BGer 5A_599/2013 |
BGer 5A_599/2013 vom 14.04.2014 |
{T 0/2}
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5A_599/2013
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Urteil vom 14. April 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichterin Hohl,
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Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Advokat Peter Volken,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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A.Y. und B.Y.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Fernando Willisch,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Dienstbarkeit,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
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des Kantons Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung,
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vom 17. Juni 2013.
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Sachverhalt: |
A. A.Y. und B.Y.________ sind Eigentümer der Parzelle Nr. yyy in C.________, auf welcher das Haus D.________ steht. X.________ kaufte mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom xx.xx.2010 zum Preis von Fr. ... die 394 m² umfassende Nachbarparzelle Nr. xxx. Auf dieser lastet eine mit Erb- und Teilungsvertrag vom 29. Oktober 1952 begründete Bauverbotsdienstbarkeit.
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B. Gestützt auf ein entsprechendes Gesuch von A.Y. und B.Y.________ untersagte das Bezirksgericht Visp superprovisorisch und sodann vorsorglich jegliche Bautätigkeit auf der Parzelle Nr. xxx und setzte Frist zur Erhebung einer Klage im ordentlichen Verfahren.
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C. Gegen dieses Urteil hat X.________ am 21. August 2013 eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben, mit welcher dessen Aufhebung, die Abweisung der Klage und die Feststellung verlangt wird, dass die Dienstbarkeit gemäss Ziff. 5 des Erb- und Teilungsvertrages vom 29. Oktober 1952 die Erstellung von Parkplätzen auf der heutigen Parzelle GBV-Nr. xxx in C.________ nicht verbietet. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen: |
1. Angefochten ist eine kantonal letztinstanzlich beurteilte Zivilsache (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Das Obergericht hat den Streitwert mit Fr. 60'000.-- beziffert, was seitens der Parteien unbestritten ist; der Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- ist damit erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) und die Beschwerde in Zivilsachen steht offen.
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2. Das Kantonsgericht hat festgestellt, dass die Dienstbarkeit nicht mit einem Stichwort im Grundbuch eingetragen ist und dass dem Beschwerdeführer vom Rechtsgrundausweis, d.h. vom Erb- und Teilungsvertrag, vor dem Kauf des Grundstücks Kenntnis gegeben wurde. Es hat erwogen, dass in diesem Vertrag die Überbaubarkeit der im Rahmen des Erbganges verteilten Grundstücke detailliert geregelt worden sei. So seien verschiedenartige Bauverbote festgelegt worden. Zum einen sollten gewisse Parzellen bzw. Gebiete ganz, gewisse nur beschränkt bis zu einer Höhe von drei Metern und gewisse gar nicht überbaut werden können; zum anderen sei auch in Metern festgehalten worden, wie weit die jeweiligen Parzellen ab der Grenze überbaut werden dürften und wie viel Abstand zu den Wohngebäuden eingehalten werden müsse. Das Kantonsgericht ist davon ausgegangen, dass die Parteien angesichts der präzisen Vertragsgestaltung ausdrücklich erwähnt hätten, wenn irgendeine Art der Überbauung der mit einem gänzlichen Bauverbot belasteten Teile bzw. Parzellen, worunter auch die vorliegend interessierende Nr. xxx gehöre, hätte möglich sein sollen. Das gänzliche Bauverbot betreffe deshalb jegliche baubewilligungspflichtigen Bauten, die das gewachsene Terrain überragten, sowie baubewilligungspflichtige Veränderungen des gewachsenen Terrains. Aus diesem Grund verstosse insbesondere bereits das Erstellen einer Mauer mit einer Höhe zwischen 1,2 und 1,5 m gegen die Grunddienstbarkeit, mit welcher die Parzelle Nr. xxx belastet sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdegegner angeblich ihrerseits Parkplätze errichtet hätten; zum einen gehe es um eine andere Ziffer im Erb- und Teilungsvertrag und der Beschwerdeführer sei mit Bezug auf die dort stipulierte Dienstbarkeit gar nicht berechtigt; zum anderen sei auch nicht geprüft worden, ob die Parkplätze beim Haus der Beschwerdegegner mit oder ohne Einverständnis der Dienstbarkeitsberechtigten errichtet worden seien.
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3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Eigentumsgarantie im Sinn von Art. 26 BV. Er zeigt indes nicht auf, inwiefern dieses Grundrecht zwischen Privaten (Dritt-) Wirkung entfalten soll, weshalb auf die Rüge mangels Substanziierung nicht einzutreten ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Urteil 5A_307/2012 vom 11. April 2013 E. 5.2). Ohnehin wäre nicht zu sehen, inwiefern diese Verfassungsnorm tangiert sein könnte, wenn ein Grundeigentümer vertraglich auf die Überbauung bzw. Überbaubarkeit seines Grundstücks verzichtet; die entsprechende Belastung des eigenen Grundstücks in Form einer Dienstbarkeit ist zulässig und bindet zufolge Eintragung im Grundbuch auch den Rechtsnachfolger.
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4. Näher einzugehen ist auf den Inhalt bzw. die Tragweite der Bauverbotsdienstbarkeit. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang eine falsche Auslegung von Art. 738 ZGB und von Art. 18 OR geltend.
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4.1. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verweist und von dort teilweise auch Aussagen zum Sachverhalt bezieht, ist festzuhalten, dass nur das oberinstanzliche Urteil Anfechtungsobjekt bilden kann (Art. 75 Abs. 1 BGG) und auch einzig die dortigen Sachverhaltsfeststellungen dem bundesgerichtlichen Urteil zugrunde gelegt werden können (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf beschränken, dem Kantonsgericht eine fehlende Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil vorzuwerfen; vielmehr muss er selbst aufzeigen, dass und inwiefern das Kantonsgericht offensichtlich unrichtige bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398). Dies tut er nicht, weshalb vorliegend von den in E. 2 wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen des Kantonsgerichts auszugehen ist.
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4.2. An eigenen Ausführungen bringt der Beschwerdeführer vor, dass bereits zur Zeit des Vertragsschlusses drei- bis viergeschossige Bauten in der Gegend bestanden hätten und der Erb- und Teilungsvertrag somit zum alleinigen Zweck gehabt habe, die Besonnung und die Aussicht nach Süden zu schützen, weshalb auf gewissen Flächen nur eingeschossige Bauten (3 m) und auf anderen gar keine Bauten errichtet werden sollten. Darunter seien folglich Bauten im landläufigen Sinn, also Gebäude bzw. eigentliche Hochbauten zu verstehen und nicht alle nach heutiger Gesetzgebung bewilligungspflichtigen Bauvorhaben. An Parkplätze habe im Jahr 1952 niemand gedacht und solche habe man folglich auch nicht verbieten wollen; jedenfalls sei im Zweifel zugunsten der Eigentumsfreiheit zu entscheiden. Mit einer Stützmauer von maximal 1,5 m und der Terrainaufschüttung werde der Blick gegen Süden und die Sonneneinstrahlung nicht beeinträchtigt, weshalb der Zweck der Bauverbotsdienstbarkeit gewahrt bleibe. Dass es einzig um den Aussichtszweck gehe, zeige sich auch darin, dass die Beschwerdegegner auf dem eigenen Grundstück im Bereich des Bauverbotes Parkplätze errichtet hätten.
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4.3. Für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit gibt Art. 738 ZGB eine Stufenordnung vor. Ausgangspunkt ist der Grundbucheintrag, der massgebend ist, soweit sich Rechte und Pflichten aus ihm deutlich ergeben. Bei unklarem Wortlaut ist - im Rahmen des Eintrages - auf den Erwerbsgrund, das heisst den Begründungsakt, zurückzugreifen. Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit - im Rahmen des Eintrags - aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (vgl. zuletzt BGE 137 III 145 E. 3.1 m.w.H.).
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4.4. Das Kantonsgericht hat gewissermassen auf die öffentlich-rechtliche Bedeutung des Begriffes abgestellt und befunden, von der Bauverbotsdienstbarkeit würden alle Vorhaben erfasst, die baubewilligungspflichtig seien. Das öffentliche Recht kann durchaus Anhaltspunkte für die Auslegung eines Dienstbarkeitsvertrages geben (vgl. etwa Urteil 5C.240/2004 vom 21. Januar 2005, wo für die Auslegung einer Baubeschränkung auf "zweigeschossige Bauten" die Begriffsumschreibung im örtlichen Baureglement herangezogen wurde). Dabei ist aber zu beachten, dass das öffentliche Recht nicht den Inhalt des privatrechtlichen Vertrages bestimmen, sondern einzig ein Auslegekriterium für die im privatrechtlichen Vertrag verwendete Terminologie sein kann. Aus diesem Grund kann insbesondere auch nicht auf den Werkbegriff von Art. 58 OR abgestellt werden.
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4.5. Wie bereits in E. 4.3 festgehalten worden ist, kommt dem Begriff der Baute kein vorbestimmter Inhalt zu, sondern ist vielmehr der konkrete Vertrag nach seinem Wortsinn und Zweck auszulegen. Was vorliegend der Hauptzweck der Dienstbarkeit sein muss, ist aufgrund der eher spärlichen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil nicht offensichtlich. Der vom Beschwerdeführer behauptete Zweck, die Aussicht und Besonnung zu erhalten, wird auch vom Kantonsgericht angesprochen. Angesichts der schon im Errichtungszeitpunkt teilweise vorhandenen Überbauung liegen im Zusammenhang mit der Ausscheidung von ganz, von beschränkt und von gar nicht überbaubaren Parzellen auch weitere Zwecksetzungen nahe, insbesondere der Erhalt des ländlichen Charakters der Umgebung aufgrund einer Durchmischung von baulich und landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie das Fernhalten von übermässigem Lärm und anderen Immissionen. Obwohl es um eine objektivierte Vertragsauslegung geht, haftet der Deutung von Zwecksetzungen immer etwas Spekulatives an; wie es sich damit im Einzelnen verhält, steht indessen beim vorliegend zu beurteilenden Fall auch nicht im Vordergrund, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.
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5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. April 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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