BGer 9C_240/2014 |
BGer 9C_240/2014 vom 14.04.2014 |
{T 0/2}
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9C_240/2014
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Urteil vom 14. April 2014 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Fessler.
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Verfahrensbeteiligte |
K.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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BVG-Sammelstiftung Swiss Life,
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General Guisan-Quai 40, 8002 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. Februar 2014.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde des K.________ (Eingabe vom 17. März 2014 [Poststempel]) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. Februar 2014,
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in die Mitteilung vom 24. März 2014, wonach die Eintretensvoraussetzungen (in Bezug auf Antrag und Begründung) nicht erfüllt zu sein scheinen,
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in die Eingabe von K.________ vom 31. März 2014 (Poststempel),
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt,
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dass einzig gerügt wird, die Vorinstanz habe viele wichtige Tatsachen, die zu seinen Gunsten sprächen, nicht berücksichtigt, z.B. Versicherungsbestätigungen, Verfügungen, lückenlose fachärztliche Krankmeldungen etc.,
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dass daraus jedoch nicht hervorgeht, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz qualifiziert unzutreffend (offensichtlich unrichtig, unhaltbar oder willkürlich; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356) und die darauf beruhende Rechtsanwendung fehlerhaft ist,
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dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist,
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dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abzuweisen ist (Art. 64 BGG; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236),
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
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erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 14. April 2014
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Fessler
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