BGer 9F_1/2014
 
BGer 9F_1/2014 vom 07.04.2014
{T 0/2}
9F_1/2014
 
Verfügung vom 7. April 2014
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Furrer.
 
Verfahrensbeteiligte
M.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer,
Gesuchstellerin,
gegen
IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil
des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_252/2012
vom 7. September 2012.
 
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 4. April 2014, worin M.________ das Revisionsgesuch vom 18. Februar 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. September 2012 zurückzieht,
 
in Erwägung,
dass das Revisionsgesuch gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
verfügt die Einzelrichterin:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Revisionsgesuchs als erledigt abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. April 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Furrer