Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_265/2014
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Urteil vom 14. April 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, 1. Staatsanwältin, Emma Herwegh-Platz 2a, 4410 Liestal,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln, Berufungsfrist,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 18. Februar 2014.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft verurteilte den Beschwerdeführer am 18. Dezember 2013 wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 250.--. Am 9. Januar 2014 meldete der Beschwerdeführer Berufung an. Da dies verspätet war, trat das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 18. Februar 2014 auf die Berufung nicht ein.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, das Kantonsgericht sei anzuweisen, auf die Berufung einzutreten.
2.
Wie schon vor der Vorinstanz vertritt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht die Ansicht, die Einschränkung von Art. 89 Abs. 2 StPO, wonach in einem Strafverfahren keine Gerichtsferien gelten, stehe in krassem Widerspruch zu den dem Beschuldigten zustehenden Rechten (Beschwerde S. 2). Diese Auffassung ist abwegig, denn die Rechte des Beschuldigten und insbesondere sein Recht, Berufung zu erheben, werden dadurch, dass in Strafsachen keine Gerichtsferien gelten, in keiner Weise beschnitten. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Beschluss S. 4), denen nichts beizufügen ist. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. April 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: C. Monn