BGer 8C_833/2013
 
BGer 8C_833/2013 vom 09.04.2014
{T 0/2}
8C_833/2013
 
Urteil vom 9. April 2014
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grunder.
 
Verfahrensbeteiligte
F.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Armin Durrer,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung
(Invalidenrente; Invalideneinkommen),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden
vom 22. Oktober 2013.
 
Sachverhalt:
A. In Bestätigung der Verfügung vom 17. September 2011 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2011 dem 1964 geborenen F.________ wegen der Folgen eines Unfalles vom 9. September 2008 (Arthrose im Bereich des linken oberen Sprunggelenks) eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Einbusse von 15 % zu; den geltend gemachten Anspruch auf Invalidenrente lehnte sie mangels leistungsbegründenden Invaliditätsgrades ab.
B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit der F.________ beantragen liess, ihm sei neben der Integritätsentschädigung auch eine Invalidenrente auszurichten, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden ab (Entscheid vom 22. Oktober 2013).
C. Mit Beschwerde lässt F.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren wiederholen.
 
Erwägungen:
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
 
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist das der Bestimmung des Invaliditätsgrades zugrunde zu legende, anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2010 des Bundesamtes für Statistik (LSE 2010), Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4, Total, Männer, ermittelte hypothetische Invalideinkommen (vgl. Art. 16 ATSG und BGE 129 V 28 E. 1 S. 30 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der standardisierte Bruttolohn sei entgegen der vorinstanzlichen Bemessung nicht mit einem Abzug gemäss BGE 126 V 76 von 5 %, sondern von 10 % herabzusetzen, den auch die SUVA gemäss Eventualbegründung in der kantonalen Beschwerdeantwort als angemessen hielt.
 
2.2.
2.2.1. Die Frage nach der Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzuges vom Tabellenlohn ist eine Ermessensfrage. Deren Beantwortung ist letztinstanzlicher Korrektur nur zugänglich, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung (vgl. zu diesen Rechtsbegriffen BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 73 mit Hinweisen; BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).
 
2.2.2.
2.2.2.1. Nach der Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG die Verhältnisse im Zeitpunkt des (frühestmöglichen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung ergibt sich der massgebliche Zeitpunkt aus Art. 19 Abs. 1 UVG, wonach der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Satz 1). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Satz 2). Mit Schreiben vom 30. Mai 2011 stellte die SUVA die vorübergehend zu erbringenden Versicherungsleistungen (Heilbehandlung; Taggeld) auf den 31. August 2011 ein. Das kantonale Gericht hat daher den Validenlohn zutreffend gestützt auf die Auskünfte der letzten Arbeitgeberin vom 9. Juni 2011 bezogen auf das Jahr 2011 bestimmt (Fr. 62'016.-). Hinsichtlich des anhand der LSE 2010 festgelegten Invalideneinkommens hat die Vorinstanz zwar keine Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2011 vorgenommen, indessen wirkt sich dieser Umstand, was der Beschwerdeführer übersieht, zu seinen Gunsten aus.
2.2.2.2. Es kann offenbleiben, ob das kantonale Gericht das ihr zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Selbst wenn das von ihm ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 62'722.- um den geltend gemachten Abzug von 10 % herabgesetzt würde (Fr. 56'445.-), ergäbe sich ein unter der Erheblichkeitsschwelle (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG) liegender Invaliditätsgrad von aufgerundet 9 %.
3. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 1 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
4. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. April 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grunder