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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
5A_151/2014
Urteil vom 4. April 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber V. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberland West, Amthausgasse 4, 3714 Frutigen.
Gegenstand
Vertretungsbeistandschaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 18. Februar 2014.
Sachverhalt:
A.
X.________ (geb. 1949) war seit dem 30. April 1969 gemäss aArt. 372 ZGB (in Kraft bis 31. Dezember 2012) bevormundet. Im Jahr 2012 hatte er mit verschiedenen Schreiben darum ersucht, die vormundschaftliche Massnahme aufzuheben. Seit 1. Januar 2013 war die Massnahme als umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB) geführt worden. Beiständin war Y.________ vom Regionalen Sozialdienst Frutigen. Mit Verfügung vom 8. Januar 2013 hatte das Regionalgericht Oberland das Aufhebungsgesuch an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberland West überwiesen. Diese entschied am 22. August 2013, die umfassende Beistandschaft aufzuheben und für X.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung (Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB) zu errichten. Als neue Beiständin ernannte sie wiederum Y.________. Zugleich wurde der Beiständin im Entscheid vom 22. August 2013 aufgetragen, der KESB Oberland West einen Schlussbericht mit Rechnung und Belegen per 22. August 2013 einzureichen.
B.
Mit Kammerentscheid vom 30. Dezember 2013 genehmigte die KESB Oberland West den von der Beiständin eingereichten Schlussbericht samt Rechnung für die Periode vom 1. August 2012 bis zum 22. August 2013 und entlastete die Beiständin vorbehältlich der Verantwortlichkeit gemäss Art. 454 Abs. 4 ZGB. Weiter stellte die KESB fest, dass X.________s Vermögen per 22. August 2013 um Fr. 16'762.20 auf Fr. 5'282.35 gesunken ist. Die Behörde erteilte Weisungen betreffend das als Betriebskonto geführte Privatkonto von X.________ und die Eröffnung weiterer Bankkonti. Die Entschädigung der Beiständin wurde auf Fr. 1'100.-- bestimmt und ging angesichts der Höhe von X.________s Vermögen vorläufig zulasten der Staatskasse, unter Vorbehalt von X.________s Nachzahlungspflicht. Schliesslich ordnete die KESB an, dass die Schlussrechnung per 22. August 2013 als Eingangsinventar der neuen Beiständin angesehen wird.
C.
Hierauf legte X.________ beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Obergerichts des Kantons Bern Beschwerde ein. Er beantragte, den Kammerentscheid aufzuheben, da er in ein laufendes Verfahren eingreife; eventualiter "sei die KESB-Bevormundung per sofort bedingungslos aufzuheben". In einer weiteren Eingabe ersuchte er um das Armenrecht. Das Obergericht wies sowohl die Beschwerde als auch das Armenrechtsgesuch ab (Entscheid vom 18. Februar 2014).
D.
Mit Beschwerde vom 24. Februar 2014 wendet sich X.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er stellt das Begehren, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben (Ziff. 1). Weiter sei festzustellen, dass die Einkommens- und Vermögensbeistandschaft nicht "von Amtes wegen" erfolgt, sondern willkürlich aufgedrängt worden ist (Ziff. 2) und dass die ihm zustehenden Sozialgelder (einschliesslich AHV) weder durch Dritte noch "durch eine willkürlich vorgesetzte KESB abgezweigt werden dürfen" (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer beantragt auch, es seien ihm "sämtliche seit 2007 missbräuchlich abgezogenen und illegal verwendeten Sozialleistungen aus IV und EL zurückzuerstatten". In prozessualer Hinsicht ersucht er darum, das Beschwerdeverfahren mit dem bundesgerichtlichen Verfahren 5A_4/2014 zu vereinigen (Ziff. 5). Diesen Antrag wies die II. zivilrechtliche Abteilung mit Verfügung vom 25. Februar 2014 ab. Schliesslich ersucht der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege (Ziff. 6). Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer wehrt sich rechtzeitig (Art. 100 BGG) gegen den Entscheid, mit dem das Obergericht die Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung der Beiständin, deren Entlastung und Entschädigung sowie weitere Anordnungen betreffend die Führung der Beistandschaft (s. Sachverhalt Bst. B) bestätigt. Das ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG; BGE 137 III 637 E. 1.2 S. 639) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 BGG) in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Nach der Rechtsprechung sind Angelegenheiten wie die vorliegende vermögensrechtlicher Natur (Urteil 5A_494/2013 vom 6. September 2013 E. 1 mit Hinweis). Die Beschwerde in Zivilsachen ist deshalb nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Entgegen der Vorschrift von Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG macht das Obergericht keine Angaben zum Streitwert. Dies allein befreit die rechtsuchende Partei freilich nicht davon, in ihrer Beschwerde die Elemente darzutun, anhand derer das Bundesgericht den Streitwert schätzen kann. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, zu diesem Zweck von sich aus Nachforschungen anzustellen, es sei denn, der Streitwert ergebe sich ohne Weiteres aus den Feststellungen des angefochtenen Entscheids oder aus den Akten (BGE 136 III 60 E. 1.1.1 S. 62). Dass vor dem Obergericht (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) Positionen der Schlussrechnung streitig waren, deren Gesamtwert Fr. 30'000.-- übersteigt (s. Urteil 5A_633/2011 vom 10. Februar 2012 E. 1.2), erscheint fraglich. Welche Bewandtnis es damit hat, kann jedoch offenbleiben. Das zeigen die nachfolgenden Erwägungen.
2.
Auch vor Bundesgericht kann sich der vorliegende Prozess um nichts anderes drehen als um das, was bereits Gegenstand des angefochtenen Entscheids war. Der angefochtene Entscheid aber hat in der Sache allein den Kammerentscheid der KESB Oberland West vom 30. Dezember 2013 zum Gegenstand. Wie schon das Obergericht zutreffend festhält, geht es dort im Wesentlichen um die Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung sowie um die Entlastung und die Entschädigung der Beiständin (Sachverhalt Bst. B). Zwar hatte die KESB Oberland West die Einreichung eines Schlussberichts samt Schlussrechnung im selben Entscheid vom 22. August 2013 angeordnet, in welchem sie auch die umfassende Beistandschaft aufhob und für den Beschwerdeführer die vom Bundesgericht inzwischen bestätigte (Urteil 5A_4/2014 vom 10. März 2014) Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtete (s. Sachverhalt Bst. A). Allein daraus folgt aber nicht, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Prozess auf die endgültig entschiedene Frage zurückkommen kann, ob er zu Recht nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB verbeiständet wurde. Das Gegenteil trifft zu.
Der Beschwerdeführer übersieht die beschriebene Unterscheidung zwischen den beiden Entscheiden der KESB und den daran anschliessenden Rechtsmittelverfahren. Damit ist auch seinem Vorwurf der Boden entzogen, der angefochtene Entscheid sei in dieser Hinsicht "formalistisch überspitzt". Davon kann keine Rede sein. Unbegründet ist auch seine Rüge, die Vorinstanz verweigere ihm das rechtliche Gehör, indem es sich nicht zu seinem Vorhalt äussere, dass der Entscheid der KESB in ein laufendes Verfahren eingreife. Das Obergericht grenzt den Gegenstand des vorliegenden Prozesses klar vom Streit um die Beistandschaft ab. Damit ist es seiner Begründungspflicht (dazu BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445) hinreichend nachgekommen. Unzulässig sind auch die eingangs zitierten Feststellungsbegehren (s. Sachverhalt Bst. D). Denn damit und mit den dazugehörigen Ausführungen wehrt sich der Beschwerdeführer wiederum gegen die Errichtung der Beistandschaft (Ziff. 2) und gegen die Befugnisse des Beistands (Ziff. 3), also zu Fragen, die gar nicht Verfahrensgegenstand sind. Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer, dass die KESB Oberland West überhaupt einen Schlussbericht samt Schlussrechnung einholen durfte. Auch die Anordnung von Bericht und Rechnung waren Gegenstand des Entscheids vom 22. August 2013. Im zweiten Verfahren, das deren Genehmigung zum Gegenstand hat, kann der Beschwerdeführer darauf nicht zurückkommen.
3.
Nicht zulässig sind vor Bundesgericht sodann neue Begehren (Art. 99 Abs. 2 BGG), das heisst Begehren, mit denen die Vorinstanz nicht befasst war (BGE 135 I 119 E. 2 S. 121) und die zu einer Ausweitung des Streitgegenstandes führen. Auf das erstmals gestellte Begehren Ziff. 4, mit dem der Beschwerdeführer die Rückerstattung von Sozialleistungen aus IV und EL verlangt (s. Sachverhalt Bst. D), ist deshalb nicht einzutreten.
4.
Nachdem das Begehren Ziff. 5 um Verfahrensvereinigung bereits abgewiesen wurde (s. Sachverhalt Bst. D), bleibt als zulässiges Rechtsbegehren in der Sache nur mehr der Antrag um Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Ziff. 1) stehen. Nur bei wohlwollender Interpretation lässt sich aus der Begründung der Beschwerde, die für die Auslegung der Begehren beizuziehen ist (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136), das Begehren herauslesen, die Genehmigung von Schlussbericht und Schlussrechnung zu verweigern. Zumindest sinngemäss verlangt der Beschwerdeführer ausserdem, es sei ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids auch für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (zur Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen solchen Armenrechtsentscheid vgl. Urteil 5A_74 0/2012 vom 11. März 2013 E. 1.1).
5.
Das Gesetz verlangt, dass die rechtsuchende Partei in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auch im ordentlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nicht alle Rechtsfragen, die sich stellen können. Es befasst sich nur mit den in der Beschwerde konkret geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (s. das zur Publikation vorgesehene Urteil 5A_420/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2). Deshalb obliegt es dem Beschwerdeführer, sich in seiner Beschwerde sachbezogen mit den Darlegungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. An ihm ist es, auf den angefochtenen Entscheid einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt; er soll im Schriftsatz mit seiner Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz ansetzen, die er als rechtsfehlerhaft erachtet (vgl. BGE 121 III 397 E. 2a S. 400; Urteil 4A_22/2008 vom 10. April 2008 E. 1). Allgemein gehaltene Einwände, die er ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorbringt, genügen nicht (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749). Was der Beschwerdeführer dem Bundesgericht in weitschweifigen, wenig kohärenten Ausführungen vorträgt, vermag den geschilderten Begründungsanforderungen über weite Strecken nicht zu genügen.
6.
6.1. Endet das Amt der Beiständin, so hat diese der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht zu erstatten und gegebenenfalls die Schlussrechnung einzureichen (Art. 425 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde prüft und genehmigt den Schlussbericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte und Rechnungen (Art. 425 Abs. 2 ZGB). Wie das Obergericht zutreffend festhält, gilt diesbezüglich auch unter dem neuen Erwachsenenschutzrecht, was das Bundesgericht schon mit Bezug auf das alte Vormundschaftsrecht (in Kraft bis 31. Dezember 2012) erkannt hat: Der Schlussbericht dient der Information und nicht der Überprüfung der Führung der Beistandschaft. Die Genehmigung ist auszusprechen, soweit der Schlussbericht der Informationspflicht genügt. Nicht anders verhält es sich mit der Schlussrechnung. Dadurch unterscheiden sich Schlussbericht und -rechnung von den periodischen Berichten und Rechnungen (Art. 415 ZGB), die der Behörde dazu dienen, die Amtsführung des Beistands zu steuern und ihm gegebenenfalls Weisungen zu erteilen. Die mit der Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung befasste Behörde hat sich nicht über allfällige Verfehlungen des Beistands zu äussern. Entsprechend eignet der Genehmigung der Schlussrechnung keine unmittelbare materiellrechtliche Bedeutung, noch wird dem Mandatsträger damit eine vollständige Décharge erteilt. Allfällige Rechtsansprüche des Schutzbefohlenen (namentlich Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454 ZGB) bleiben von der Genehmigung unberührt (s. die Urteile 5A_494/2013 vom 6. September 2013 E. 2.1 und 2.2 und 5A_578/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 1, je mit Hinweisen; vgl. zum neuen Recht PHILIPPE MEIER/SUZANA LUKIC, Introduction au nouveau droit de la protection de l'adulte, 2011, S. 293; KURT AFFOLTER/URS VOGEL, in: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, 2012, N. 52 zu Art. 425 ZGB).
6.2. Der Beschwerdeführer verkennt die geschilderte Rechtsnatur des Genehmigungsentscheids. Er macht nicht geltend, dass die Schlussrechnung der Informationspflicht nicht genügt, weil beispielsweise Einnahme- oder Ausgabepositionen ganz vergessen, in unrichtiger Höhe aufgenommen oder fälschlicherweise berücksichtigt worden wären. Stattdessen kritisiert er die Art, wie die KESB die Verwaltung seines Einkommens und Vermögens geordnet hat, und die Weise, in der die Beiständin ihr Amt führt. So bemängelt er, die am 12. Juni 2013 erfolgte Pfändung seines Kontoguthabens von Fr. 19'500.-- sei "trotz fehlendem pfändbarem Vermögen ausgelöst und durchgeführt" worden und "generell unberechtigt" gewesen; der Betrag sei "durch eine dubiose Inkassofirma auch noch gesetzeswidrig masslos erhöht" worden. Der Beiständin wirft er vor, diesen "Diebstahl" nicht verhindert, sondern "höchst persönlich" verursacht und organisiert und damit amts- und pflichtwidrig gehandelt zu haben. Bei alledem stellt er die vorinstanzliche Erkenntnis nicht in Abrede, wonach die Pfändung berücksichtigt werden müsse, wenn die Bilanz stimmen soll. In gleicher Manier klagt der Beschwerdeführer, er könne "bei der aktuell fremd installierten Bank" nicht selbst über sein Kontoguthaben verfügen, weil die KESB den Zugang zu seinem eigenen Konto auf den Bezug eines Taschengeldes von Fr. 900.-- eingeschränkt habe. Durch gezielte Kleinhaltung mit dem monatlichen Sackgeld hätten die Behörden ein künstliches Vermögen erzeugt, das ihm zu erheblichen Teilen wiederum mit Auszahlungen "an dubiose Dritte abgezockt" worden sei. Allein mit solch vagen Anschuldigungen vermag der Beschwerdeführer nicht gegen die vorinstanzliche Erkenntnis aufzukommen, wonach die Bilanz nachvollziehbar und aussagekräftig ist, er sich in ärztlicher Behandlung befinde und keine Hinweise dafür vorlägen, dass Arztrechnungen unberechtigterweise gestellt worden wären. Schliesslich reklamiert der Beschwerdeführer, mit der Ernennungsurkunde vom 6. September 2013 würden "gleich seine gesamten IV-/AHV-/EL-Gelder missbräuchlich annektiert". Abgesehen davon, dass sich auch dieser Vorwurf nicht auf die Schlussrechnung, sondern auf die Ausgestaltung der Erwachsenenschutzmassnahme bezieht, ist er schon deshalb zum Scheitern verurteilt, weil er sich gar nicht auf die fragliche Abrechnungsperiode bezieht. Diese endete am 22. August 2013. Untauglich sind aus demselben Grund auch die Vorwürfe, die der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit angeblich verschwundenen "Glückskette-Geldern" von Fr. 2.1 Mio. und dem vermeintlichen Diebstahl von Sozialgeldern an frühere Vormunde richtet.
7.
Was den Entschädigungsanspruch der Beiständin angeht, weist das Obergericht darauf hin, dass die Beistandschaft von Amtes wegen veranlasst worden sei und es deshalb für die Entschädigung keines Mandats des Beschwerdeführers bedürfe. Damit beantwortete das Obergericht den Vorwurf des Beschwerdeführers, der Beiständin würden auf seine Kosten Entschädigung und Spesenersatz zugestanden, obwohl er nie um die Führung einer Beistandschaft gebeten habe. Vor Bundesgericht beruft sich der Beschwerdeführer nun darauf, dass er keineswegs "von Amtes wegen", sondern "mit dem falschen Vorwand von aArt. 372 ZGB auf eigenes Ersuchen" unter Beistandschaft gestellt wurde. Allein damit vermag der Beschwerdeführer nicht deutlich zu machen, inwiefern er sich weiterhin gegen die Höhe der Entschädigung oder gegen die Modalitäten ihrer Bezahlung zur Wehr setzt.
8.
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihm Gerichtskosten auferlegt, obwohl er nur das Existenzminimum deckende IV- und EL-Gelder beziehe und ihm die KESB Oberland West sogar den Zugang zu diesen gemeinhin unantastbaren Sozialgeldern verwehre. Soweit der Beschwerdeführer damit die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren angreift, vermag er jedenfalls nichts auszurichten. Dem angefochtenen Entscheid zufolge richtet sich der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 111 des bernischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989. Der Anspruch setzt zum einen voraus, dass die ersuchende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt. Zum andern darf ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Das Obergericht kommt zum Schluss, im vorliegenden Fall sei "offensichtlich", dass das Rechtsmittel unbegründet war, weshalb das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers "als aussichtslos zu deklarieren" sei. Damit setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander.
9.
Wie die vorigen Erwägungen zeigen, ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der KESB Oberland West ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). Nach dem Gesagten müssen auch die vor Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden. Damit fehlt es an einer materiellen Voraussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG). Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberland West und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. April 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: V. Monn