann. Damit erweist sich die am 10. Januar 2014 eingegangene Beschwerde als verspätet.
Die Beschwerdeführer wenden in ihrer Replik zwar ein, dass die verfassungsmässige Grundlage für die hier umstrittene Revision des WAG am 12. Juli 2013 noch gar nicht bestanden habe und das Gesetz dementsprechend damals noch gar nicht hätte in Kraft gesetzt werden können. Das trifft zwar zu, ändert aber nichts daran, dass mit der Publikation des Erwahrungsbeschlusses vom 12. Juli 2013 die Gesetzesänderung definitiv verabschiedet war und - unter dem Vorbehalt des Ausgangs der Verfassungsabstimmung vom 22. September 2013 - in Kraft gesetzt werden konnte. Dementsprechend hat die Publikation des Erwahrungsbeschlusses vom 12. Juli 2013 die Beschwerdefrist von Art. 101 BGG ausgelöst.
2.
Auf die Beschwerde ist somit wegen Verspätung nicht einzutreten. Da der vorliegende Entscheid anfangs April ergeht, besteht keine Gefahr, dass das damit abgeschlossene Verfahren die Kantonsratswahlen vom 5. Oktober 2014 beeinträchtigen könnte. Die auf eine Beschleunigung des Verfahrens abzielenden Anträge - es sei der Entscheid zunächst im Dispositiv zuzustellen bzw. es sein eine öffentliche Verhandlung durchzuführen -, erweisen sich insofern als überflüssig bzw. unbegründet.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern sowie dem Regierungsrat und dem Kantonsrat des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. April 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Störi