Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
4A_3/2014
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Urteil vom 9. April 2014
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
Gerichtsschreiber Kölz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Louis Bochud,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Hischier,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sittenwidrigkeit,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 28. Oktober 2013.
Sachverhalt:
A.
A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) übertrug B.________ (Beklagter, Beschwerdegegner) mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 18. April 2008 unter Vorbehalt einer lebenslänglichen Nutzniessung das Eigentum am Grundstück Nr. xxx. Als Gegenleistung wurde der Betrag von Fr. 540'000.-- vereinbart. Am 1. April 2009 wurde die Klägerin unter Vormundschaft gestellt.
B.
Mit Klage vom 30. Oktober 2009 stellte die Klägerin, nunmehr vertreten durch ihren Vormund, vor Amtsgericht Luzern-Land (seit 1. Januar 2011 Bezirksgericht Kriens) folgende Anträge:
"1. Es sei festzustellen, dass der am 18.04.2008 zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag über die Übertragung von Grundeigentum und Begründung einer Nutzniessung ungültig, respektive nichtig sei;
2. Es sei der Klägerin das Eigentum am Grundstück Nr. xxx gerichtlich zuzuweisen;
3. Der Grundbuchwalter sei richterlich anzuweisen, A.________, geb. zz.zz.zzzz, anstelle des Beklagten als Eigentümerin des Grundstücks Nr. xxx einzutragen;
4. [...]"
Mit Urteil vom 19. November 2012 wies das Bezirksgericht die Klage ab.
Dagegen erhob die Klägerin Berufung an das Kantonsgericht des Kantons Luzern und erneuerte ihre Klageanträge. Mit Urteil vom 28. Oktober 2013 wies auch das Kantonsgericht die Klage ab.
C.
Die Klägerin beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Kantonsgerichts vom 28. Oktober 2013 aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der am 18. April 2008 zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag über die Übertragung von Grundeigentum und Begründung einer Nutzniessung nichtig, respektive ungültig, sei. Es sei der Beschwerdeführerin das Eigentum am Grundstück Nr. xxx gerichtlich zuzuweisen. Der Grundbuchverwalter des Grundbuchamtes Luzern Ost sei richterlich anzuweisen, die Beschwerdeführerin anstelle des Beschwerdegegners als Eigentümerin des Grundstücks einzutragen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen:
1.
Das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts ist ein verfahrensabschliessender Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG . Sodann übersteigt der Streitwert (Fr. 1.9 Mio.) die Grenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt einer hinlänglichen Begründung (Erwägungen 2.1-2.2) - grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1).
Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1; 134 II 244 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2 S. 444). Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser offensichtlich unhaltbar ist (BGE 134 II 349 E. 3 S. 352). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 489 E. 2.8; 134 V 138 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (vgl. BGE 136 II 508 E. 1.2; 135 I 19 E. 2.2.2; 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 393 E. 3 und 7.1, 462 E. 2.4). Soweit sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (Urteile 4A_275/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2, nicht publ. in: BGE 137 III 539; 4A_214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3).
Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 134 II 124 E. 4.1; 132 III 209 E. 2.1; 131 I 57 E. 2, 467 E. 3.1). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 129 I 8 E. 2.1; 116 Ia 85 E. 2b). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Sachgericht erhebliche Beweismittel übersieht, augenscheinlich missversteht oder grundlos ausser Acht lässt, oder wenn es aus den vorliegenden Beweisen unhaltbare Schlüsse zieht (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2; 130 I 258 E. 1.3). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 116 Ia 85 E. 2b).
Die Beschwerdeführerin präsentiert einleitend zu ihren rechtlichen Erörterungen eine eigene Sachverhaltsdarstellung. Darauf kann nach dem Gesagten nicht abgestellt werden. Auch kann die Beschwerdeführerin im Folgenden nicht gehört werden, soweit sie ihre Argumentation auf einen Sachverhalt stützt, der von den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht, ohne im Einzelnen hinreichend begründete Sachverhaltsrügen gemäss den eben dargelegten Grundsätzen zu formulieren.
3.
Die Vorinstanz ging wie die Erstinstanz davon aus, beim Vertrag vom 18. April 2008 handle es sich um eine gemischte Schenkung, und beurteilte diese als gültig. Vor Bundesgericht beharrt die Beschwerdeführerin einzig darauf, dass der Vertrag wegen Sittenwidrigkeit im Sinne von Art. 20 OR nichtig sei, da der Beschwerdegegner ihr Hausarzt gewesen sei. Nicht mehr bestritten wird, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses urteilsfähig war. Auch die Verneinung einer Übervorteilung nach Art. 21 OR durch die Vorinstanz wird nicht angefochten.
3.1. Nach Art. 20 Abs. 1 OR ist ein Vertrag nichtig, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst. Sittenwidrig sind Verträge, die gegen die herrschende Moral, d.h. gegen das allgemeine Anstandsgefühl oder gegen die der Gesamtrechtsordnung immanenten ethischen Prinzipien und Wertmassstäbe verstossen (BGE 132 III 455 E. 4.1 S. 458; 129 III 604 E. 5.3; 123 III 101 E. 2 S. 102; 115 II 232 E. 4a). Das Bundesgericht folgte in seiner publizierten Rechtsprechung einer Lehrmeinung, wonach bestimmte Berufsträger - namentlich Ärzte, Psychologen, Anwälte, Geistliche, Notare oder Sozialarbeiter, aber auch Haushalthilfen oder Heimleiter, Bankiers, Treuhänder, Finanzberater usw. - in besonders sensiblen Bereichen tätig seien, da ihnen ihre Tätigkeit unweigerlich tiefe Einblicke in die persönlichen und wirtschaftlichen Belange der betreuten Person verschaffe. Daher dränge sich fallweise die Beurteilung auf, ob eine Verfügung zugunsten einer solchen Vertrauensperson auf einem selbstbestimmten Entscheid beruht oder ob der Berufsträger den aus dem Vertrauensverhältnis sich ergebenden Einfluss in unlauterer Weise ausgenützt habe (BGE 132 III 455 E. 4.1 m.H.a. Abt, Probleme um die unentgeltlichen lebzeitigen Zuwendungen an Vertrauenspersonen, AJP 2004 S. 1225 f.). Demgegenüber verwarf das Bundesgericht die weitergehende Auffassung, "Schenkungen reicher, alleinstehender älterer und kranker Personen müssten bei einem Vertrauensverhältnis irgendwelcher Art vorbehaltlos und allgemein ungültig erklärt werden". Es erwog, damit würde im Ergebnis bei gegebener Urteilsfähigkeit dem selbstbestimmten Entscheid einer Person die Rechtswirkung abgesprochen, welche die Rechtsordnung unter diesen Voraussetzungen vorsehe. Demnach kann nicht jede Zuwendung als Verstoss gegen die guten Sitten unter Lebenden qualifiziert werden, wenn sie an eine Person erfolgt, die durch ihre berufliche Tätigkeit im Umfeld der verfügenden Person deren Vertrauen gewonnen hat. Es bedarf vielmehr einer unlauteren Beeinflussung oder eines Verstosses gegen elementare Standesregeln, deren Zweck gerade darin besteht, von vornherein Interessenkonflikte und Zweifel über mögliche unerwünschte Beeinflussungen zu verhindern (BGE 132 III 455 E. 4.2).
Die Sittenwidrigkeit eines Vertrags betrifft eine Rechtsfrage. Ob sie vorliegt, ist von Amtes wegen zu beachten (vgl. BGE 80 II 45 E. 2b; Huguenin, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, N. 37 zu Art. 19/20 OR). Die Partei, die sich auf die Sittenwidrigkeit des Vertrags beruft, muss jedoch nach der Verhandlungsmaxime die tatsächlichen Grundlagen, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergeben soll, prozessrechtskonform dartun.
3.2. Die Beschwerdeführerin begründete die behauptete Sittenwidrigkeit des Vertrages einerseits damit, dass ihre Willensentscheidung durch den Beschwerdegegner beeinträchtigt worden sei; andererseits liege ein Verstoss gegen eine wichtige Regel der Standesordnung FMH vor. Die Vorinstanz verwarf beide Vorbringen.
Was ersteres anbelangt, ging sie zunächst auf das Argument der Beschwerdeführerin ein, der Beschwerdegegner habe ihre freie Willensbildung durch eine überhöhte Abgabe des Schlafmittels Rohypnol beeinflusst. Die Vorinstanz übernahm die Erwägung der Erstinstanz, wonach die behaupteten überhöhten Dosen von Rohypnol zu verneinen seien, weil von der Medikamentenabgabe nicht ohne weiteres auf den konkreten Medikamentenkonsum geschlossen werden könne. Da davon auszugehen sei, dass es selbst im Zeitraum der Rohypnol-Medikamentation klare Momente gegeben habe, könne nicht angenommen werden, dass die Medikamentation entscheidend gewesen sei. Sodann erwog die Vorinstanz, eine unzulässige Beeinflussung der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner sei von der Erstinstanz auch aufgrund des Umstands verneint worden, dass es nicht der Beschwerdegegner gewesen sei, der zum Vertragsabschluss gedrängt habe. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin die Sache selbständig an die Hand genommen. Dies - so die Vorinstanz - sei von der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt worden.
Sodann prüfte die Vorinstanz, ob Art. 38 der Standesordnung FMH verletzt sei. Diese Bestimmung lautet:
"Die Annahme von Geschenken, Verfügungen von Todes wegen oder von anderen Vorteilen, sei es von Patienten, Patientinnen oder von Dritten, die den Arzt oder die Ärztin in ihren ärztlichen Entscheidungen beeinflussen können und das übliche Mass kleiner Anerkennungen übersteigen, sind unzulässig."
Die Vorinstanz ging mit der Erstinstanz davon aus, die vorliegende Zuwendung überschreite das übliche Mass kleiner Anerkennungen bei Weitem. Hingegen verneinte sie die weitere Voraussetzung, dass der erhaltene Vorteil geeignet gewesen sei, den Beschwerdegegner in seiner Tätigkeit zu beeinflussen. So sei nicht dargetan, dass das streitige Geschäft das berufliche Verhalten des Beschwerdegegners gegenüber der Beschwerdeführerin bestimmt hätte, sei es vor oder nach Vertragsschluss. Zudem habe neben dem beruflichen Verhältnis und bereits vor der ärztlichen Betreuung seit langem ein nahes persönliches Verhältnis zwischen den Parteien bestanden. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin das streitige Geschäft aus eigenem Willen in die Wege geleitet. Es sei weder behauptet noch dargetan, dass der Beschwerdegegner im Hinblick auf den streitigen Vertrag im Hintergrund gleichsam die Fäden gezogen hätte. Unter solchen Umständen - so die Vorinstanz - könne nicht davon ausgegangen werden, das streitige Geschäft sei geeignet gewesen, die ärztliche Tätigkeit des Beschwerdegegners zu beeinflussen. Dass der Beschwerdegegner "mit dem streitigen Vertrag im Vergleich zu den früheren erbrechtlichen Vorkehrungen der Beschwerdeführerin aufgrund des Eigentumsübergangs nun besser positioniert" sei, spiele keine ausschlaggebende Rolle. Ausserdem habe es die Beschwerdeführerin nicht für notwendig erachtet, den Beschwerdegegner bei der FMH im Hinblick auf die Verletzung der Standesregeln zu verzeigen.
3.3. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, eine lebzeitige Zuwendung von rund Fr. 2 Mio. an den Hausarzt sei als solche sittenwidrig.
Damit verkennt sie die eben dargelegten Grundsätze der Sittenwidrigkeit nach Art. 20 OR (Erwägung 3.1). Wie das Bundesgericht in BGE 132 III 355 E. 4.1 und 4.2 festgehalten hat, kann nicht jede Zuwendung unter Lebenden an eine Person, die durch ihre berufliche Tätigkeit das Vertrauen der verfügenden Person gewonnen hat, als Verstoss gegen die guten Sitten qualifiziert werden. Vielmehr bedarf es einer unlauteren Beeinflussung oder eines Verstosses gegen elementare Standesregeln. Dies gilt unabhängig vom finanziellen Umfang der Zuwendung. Vorliegend ist überdies bereits nicht festgestellt, dass der Beschwerdegegner das Vertrauen der Beschwerdeführerin durch seine berufliche Tätigkeit als Hausarzt gewonnen hat. Im Gegenteil bemerkte die Vorinstanz , dass schon lange vor der ärztlichen Betreuung beginnend ein nahes persönliches Verhältnis zwischen den Parteien bestanden habe (vgl. dazu Erwägung 3.4.2).
3.4. Die Beschwerdeführerin vertritt weiterhin die Auffassung, es liege Sittenwidrigkeit aufgrund eines Verstosses gegen eine elementare Standesregel vor.
3.4.1. Neu beruft sie sich in dieser Hinsicht auf Art. 1 der Standesordnung FMH. Nach diesem bezweckt die Standesordnung insbesondere, das Ansehen und die Freiheit des Arztberufes zu wahren. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin schädigte der Beschwerdegegner das Ansehen und die Integrität der Hausärzteschaft erheblich, indem er einen Millionenvorteil angenommen habe.
Diese Argumentation läuft darauf hinaus, dass die Annahme eines (erheblichen) Vorteils durch einen Hausarzt generell als sittenwidrig anzusehen wäre. Eine solche Konsequenz ist vom Zweckartikel der Standesordnung und der darin enthaltenen Generalklausel der Wahrung des Ansehens des Arztberufs indes nicht gedeckt. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Arzt eine elementare (konkrete) Standesregel verletzt hat, die derartige Beeinflussungen und Interessenkonflikte vermeiden will. Derartiges hat die Beschwerdeführerin aber nicht dargetan. Ihre in diesem Zusammenhang vorgebrachte Behauptung, die strittige Schenkung habe das Rechtsempfinden von zwei Behördenstellen "gestört", entbehrt der Grundlage im Sachverhalt des angefochtenen Urteils und kann daher nicht berücksichtigt werden.
3.4.2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz sodann vor, zu Unrecht einen Verstoss gegen Art. 38 der Standesordnung FMH verneint zu haben. Sie behauptet, nebst dem medizinischen Betreuungsverhältnis hätten keine privaten Kontakte stattgefunden, und solche seien auch nicht aktenkundig. Im Ergebnis sei von einer reinen Hausarzt-Patienten-Beziehung auszugehen. Die Vorinstanz habe dies willkürlich verkannt. Es könnten mithin keine persönlichen Gründe für die Zuwendung bestehen. Der Vertrag sei aufgrund des medizinischen Betreuungsverhältnisses und nicht aufgrund eines privaten Verhältnisses zustande gekommen.
Mit diesen tatsächlichen Behauptungen kann die Beschwerdeführerin aber nicht gehört werden, da das Bundesgericht auf der Grundlage des verbindlich festgestellten Sachverhalts der Vorinstanz urteilen muss (Erwägung 2.2). Die Beschwerdeführerin kritisiert zwar die Feststellung der Vorinstanz bezüglich einer auch privat bestehenden Beziehung zwischen den Parteien als unhaltbar und in Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen und den Parteivorbringen stehend. Indessen erhebt sie mit diesen Vorwürfen keine hinlänglich begründete Sachverhaltsrüge. Sie zeigt nicht substanziiert auf, inwiefern die Feststellung der Vorinstanz, dass zwischen den Parteien neben dem beruflichen Verhältnis seit langem und vor der ärztlichen Betreuung beginnend ein nahes persönliches Verhältnis bestanden hat, willkürlich sein soll. Dass die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften etwas anderes behauptet hatte, macht die Feststellung der Vorinstanz nicht willkürlich. Sodann lässt auch der von der Vorinstanz erwähnte Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner schon zuvor erbrechtlich erheblich begünstigt hatte, auf das Bestehen eines engen persönlichen Verhältnisses schliessen. Ist aber mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass zwischen den Parteien schon vor der ärztlichen Betreuung und auch weiterhin ein nahes persönliches Verhältnis bestand, spricht dies dafür, dass die Beschwerdeführerin das Vertrauen zum Beschwerdegegner schon vor und nicht erst aufgrund von dessen beruflicher Tätigkeit gewonnen hat und durchaus persönliche, von der ärztlichen Betreuung unabhängige Gründe für den streitgegenständlichen Vertrag bestanden.
Ferner versucht die Beschwerdeführerin darzulegen, dass sich der Beschwerdegegner im Hinblick auf die Zuwendung von rund Fr. 2 Mio. in seinen medizinischen Entscheidungen (Abgabe von Rohypnol) konkret habe beeinflussen lassen und damit gegen Art. 38 der Standesordnung FMH verstossen habe. Indessen hat die Vorinstanz verbindlich verneint, dass das streitige Geschäft das berufliche Verhalten des Beschwerdegegners gegenüber der Beschwerdeführerin bestimmt hätte, sei es vor oder nach Vertragsabschluss. Die hiervon abweichenden tatsächlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin finden im angefochtenen Urteil keine Stütze und können nicht gehört werden, zumal in der Beschwerde auch insofern weder eine hinlängliche Sachverhaltsrüge substanziiert noch die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsergänzung aufgezeigt werden. Die Unterstellung der Beschwerdeführerin, die (behauptete) überhöhte Medikamentenabgabe sei durch das streitige Rechtsgeschäft beeinflusst gewesen, erscheint auch mitnichten zwingend: Nach ihrer eigenen Darstellung soll die Beschwerdeführerin "seit Jahren" an einer erheblichen Rohypnolsucht gelitten haben. Gerade vor diesem Hintergrund braucht die Abgabe dieses Medikaments keineswegs in Zusammenhang mit dem streitigen Vertrag zu stehen, und es kann der Vorinstanz keine Willkür vorgehalten werden, wenn sie nicht der Auffassung der Beschwerdeführerin folgte, wonach der Beschwerdegegner die Entscheidung zur betreffenden Medikamentenabgabe mit Blick auf die gemischte Schenkung getroffen habe. Somit bleibt es bei der Feststellung der Vorinstanz, dass das streitige Geschäft das berufliche Verhalten des Beschwerdegegners gegenüber der Beschwerdeführerin nicht bestimmt hat.
3.5. Die Beschwerdeführerin begründet die behauptete Sittenwidrigkeit des Vertrags vom 18. April 2008 schliesslich auch vor Bundesgericht mit einer Beeinträchtigung ihrer Willensbildung.
Sie beanstandet in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Begründungspflicht als Teil ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO). Sie moniert, die Vorinstanz habe ihre in der Berufung (S. 41 Rz. 69) vorgetragene Kritik am erstinstanzlichen Entscheid nicht beachtet, wonach die Medikamentenabgabe sie (die Beschwerdeführerin) in ihrer Willensbildung beeinträchtigt habe.
Die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht geht fehl. Die Vorinstanz hielt der Beschwerdeführerin vor, nicht auf die Begründung der Erstinstanz eingegangen zu sein, wonach eine unzulässige Beeinflussung der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner auch aufgrund des Umstands zu verneinen sei, dass es nicht der Beschwerdegegner gewesen sei, der zum Vertragsabschluss gedrängt habe, sondern vielmehr die Beschwerdeführerin die Sache selbständig an die Hand genommen habe. Weil die Beschwerdeführerin darauf nicht näher eingegangen sei, erübrigten sich für die Vorinstanz diesbezügliche Erwägungen. Dass die Vorinstanz damit die Begründungspflicht verletzt hätte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz auch nicht übersehen, dass die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren gegen die Begründung der Erstinstanz antrat, wonach keine Beeinträchtigung der Willensbildung mit Blick auf die behaupteten überhöhten Dosen von Rohypnol anzunehmen sei. Die Vorinstanz hielt jedoch das, was die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht vorbrachte, für nicht überzeugend, wobei sie unter anderem explizit auf Rz. 69 der Berufung verwies. Die Vorinstanz gab dafür zwar nur eine knappe Begründung, die aber unter Verfassungsgesichtspunkten noch als genügend betrachtet werden kann. Sie erwähnte zuerst unter Hinweis auf die Begründung der Erstinstanz, von der Medikamentenabgabe könne nicht ohne weiteres auf den konkreten Medikamentenkonsum geschlossen werden. Sodann verwies sie auf den an anderer Stelle erläuterten Umstand, dass es selbst im Zeitraum der Rohypnol-Medikamentation klare Momente gegeben habe, weshalb diese Medikamentation bei der Willensbildung nicht entscheidend gewesen sei (Erwägung 3.2). Die Vorinstanz hat demnach das Vorbringen der Beschwerdeführerin gesehen, vermochte ihm jedoch nicht zu folgen, was sie auch - kurz - begründete. Demnach trifft der Vorwurf der Beschwerdeführerin nicht zu, es liege ein "offensichtliches Nichtbeachten" der beschwerdeführerischen Rüge vor.
Die Beschwerdeführerin baut ihr Vorbringen gemäss Ziffer 69 der Berufungsschrift vor Bundesgericht aus und argumentiert, wegen ihrer bestehenden Rohypnolabhängigkeit sei sie auf eine Bedarfssicherung angewiesen gewesen. Aufgrund der verschriebenen Menge an Rohypnol und "der damit verbundenen in Aussicht gestellten Sicherung der Versorgungssituation" sei sie in ihrer Willensfindung und -bildung vor und beim Abschluss des strittigen Rechtsgeschäfts beeinträchtigt und beeinflusst gewesen und habe nicht mehr frei entscheiden können. Ebenfalls sei denkbar, dass sie zumindest auch aufgrund der künftigen Sicherstellung ihres Rohypnolbedarfs mit der Schenkung eine Bindungswirkung beim Beschwerdegegner angestrebt habe. Der Beschwerdegegner habe als (einzige) Vertrauensperson und langjähriger Hausarzt von sämtlichen Umständen gewusst (Rohypnolabhängigkeit, Bedürfnis nach Medikamentenversorgung, manipulativer Charakter der Beschwerdeführerin). Er habe deshalb annehmen müssen, dass seine Medikamentenabgabe bei der Beschwerdeführerin Einfluss auf die Willensbildung habe und Mitursache für die nun plötzliche und überraschende Übertragung von Grundeigentum zu Lebzeiten gewesen sei. Indem er sich im Wissen um sämtliche Umstände auf das streitige Rechtsgeschäft eingelassen habe, habe er das bestehende Vertrauensverhältnis zu seinen Gunsten sittenwidrig ausgenutzt.
Eine solche Argumentation mag in theoretischer Hinsicht etwas für sich haben, wenn angenommen wird, dass bei einer schweren Sucht die Willensbildung des Betroffenen primär vom Bestreben geleitet ist, den Erhalt des Suchtmittels zu sichern. Im vorliegenden Fall sind jedoch die tatsächlichen Grundlagen für eine solche Annahme nicht festgestellt, ohne dass die Beschwerdeführerin rechtsgenügend die Voraussetzungen darlegen würde, die dem Bundesgericht eine dahingehende Ergänzung des Sachverhalts erlauben würden. Auf dem Boden des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts verbietet es sich, entgegen dem Urteil der Vorinstanz anzunehmen, die Medikamentenabgabe sei entscheidend für die Willensbildung der Beschwerdeführerin gewesen.
3.6. Demnach ist der Vertrag vom 18. April 2008 nicht wegen Sittenwidrigkeit im Sinne von Art. 20 OR nichtig. Die Vorinstanz hat dies zutreffend erkannt und die Klage der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 17'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. April 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Kölz