Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_270/2014
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Urteil vom 8. April 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas De Cet,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
2. A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung des Verfahrens (Begünstigung usw.),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10. Februar 2014.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführerin wirft einem Polizeibeamten vor, er habe sie anlässlich eines Telefongesprächs als Lügnerin bezeichnet und ihr vorgeworfen, sie spioniere anderen Leuten nach. Er habe schlecht über Personen türkischer Herkunft gesprochen und sich geweigert, eine Anzeige gegen ihre Schwägerin und deren Mutter entgegenzunehmen. Er habe mehrfach wieder besseres Wissen behauptet, sie sei mit ihrem Rechtsvertreter verheiratet.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland stellte das Verfahren wegen Begünstigung, Verleumdung und übler Nachrede am 10. Oktober 2013 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 10. Februar 2014 ab.
Die Beschwerdeführerin beantragt beim Bundesgericht, der Beschluss von 10. Februar 2014 sei aufzuheben. Die Sache sei zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.
Die Privatklägerin ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat und dieser sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich von ihr, dass sie adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss sie dies zwar im Untersuchungsverfahren noch nicht getan haben, damit sie zur Beschwerde gegen die Einstellung befugt ist. Sie hat jedoch, sofern es etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist, vor Bundesgericht darzulegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen (Urteil 6B_1128/2013 vom 24. März 2014 mit Hinweisen).
Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich nicht, dass die Beschwerdeführerin im Untersuchungsverfahren eine Zivilforderung gegen den Beschuldigten erhoben hätte. Vor Bundesgericht stellt sie zur Legitimation nur ohne weitere Begründung fest, sie habe ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Beschlusses insbesondere dadurch, dass er Auswirkungen auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche habe (Beschwerde S. 2 Ziff. II/2). Um welche Zivilansprüche es gehen soll, sagt sie nicht. Nach dem soeben Gesagten genügt dies zur Begründung der Legitimation nicht.
3.
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerin die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen. Das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich in diesem Fall aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Als Partei des kantonalen Verfahrens kann die Privatklägerin die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihr nach dem kantonalen Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Unzulässig sind allerdings Rügen, deren Beurteilung von der Prüfung in der Sache nicht getrennt werden kann und die im Ergebnis auf eine materielle Prüfung des angefochtenen Entscheids hinauslaufen (BGE 136 IV 41 E. 1.4).
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Beschwerde S. 6). Die Frage, ob die Vorinstanz auf die Einvernahme von Zeugen verzichten konnte oder nicht, lässt sich indessen nicht von einer materiellen Prüfung der Sache trennen. Folglich ist auch diese Rüge unzulässig.
4.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. April 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn