Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
4A_119/2014
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Urteil vom 11. April 2014
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG in Liq.,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Zug,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Querulatorische Eingabe,
Beschwerde gegen das Schreiben des Obergerichts des Kantons Zug vom 15. Januar 2014.
In Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Zug der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Januar 2014 mitteilte, dass deren Eingabe vom 4. Januar 2014 querulatorisch und rechtsmissbräuchlich sei und deshalb gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO an die Beschwerdeführerin retourniert werde;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 18. Februar 2014 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, das Schreiben des Obergerichts vom 15. Januar 2014 mit Beschwerde anzufechten;
dass die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 6. und 28. März 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135 III 212 E. 1);
dass gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben ohne Weiteres zurückgeschickt werden, also ein Verfahren weder zu eröffnen noch weiterzuführen vermögen (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBI 2006 7221, S. 7306);
dass das Schreiben des Obergerichts vom 15. Januar 2014 somit keinen förmlichen Verfahrensakt bildet und folglich keinen mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbaren Entscheid darstellt (Urteil des Bundesgerichts 4A_615/2012 vom 29. November 2012);
dass gegen eine Verfügung, mit der eine querulatorische bzw. rechtsmissbräuchliche Eingabe gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO zurückgeschickt wird, lediglich die Rechtsverweigerungsbeschwerde zur Verfügung steht (vgl. Voten Fluri und Widmer-Schlumpf, Amtl. Bull. NR 2008, S. 945);
dass mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde (Art. 94 BGG) die Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV geltend gemacht werden kann;
dass die Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdeführerin zwar mehrere Verfassungsnormen anführt, dass sie jedoch nicht in verständlicher Weise begründet, inwiefern diese durch das Obergericht verletzt sein sollen;
dass namentlich nicht hinreichend begründet wird, inwiefern das Obergericht die angerufenen Verfassungsnormen verletzt haben könnte, indem es die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. Januar 2014 als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO bewertete und an die Beschwerdeführerin zurückschickte;
dass im vereinfachten Verfahren von Art. 108 BGG über Nichteintreten auf Beschwerden zu entscheiden ist, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten (Abs. 1 lit. b);
dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. April 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer