BGer 5A_291/2014
 
BGer 5A_291/2014 vom 14.04.2014
{T 0/2}
5A_291/2014
 
Urteil vom 14. April 2014
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________.
Gegenstand
Rückzug einer Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 31. März 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 31. März 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das (nach Rückzug einer Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ betreffend fürsorgerische Unterbringung) das Beschwerdeverfahren infolge Rückzugs abgeschrieben, keine Verfahrenskosten erhoben und oberinstanzlich keine Parteientschädigung zugesprochen hat,
 
in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf den obergerichtlichen Beschluss vom 31. März 2014 eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern dieser Beschluss rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen die kantonalen Behörden für die Behandlung eines erneuten Gesuchs um Entlassung aus der Klinik zuständig wären,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. April 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann