Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2C_741/2013
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Urteil vom 8. April 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Mayhall.
Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jean-Pierre Menge,
gegen
Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Juli 2013.
Sachverhalt:
A.
A.________ ist im Jahr 1984 in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Er ist italienischer Staatsangehöriger und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA.
Er wurde wie folgt strafrechtlich verurteilt:
- im Jahr 2005 mit Strafmandat des Kreispräsidenten des Kreisamtes Chur wegen mehrfacher Widerhandlung (Mitführen eines Schmetterlingsmessers) gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG; SR 514.54) zu einer Busse von Fr. 300.--;
- im Jahr 2006 durch das Kantonsgericht Graubünden wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121), mehrfachen Diebstahls, mehrfachen unvollendeten Diebstahlversuchs, unvollendeten Hehlereiversuchs, Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, geringfügiger Sachbeschädigung, Fahrens ohne Führerausweis, Missbrauchs von Ausweisen, Verletzung der Verkehrsregeln, Überlassens eines Motorfahrzeugs an eine nicht fahrfähige Person sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz zu einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten mit Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren;
- im Jahr 2007 mit Strafmandat des Kreispräsidenten des Kreisamtes Chur wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG zu einer Busse von Fr. 200.--;
- im Jahr 2007 mit Strafmandat des Kreispräsidenten-Stellvertreters des Kreisamtes Chur wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Fahrens trotz Führerausweisentzug, mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG, Hausfriedensbruchs und Diebstahls, zu gemeinnütziger Arbeit von 240 Stunden sowie einer Busse von Fr. 500.--; die Probezeit wurde um ein Jahr verlängert;
- im Jahr 2008 durch den Kreispräsidenten des Kreisamtes Chur vom 20. März 2008 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen, vom Widerruf der im Jahr 2006 ausgesprochenen Geldstrafe wurde abgesehen;
- im Jahr 2008 durch das Kreisgericht Werdenberg-Sargans wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG, mehrfacher Übertretung des BetmG, Hehlerei, geringfügigen Vermögensdelikts durch Sachbeschädigung, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzug, teilweise in Zusatz zum im Jahr 2008 ausgesprochenen Urteils des Kreispräsidenten, zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten und einer Busse von Fr. 300.--; die im Jahr 2006 ausgefällte Freiheitsstrafe von 18 Monaten wurde für vollziehbar erklärt;
- im Jahr 2008 durch den Kreispräsidenten des Kreisamtes Thusis wegen Widerhandlung gegen das BetmG zu einer Busse von Fr. 500.--;
- im Jahr 2008 mit Strafmandat des Kreispräsidenten des Kreisamtes Chur wegen mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zu einer Busse von Fr. 100.--;
- im Jahr 2010 mit Urteil des Bezirksgerichts Plessur wegen Widerhandlung gegen das BetmG, Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch, Fahrens trotz Führerausweisentzugs, Drohung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, teilweise als Zusatzstrafe zum im Jahr 2008 ausgesprochenen Urteils zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Busse von Fr. 300.--. Für die Dauer des Strafvollzugs wurde vollzugsbegleitend eine ambulante therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet; das Kantonsgericht Graubünden wies die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur ab;
- im Jahr 2011 wurde A.________ durch die Staatsanwaltschaft Graubünden wegen Hehlerei sowie der Übertretung gegen das BetmG zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- und einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt;
- im Jahr 2012 erfolgte sodann eine Verurteilung wegen einer Übertretung des BetmG, wobei von der Ausfällung einer Strafe abgesehen wurde.
B.
Nach Anhörung von A.________widerrief das Amt für Migration und Zivilrecht (Migrationsamt) des Kantons St. Gallen am 6. April 2011 dessen Niederlassungsbewilligung und ordnete die Wegweisung nach Entlassung aus dem Strafvollzug an.
Den gegen die Verfügung des Migrationsamtes erhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen am 2. Oktober 2012 ab und lud das Migrationsamt ein, A.________ eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen. Das Verwaltungsgericht St. Gallen wies eine dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 2. Juli 2013 ab.
C.
Mit Beschwerde vom 27. August 2013 stellt A.________ den Antrag, das Urteil vom 2. Juli 2013 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich aufzuheben, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei abzusehen und diese sei zu verlängern. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, das Bundesamt für Migration (BFM) und die Vorinstanz schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Präsidialverfügung vom 2. September 2013 erteilte der Abteilungspräsident der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Von einer Einforderung eines Kostenvorschusses wurde einstweilen abgesehen und ein Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vorbehalten.
Erwägungen:
1.
1.1. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf den Fortbestand einer bereits erteilten Niederlassungsbewilligung. Wird die Niederlassungsbewilligung widerrufen, so steht gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG ; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er auf einer willkürlichen Feststellung beruht (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; Urteil 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 1.6).
Eine Verletzung von Art. 9 und 14 BV wurde nicht in rechtsgenüglicher Weise begründet, weshalb auf diese Rüge nicht eingetreten werden kann.
2.
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass von ihm eine gegenwärtige oder künftige, tatsächliche und hinreichende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehe. Die begangenen Straftaten habe er vollumfänglich auf Grund seiner schweren Betäubungsmittelabhängigkeit begangen. Zudem unterhalte er enge Beziehungen zu seiner Mutter und seinen Brüdern, während er in Italien keine Verwandten habe und zu diesem Land keine Beziehungen pflege. Würde er dazu verhalten, die Schweiz zu verlassen, so verlöre er die sozialen und familiären Bindungen. Sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz überwiege das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung bei weitem. Das angefochtene Urteil erweise sich als rechtswidrig, unangemessen und verstosse gegen Art. 9 und 14 BV , Art. 5 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) sowie gegen Art. 8 EMRK.
2.1. Auf Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) nur insofern anwendbar, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AuG). Das FZA regelt den Entzug der Niederlassungsbewilligung nicht, weshalb die Art. 62 f. AuG Anwendung finden. Da der Widerruf der Niederlassungsbewilligung einer Beschränkung der aus dem FZA fliessenden Rechte gleichkommt, hat der Bewilligungsentzug den Anforderungen des FZA zu genügen (BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125; Urteil 2C_401/2012 vom 18. September 2012 E. 3.1 f.).
2.2. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen; er lebt folglich seit mehr als fünfzehn Jahren hier. Gemäss Art. 63 Abs. 2 AuG kann auch in solchen Fällen die Niederlassungsbewilligung entzogen werden, wenn die betreffende Person entweder in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat, diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Massgeblich ist, ob der Ausländer besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat. Auch weniger gravierende Pflichtverletzungen können als "schwerwiegend" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG bezeichnet werden, wenn eine Gesamtbetrachtung zeigt, dass sich die betreffende Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und zudem künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 33; 139 II 121 E. 5.5.1 S. 127; 137 II 297 E. 3.3 S. 303 f.).
Widerrufen werden kann die Niederlassungsbewilligung weiter, wenn die betreffende Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 StGB angeordnet worden ist (Art. 62 lit. b AuG). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgefällt worden ist (BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32). Als längerfristig gilt eine Freiheitsstrafe, wenn sie mehr als ein Jahr beträgt, wobei mehrere unterjährige Strafen nicht kumuliert werden dürfen (BGE 139 I 31 E. 2 S. 32).
2.3. Die Widerrufsgründe haben den Anforderungen des FZA zu genügen (oben E. 2.1). Das aus dem FZA fliessende Recht des Beschwerdeführers auf Aufenthalt und Ausübung einer Berufstätigkeit in der Schweiz kann nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit eingeschränkt werden (Art. 5 Anhang I FZA).
In Anwendung der Art. 5 Anhang I FZA zu Grunde liegenden Prinzipien ist ein Widerruf einer Niederlassungsbewilligung nur gerechtfertigt, wenn eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung vorliegt. Eine strafrechtliche Verurteilung erfüllt dieses Kriterium, wenn die betreffende Person mit der begangenen Tat ein persönliches Verhalten zeigt, das eine künftige Gefährdung der öffentlichen Ordnung als wahrscheinlich erscheinen lässt. Die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad sind nach der möglichen Rechtsgutverletzung zu differenzieren; je schwerer die zu erwartende Rechtsgutverletzung wiegt, umso niedriger sind die Anforderungen an die wahrscheinliche Rückfallgefahr anzusetzen (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 4.3.1 S. 186; Urteil 2C_1141/2012 vom 1. Mai 2013 E. 2.1).
Ob die betreffende Person mit hinreichender Wahrscheinlichkeit künftige Rechtsverletzungen begehen wird und damit eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, ist im Einzelfall anhand einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Aspekte zu beurteilen. Als schwerwiegende Rechtsgutverletzungen gelten Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen Integrität, organisierte Kriminalität und namentlich Terrorismus, Menschenhandel und Drogenhandel (BGE 139 II 121 E. 6.3 S. 120 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zu Art. 5 Anhang I FZA), wobei Zuwiderhandlungen, welche in engem Zusammenhang mit einer Betäubungsmittelabhängigkeit stehen, diese Grundsatzposition mildern können (BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 126). Liegen zahlreiche Zuwiderhandlungen gegen das BetmG, aber kein eigentlicher Drogenhandel vor, so kann sich die Schwere der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auch aus der wiederholten Straffälligkeit ergeben, wenn der Täter damit seine Unfähigkeit zur Einhaltung der Rechtsordnung zum Ausdruck bringt (Urteil 2C_862/2012 vom 12. März 2013 E. 3.2).
2.4. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, im Jahr 2008 zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten und im Jahr 2010 zu einer solchen von 20 Monaten verurteilt worden ist. Der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG liegt damit vor.
Die Vorinstanz ist weiter davon ausgegangen, dass der Entzug der Niederlassungsbewilligung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit (Art. 5 Anhang I FZA) gerechtfertigt sei.
Der Beschwerdeführer wurde seit dem Jahr 2005 praktisch jährlich wegen Verstössen gegen das BetmG, aber auch wegen Vermögensdelikten und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz nicht nur zu Geldstrafen, sondern auch zu Freiheitsstrafen verurteilt. Selbst wenn die begangenen Vermögensdelikte im Zusammenhang mit seiner Drogenabhängigkeit stehen und der Beschwerdeführer nach dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt nicht einen eigentlichen Drogenhandel aus finanziellen Gründen betrieben hat, steht die wiederholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers selbst nach dem im Jahr 2011 verfügten Widerruf der Niederlassungsbewilligung fest. Eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit liegt angesichts der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers vor. Das an den Tag gelegte persönliche Verhalten des Beschwerdeführers lässt darauf schliessen, dass er sich von strafrechtlichen Massnahmen wenig beeindrucken lässt und sich mit einer hohen Wahrscheinlichkeit auch künftig nicht an die Rechtsordnung halten wird. Damit sind die Anforderungen erfüllt, welche Art. 5 Anhang I FZA an den Widerruf der Niederlassungsbewilligung stellt (oben E. 2.1 und 2.3). Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
3.
Der Beschwerdeführer rügt die Verhältnismässigkeit des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung und führt aus, seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz würden das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung überwiegen. Aus diesem Grund verstosse das angefochtene Urteil gegen Art. 5 Anhang I FZA und Art. 8 EMRK.
3.1. Wie jede staatliche Massnahme hat der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig zu sein. Die vom Beschwerdeführer als im vorinstanzlichen Verfahren unzutreffend durchgeführt gerügte (E. 2) Interessenabwägung hat auf die Schwere des Delikts, das Verschulden des Betroffenen, den seit der Tat vergangenen Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, den Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile abzustellen (BGE 139 II 121 E. 6.5.1 S. 132).
3.2. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung (Art. 5 Abs. 2 BV) entspricht inhaltlich jener, welche für eine Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) und der konventionsrechtlichen Garantie von Art. 8 EMRK vorzunehmen ist (Urteil 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Ob der relativ junge, kinderlose und gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung nicht in einer dauerhaften Beziehung lebende Beschwerdeführer gestützt auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Mutter oder, als Ausländer der zweiten Generation, angesichts besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur sich auf Art. 8 EMRK berufen kann (Urteil 2C_844/2013 vom 6. März 2014 E. 5.5), braucht deswegen nicht weiter geprüft zu werden, da sich auch bejahendenfalls der Eingriff auf Grund von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als zulässig erweist.
3.3. Ins Gewicht fällt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren wurde und hier sein gesamtes Leben verbracht hat; der Widerruf der Niederlassungsbewilligung würde ihn als Ausländer der zweiten Generation sehr hart treffen. Zu prüfen bleibt, ob diese nachteiligen Folgen für den Beschwerdeführer durch seine persönlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz aufgewogen werden.
Das Verschulden des Beschwerdeführers ist angesichts der Verurteilung zu mehreren überjährigen Freiheitsstrafen und der Erklärung der Vollziehbarkeit einer bedingten Freiheitsstrafe als schwer einzustufen. Ein eigentlicher deliktfreier Zeitraum seit einer letzten begangenen Tat kann der Beschwerdeführer zu seiner Entlastung nicht geltend machen. Sowohl das Verschulden wie auch das Verhalten des Beschwerdeführers nach den jeweiligen Verurteilungen zu längeren Freiheitsstrafen begründen ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Bewilligung. Nach der für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist weiter nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz beruflich gut integriert ist und über ein stabiles Beziehungsnetz verfügt. Der 30-jährige Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Es ist ihm zuzumuten, sich in Italien zu integrieren und die Beziehungen zu seiner Mutter, seinen Brüdern und den übrigen Verwandten von dort aus aufrechtzuerhalten (Urteil 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.4.2). Ein überwiegendes privates Interesse des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in der Schweiz ist somit nicht ersichtlich. Damit verstösst das vorinstanzliche Urteil weder gegen Art. 5 Anhang I FZA noch gegen Art. 8 EMRK.
4.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Eingabe war zum Vornherein aussichtslos, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht entsprochen wird (vgl. Art. 64 BGG). Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.
3.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens werden auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. April 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall