BGer 8C_26/2014 |
BGer 8C_26/2014 vom 08.04.2014 |
{T 0/2}
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8C_26/2014
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Urteil vom 8. April 2014 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Ursprung, Maillard,
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Gerichtsschreiber Krähenbühl.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Irene H. Schmid,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente, Einkommensvergleich),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. November 2013.
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Sachverhalt: |
A. Der damals in der X.________ AG als Magaziner und Chauffeur tätig gewesene A.________ (Jg. 1966) zog sich am 12. Oktober 2001 bei einem Unfall am Arbeitsplatz im Wesentlichen Kompressionsfrakturen an den zwei Lendenwirbelkörpern LWK 3 und 4 sowie eine zweitgradig offene Tibiaschaftfraktur zu, was mehrere operative Behandlungen erforderlich machte. Wegen anhaltender Beschwerden meldete er sich am 19. Mai 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Aufgrund der Ergebnisse ihrer Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - den Rentenanspruch am 13. Dezember 2006 verfügungsweise. Nach erfolgter Neuanmeldung im September 2010 klärte die IV-Stelle die Verhältnisse erneut ab und gelangte - wie schon mit Vorbescheid vom 30. November 2011 angezeigt - mit Verfügung vom 11. Mai 2012 mangels anspruchsrelevanten Invaliditätsgrades wiederum zur Ablehnung des Rentenbegehrens.
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B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen die Verfügung vom 11. Mai 2012 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 20. November 2013 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde führen mit dem Begehren, unter Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die IV-Stelle anzuweisen, seinen Rentenanspruch gegenüber der Invalidenversicherung neu zu berechnen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
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Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.
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Erwägungen: |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung kann es nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht die von der Verwaltung am 11. Mai 2012 verfügte Ablehnung des erneut geltend gemachten Rentenanspruches zufolge nach wie vor nicht leistungsbegründenden Invaliditätsgrades zu Recht bestätigt hat.
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2.1. Nach Prüfung der medizinischen Aktenlage ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass sich der Gesundheitszustand des heutigen Beschwerdeführers seit der letztmaligen Abweisung eines identischen Leistungsbegehrens mit Verfügung vom 13. Dezember 2006 nicht wesentlich verändert hat und für eine leidensangepasste erwerbliche Betätigung - mit gewissen funktionellen Einschränkungen - immer noch eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht. Dies ist grundsätzlich unbestritten geblieben. Die Voraussetzungen für eine materielle Prüfung des erneuten Rentengesuchs erachtete die Vorinstanz als gegeben, weil der Beschwerdeführer in den Jahren nach der am 13. Dezember 2006 ergangenen, einen Rentenanspruch verneinenden Verfügung erheblich höhere Einkünfte erwirtschaften konnte, sodass sich die erwerblichen Verhältnisse allenfalls in rentenrelevantem Ausmass verändert haben könnten.
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2.2. Die für die Prüfung des streitigen Rentenanspruches massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundlagen dazu sind im angefochtenen kantonalen Entscheid zutreffend dargelegt worden, worauf verwiesen wird. Es betrifft dies namentlich die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG [in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung]; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 ff. mit Hinweisen) sowie die bei der Bestimmung der beiden Vergleichseinkommen - des ohne Invalidität mutmasslich erzielten Verdienstes einerseits (Valideneinkommen) und der trotz Invalidität zumutbarerweise realisierbaren Einkünfte andererseits (Invalideneinkommen) - zu beachtenden Grundsätze. Richtig sind insbesondere auch die Ausführungen über die Neuanmeldung nach vorangegangener Leistungsverweigerung (Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 IVV [in der bis Ende 2011 gültig gewesenen Fassung resp. seither neu: Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV) und die dabei zu berücksichtigenden revisionsrechtlichen Normen (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff., 130 V 343 E. 3.5 [Ingress] S. 349 ff., je mit Hinweisen).
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3. |
3.1. Bei der Bestimmung des dem Einkommensvergleich nach Art. 16 Abs. 1 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) zugrunde zu legenden Valideneinkommens im Jahr 2012 ging das kantonale Gericht vom Lohn von Fr. 72'369.- aus, welchen der Beschwerdeführer laut Auszug aus dem individuellen Konto im Jahr 2000, dem Jahr vor dem 2001 erlittenen Unfall, von der K.________ AG erhalten hatte. Dieses - bei einem Nominallohnindex von 1'856 - realisierte Einkommen passte es jenem im Jahr 2012 von 2'188 an, was Fr. 85'314.- (Fr. 72'369.- / 1'856 x 2'188) ergab. Weil dieser Betrag verglichen mit den nach Massgabe der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2010 ermittelten, der Nominallohnentwicklung bis 2012 sowie der dannzumal betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,3 Wochenstunden angepassten Werten einerseits nur leicht unter dem sich bei Anforderungsniveau 1 (höchst anspruchsvolle und schwierigste Arbeiten) und 2 (Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten) sowie andererseits deutlich über dem bei Niveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) und 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) ergebenden Resultat (Fr. 91'298.- resp. Fr. 70'594.-) lag, erachtete es die Vorinstanz als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, wäre er nicht invalid geworden, an seiner im Jahr vor dem Unfall vom 12. Oktober 2001 noch bis 31. Juli 2001 innegehabten Arbeitsstelle in der K.________ AG verblieben wäre und dort im Jahre 2012 einen - als Valideneinkommen in die Vergleichsrechnung nach Art. 16 Abs. 1 ATSG einzusetzenden - Jahreslohn von Fr. 85'314.- verdient hätte.
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3.2. Bezüglich des Invalideneinkommens erwog das kantonale Gericht, auf den in der I.________ AG zuletzt erzielten Verdienst könne nicht abgestellt werden, da dieser derart über den marktüblichen branchentypischen Löhnen liege, dass er nicht "unmittelbar nachvollziehbar" erscheine; auch wenn keine ausdrücklichen Hinweise auf eine eigentliche Soziallohnkomponente ersichtlich seien, dürfte doch eine aussergewöhnliche Wertschätzung seitens der Arbeitgeberfirma diese Lohnhöhe mitbeeinflusst haben. Andererseits lehnte es die Vorinstanz auch ab, auf die nach der Kündigung durch die I.________ AG per 30. April 2010 ab November 2011 in der G.________ als Bauhilfsarbeiter erhaltene Entlöhnung abzustellen, da die dort ausgeübte Tätigkeit das an eine leidensangepasste Tätigkeit zu stellende Anforderungsprofil offensichtlich nicht erreiche. Aufgrund dieser Überlegungen zog das kantonale Gericht zur Bestimmung des in die Vergleichsrechnung nach Art. 16 ATSG einzusetzenden Invalideneinkommens die in der LSE für das Jahr 2010 ausgewiesenen Tabellenlöhne bei. Es stellte dabei auf das von mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten betrauten Männern über alle Wirtschaftszweige hinweg erzielte Einkommen von monatlich Fr. 4'806.- ab. Unter Berücksichtigung der 2012 betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden und der bis 2012 erfolgten Nominallohnentwicklung ergab dies einen Jahreslohn von Fr. 62'210.-.
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3.3. Das Invalideneinkommen von Fr. 62'210.- verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 85'314.- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 23'104.- (diesbezüglich liegt offensichtlich ein Rechenfehler der Vorinstanz vor) und damit (wie von der Vorinstanz im Ergebnis wiederum richtig errechnet) einen nicht rentenanspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von 27 %.
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4. |
4.1. Mit Recht ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass sich der nach dem Unfall vom 12. Oktober 2001 und demzufolge bereits mit dem darauf zurückzuführenden lumboradikulären Syndrom - also trotz unfallbedingten Gesundheitsschadens - erzielte Verdienst für Schlüsse auf das Valideneinkommen nicht eigne, das "definitionsgemäss gerade das ohne Gesundheitsschaden hypothetischerweise anzunehmende Einkommen darstelle"; ein entsprechendes Vorgehen erscheine vor diesem Hintergrund als "unzutreffend", weshalb das Valideneinkommen ausgehend von dem im Jahr 2000 realisierten Verdienst von Fr. 72'369.- zu ermitteln sei. Dieser Argumentation ist beizupflichten, womit auch den in vorstehender E. 3.1 dargelegten weiteren Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich gefolgt werden kann. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift liesse es sich demgegenüber nicht - wie geltend gemacht - rechtfertigen, auf die angegebenen Lohnverhältnisse in der I.________ AG in den Jahren nach dem Unfall vom 12. Oktober 2001 abzustellen. Der Beschwerdeführer arbeitete dort nur bis 31. Juli 2001 und dann - nach seinem Unfall - wieder ab 1. Dezember 2002 bis 30. April 2010, jedenfalls aber nicht mehr im Jahr 2012, für welches der nach der Neuanmeldung zum Leistungsbezug hier interessierende Einkommensvergleich durchgeführt worden ist. Abgesehen davon könnte der Beschwerdeführer aus den Lohnangaben der I.________ AG und den von dieser Firma tatsächlich entrichteten Entschädigungen nichts zu seinen Gunsten ableiten, da, wollte man tatsächlich - wie das die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) getan hat - gestützt auf entsprechende Arbeitgeberauskünfte von einem ohne Gesundheitsschaden mutmasslich ausgerichteten Jahresverdienst von Fr. 120'000.- ausgehen, dem der - wenn auch während nur kurzer Zeit - ausgerichtete Lohn von monatlich Fr. 8'000.- und jährlich Fr. 104'000.- als Invalideneinkommen gegenüberzustellen wäre, womit ein Invaliditätsgrad von lediglich 13 % resultieren würde. Anders als im Unfallversicherungsbereich würde dieser keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründen. Im Übrigen ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Annahme eines Jahreslohnes von Fr. 120'000.- - nachdem der Beschwerdeführer vor seinem Unfall vom 12. Oktober 2001 diesen Ansatz bei Weitem nicht erreicht hatte - von vornherein völlig unrealistisch erschiene, sodass darauf nicht abgestellt werden könnte. Die vorinstanzliche Bestimmung des massgebenden Valideneinkommens erweist sich damit als bundesrechtskonform, ohne dass ersichtlich wäre, inwiefern sie auf offensichtlich unrichtigen Feststellungen sachverhaltlicher Art beruhen sollte.
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4.2. Nichts anderes lässt sich bezüglich des vom kantonalen Gericht angenommenen Invalideneinkommens sagen, zumal ihm darin ohne weiteres zugestimmt werden kann, dass die in der Firma G.________ AG verrichtete Tätigkeit das zumutbare Leistungsprofil bei Weitem nicht erreicht, sodass das dort bezogene Gehalt nicht als massgebendes Invalideneinkommen gewertet werden kann.
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4.3. Der Versicherte stützt sich in seiner Beschwerde auf das in RKUV 2005 Nr. U 533 S. 40 publizierte Urteil U 339/03 vom 19. August 2004. Danach kann im Rentenrevisionsverfahren der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene berufliche Werdegang Rückschlüsse auf die hypothetische erwerbliche Entwicklung ohne versicherten Gesundheitsschaden geben. Die sich daraus ergebenden Lohnsteigerungen sind indessen bei beiden Vergleichseinkommen zu berücksichtigen (E. 3.3 des genannten Urteils). Es kann offenbleiben, ob das dort Gesagte, dem ein Rentenrevisionsverfahren auf dem Gebiet der Unfallversicherung zu Grunde lag, auf den Fall einer Neuanmeldung der Invalidenversicherung übertragen werden kann. Der Versicherte vermag daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Er verlor seine letzte, sehr gut bezahlte Anstellung mit einem Einkommen von Fr. 104'000.- nicht invaliditätsbedingt, sondern infolge Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen. Ginge man davon aus, er hätte diesen Verdienst weiterhin erzielen können, wäre er sowohl dem Validen- als auch dem Invalideneinkommen zu Grunde zu legen, da er ihn ja gerade mit der gesundheitlichen Einschränkung hat erwirtschaften können.
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5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, weil die Bedürftigkeit zu verneinen ist und damit eine der gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG unabdingbaren Voraussetzungen für deren Gewährung fehlt. Der schon in der beschwerdeführerischen Eingabe vom 13. Februar 2014 errechnete Einnahmenüberschuss (freie Quote [vor Steuern]) von Fr. 1'102.30 fällt sogar noch höher aus, weil das ausgewiesene Einkommen gegen Fr. 100.- höher als angegeben ist, die Amortisationskosten von über Fr. 200.- vermögensbildend und daher nicht als Auslagen zu berücksichtigen sind und bei den Krankenkassenkosten nur die Grundversicherung berücksichtigt werden kann. Insgesamt ergibt sich damit ein Überschuss von gegen Fr. 1'500.-, womit es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar sein sollte, ohne Inanspruchnahme staatlicher Unterstützung innert vernünftiger Frist für die anfallenden Gerichts- und die anwaltlichen Vertretungskosten aufzukommen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 8. April 2014
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl
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