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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
5A_894/2013
Urteil vom 15. April 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Riet A. Ganzoni,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Philipp,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Löschung einer Verfügungsbeschränkung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 22. Oktober 2013.
Sachverhalt:
A.
Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom xx.xx.2002 veräusserte A.________ seiner Tochter B.________ die Liegenschaft Parzelle Nr. xxx zum Preis von Fr. ....
Gleichentags schlossen Vater und Tochter einen notariell beurkundeten Erbvertrag, in welchem u.a. vereinbart wurde: "Sollte Frau Dr. B.________ ohne Nachkommen nach ihrem Vater versterben, geht die Liegenschaft Parzelle Nr. xxx an ihren Bruder X.________ und falls dieser vorverstorben ist, allenfalls zu Alleineigentum an einen seiner Nachkommen oder zu gleichen Teilen an seine Nachkommen."
Am 1. Oktober 2010 schlossen Vater und Tochter eine Vereinbarung betreffend Aufhebung des Erbvertrages mit folgendem Wortlaut: "Hiermit beschliessen Herr A.________ (...) und seine Tochter Frau Dr. B.________ (...) die Aufhebung des Erbvertrags bezüglich der Liegenschaft mit Ferienhaus in C.________, E.________, Schweiz vom xx.xx.2002 (...)."
Am 30. Januar 2011 verstarb A.________ als deutscher Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Deutschland.
B.
Mit Gesuch um Erlass vorsorglicher bzw. superprovisorischer Massnahmen vom 10. Dezember 2012 verlangte X.________ beim Bezirksgericht F.________ die Anweisung des Grundbuchkreises G.________, auf der betreffenden Parzelle gemäss Art. 960 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. Art. 460 Abs. 2 ZGB zu seinen Gunsten die Nacherbschaft einzutragen, sowie die Anordnung, bezüglich der betreffenden Parzelle ein Inventar gemäss Art. 490 Abs. 1 i.V.m. Art. 553 ZGB aufzunehmen.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 12. Dezember 2012 ordnete das Bezirksgericht die Vormerkung der Nacherbschaft an.
Mit Entscheid vom 25. Februar 2013 wies das Bezirksgericht das Gesuch um Vormerkung der Nacherbschaft ab und setzte X.________ eine Frist von 30 Tagen zur definitiven Klärung der materiell-rechtlichen Fragen der Gültigkeit der Aufhebungsvereinbarung und der Nacherbeneinsetzung, wobei die Vormerkung bei unbenutztem Fristablauf dahinfalle.
Dagegen erhoben beide Parteien Berufung. Während B.________ die Anweisung zur Löschung der Vormerkung verlangte, begehrte X.________ die Anweisung des Grundbuchamtes zur Vormerkung der Nacherbschaft und die Anordnung der Inventaraufnahme.
Mit Urteil vom 22. Oktober 2013 ordnete das Kantonsgericht Graubünden in Gutheissung der Berufung von B.________ die Löschung der Verfügungsbeschränkung an, während es die Berufung von X.________ abwies.
C.
Gegen dieses Urteil hat X.________ am 25. November 2013 eine Beschwerde in Zivilsachen, eventuell eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung und Gutheissung des Gesuches um Vormerkung der Nacherbschaft, eventualiter um Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung. Mit Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2013 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt. Mit präsidialem Schreiben vom 30. Januar 2014 wurde mitgeteilt, dass das Verfahren infolge Versterbens von B.________ mit deren Alleinerben Y.________ weitergeführt wird. In der Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG). Gemäss der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid übersteigt der Streitwert die Grenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG); es bestehen keine Anhaltspunkte, wonach von etwas anderem auszugehen wäre. Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich mithin als zulässig, womit keine subsidiäre Verfassungsbeschwerde möglich ist (Art. 113 BGG).
Weil das Anfechtungsobjekt eine vorsorgliche Massnahme ist, kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Soweit zur Begründung auf ein Gutachten eines deutschen Anwaltes verwiesen wird, ist dies ungenügend, weil die Ausführungen in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen haben (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400).
2.
Das Kantonsgericht erwog, dass die erbrechtliche Auseinandersetzung als solche deutschem Recht unterstehe (Art. 91 Abs. 1 IPRG i.V.m. § 25 Abs. 1 EGBGB, Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch). Davon zu unterscheiden sei die Sonderanknüpfung für letztwillige Verfügungen (Art. 95 Abs. 1 i.V.m. § 26 Abs. 1 EGBGB), welche dem Erbstatut vorgehe. Was die Formerfordernisse anbelange, verweise § 26 Abs. 1 Ziff. 4 EGBGB auf das Recht des Ortes, an dem sich unbewegliches Vermögen befinde, soweit es sich um dieses handle. Gemäss § 26 Abs. 2 EGBGB gälten die in Abs. 1 aufgestellten Vorschriften auch für den Widerruf bzw. die Aufhebung letztwilliger Verfügungen und gemäss § 26 Abs. 4 EGBGB seien von den genannten Vorschriften nicht nur Testamente, sondern auch andere Verfügungen von Todes wegen wie Erbverträge erfasst. Mithin unterstehe sowohl die Errichtung als auch die Aufhebung des Erbvertrages dem Formstatut des Lageortes, wenn dieser ein Grundstück zum Gegenstand habe, und es sei folglich das schweizerische Recht anwendbar. Gemäss Art. 513 Abs. 1 ZGB könne der Erbvertrag von den Vertragschliessenden jederzeit durch schriftliche Übereinkunft aufgehoben werden; eine öffentliche Beurkundung sei nicht erforderlich. Der Erbvertrag vom xx.xx.2002 sei demnach mit dem beidseitig schriftlich unterzeichneten Aufhebungsvertrag vom 1. Oktober 2010 formgültig aufgehoben worden, zumal keine Anhaltspunkte bestünden, dass der Erblasser im Aufhebungszeitpunkt nicht mehr geschäftsfähig gewesen wäre.
In einer selbständigen Alternativbegründung hat das Kantonsgericht sodann ausgeführt, weshalb gar keine Nacherbeneinsetzung im Sinn von Art. 488 ZGB oder § 2100 BGB vorliege. In Bezug auf die Berufung von B.________ hat es schliesslich erwogen, dass eine Fristansetzung zur Hauptklage gemäss Art. 263 ZPO nur in Frage komme, wenn das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme gutgeheissen worden wäre.
3.
Zunächst wirft der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht eine willkürliche Anwendung von Art. 16 Abs. 1 IPRG vor, indem es die deutsche Rechtslage eigenständig abgeklärt statt auf seine glaubhafte Darstellung des deutschen Rechts abgestellt habe.
Gemäss Art. 16 Abs. 1 IPRG hat das Gericht das ausländische Recht von Amtes wegen festzustellen, wobei in vermögensrechtlichen Streitigkeiten dessen Nachweis den Parteien überbunden werden kann. Das Kantonsgericht hatte damit den Inhalt des deutschen Rechtes in erster Linie selbst festzustellen, was es anhand der einschlägigen und allgemein bekannten Kommentare zum BGB tat. Es ist nicht im Ansatz eine willkürliche Handhabung von Art. 16 Abs. 1 IPRG ersichtlich, wenn das Kantonsgericht auf die übereinstimmenden Fundstellen der gängigen deutschen Kommentare und nicht auf die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers abgestellt hat, der auf zwei Urteile von Oberlandesgerichten hinwies, ohne diese in Kopie beizulegen oder auch nur mit Worten auszuführen, weshalb der von ihm vertretene Standpunkt als unbelegt und demzufolge als nicht nachgewiesen zu gelten hat. Ferner ergibt sich auch keine Willkür aus den Ausführungen im Urteil 5P.355/2006 vom 8. November 2006 E. 4.2. Dort ging es um die Frage, wie weit ein Gericht im Summarverfahren zu eigenen Abklärungen verpflichtet ist; daraus lässt sich aber entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers kein Verbot zur eigenständigen Feststellung des ausländischen Rechts ableiten.
4.
In der Sache selbst rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Anwendung von Art. 26 EGBGB.
Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten kann - abgesehen davon, dass vorliegend ohnehin Art. 98 BGG zum Tragen kommt (vgl. E. 1) - die Anwendung des ausländischen Rechtes an sich nicht überprüft werden (Art. 96 lit. b BGG). Unbenommen bleibt aber die verfassungsmässige Rüge, dass das einschlägige Recht willkürlich angewandt worden sei (BGE 133 III 446 E. 3.1 S. 447 f.).
4.1. Gemäss Art. 26 Abs. 1 EGBGB ist eine letztwillige Verfügung hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn diese den Formerfordernissen von einer der fünf in Ziff. 1-5 alternativ bezeichneten Rechtsordnungen entspricht. Dabei nennt Art. 26 Abs. 1 Ziff. 4 EGBGB das Recht des Ortes, an dem sich unbewegliches Vermögen befindet, soweit es sich um dieses handelt. Gemäss Art. 26 Abs. 2 EGBGB ist Abs. 1 auch auf letztwillige Verfügungen anzuwenden, durch die eine frühere letztwillige Verfügung widerrufen wird; der Widerruf ist hinsichtlich seiner Form auch dann gültig, wenn diese einer der Rechtsordnungen entspricht, nach denen die widerrufene letztwillige Verfügung gemäss Abs. 1 gültig war. Schliesslich hält Art. 26 Abs. 4 EGBGB fest, dass die Abs. 1 bis 3 für andere Verfügungen von Todes wegen sinngemäss gelten.
4.2. Der Beschwerdeführer interpretiert § 26 Abs. 2 und 4 EGBGB dahingehend, dass der Widerruf bzw. die Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen nur in Form einer neuen Verfügung von Todes wegen möglich sei und sich diese Bestimmungen gerade nicht auf alle Aufhebungshandlungen und -arten erstrecke, was das Kantonsgericht willkürlich verkannt habe.
Nicht willkürlich ist zunächst, wenn das Kantonsgericht befunden hat, die in § 26 Abs. 1 EGBGB aufgestellten Formerfordernisse gälten gemäss § 26 Abs. 4 EGBGB nicht nur für Testamente, sondern für alle Verfügungen von Todes wegen, namentlich auch für Erbverträge, entspricht dies doch der übereinstimmenden Aussagen in den gängigen Kommentaren zum BGB ( DÖRNER, in: J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Rz. 29 zu § 26 EGBGB; SCHURIG, in: Soergels Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Rz. 4 zu § 26 EGBGB; THORN, in: Palandts Kurzkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Rz. 1 zu § 26 EGBGB).
Hingegen erscheint die Interpretation des Beschwerdeführers von § 26 Abs. 2 EGBGB, wonach der Widerruf bzw. die Aufhebung wiederum als letztwillige Verfügung erfolgen müsse und deren Formerfordernissen zu genügen habe, bei der blossen Gesetzeslektüre nicht abwegig. Willkür in der Rechtsanwendung liegt indes nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder sogar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn die gewählte Lösung offensichtlich unhaltbar ist (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f.). Das Kantonsgericht hat erwogen, dass eine systematische und teleologische Auslegung der Bestimmung einzig den Schluss zulassen könne, dass mit dem "Widerruf" nicht nur das einseitige Rechtsgeschäft gemeint sein könne, sondern die gemeinsame Aufhebung zweiseitiger Rechtsgeschäfte umfasst sein müsse, zumal es widersinnig wäre, die gültige Begründung eines Erbvertrages nach den Formen eines ausländischen Rechtes zuzulassen, das Gleiche aber für die Aufhebung zu verneinen. Die Aufhebung könne deshalb nach den Formvorschriften des schweizerischen Rechts erfolgen, welches in Art. 513 ZGB nur die einfache Schriftlichkeit verlange. Das Kantonsgericht hat sich bei diesen Überlegungen auf die übereinstimmende Meinungsäusserung in den gängigen Kommentaren gestützt, wonach der zur Beseitigung einer Verfügung von Todes wegen erforderliche actus contrariusebenfalls an der erleichterten Formanknüpfung teilhaben soll, weshalb davon auszugehen sei, dass die in Abs. 1 berufenen Rechtsordnungen alternativ auch für die Formgültigkeit von Aufhebungsverträgen massgebend seien ( DÖRNER, a.a.O., Rz. 39 zu § 26 EGBGB; SCHURIG, a.a.O., Rz. 16 zu § 26 EGBGB; THORN, a.a.O., Rz. 5 zu § 26 EGBGB). Das Kantonsgericht hat sich demnach von sachlichen Kriterien leiten lassen und kann sich dabei auf die einschlägigen Kommentare berufen; somit ist keine Willkür in der Rechtsanwendung ersichtlich.
4.3. Keine Willkür ist sodann mit dem Hinweis darzutun, dass eine Aufhebungsvereinbarung gemäss § 2276 i.V.m. § 2290 BGB der öffentlichen Beurkundung bedürfe: Die Aufhebung ist nach dem Gesagten formgültig, wenn sie den Formvorschriften von einer der in § 26 Abs. 1 Ziff. 1-5 EGBGB alternativ bezeichneten Rechtsordnungen entspricht, wobei Ziff. 4 auf das Recht am Ort der unbeweglichen Sache, also vorliegend auf das schweizerische Recht verweist.
Ebenso wenig ist Willkür darzutun mit der - einzig auf der Formulierung, der Aufhebungsvertrag werde in drei Originalexemplaren angefertigt, wobei ein Exemplar für den Notar bestimmt sei, basierenden - Annahme, Vater und Tochter hätten die öffentliche Beurkundung des Aufhebungsvertrages in Aussicht genommen. Soweit diese Form nicht erforderlich war, kann es nicht schaden, wenn die Parteien eine "überschiessende Formstrenge" allenfalls beabsichtigt, aber schliesslich nicht verwirklicht haben sollten.
Durfte das Kantonsgericht willkürfrei davon ausgehen, dass der Aufhebungsvertrag gestützt auf § 26 Abs. 1 Ziff. 4 i.V.m. Abs. 2 und 4 sowie i.V.m. Art. 513 ZGB mit einfacher Schriftlichkeit geschlossen werden konnte, so ist auch seine Auffassung, dass demzufolge für die Frage der Formgültigkeit nicht § 11 EGBGB zur Anwendung gelangt, ohne Willkür, handelt es sich doch bei § 26 EGBGB offensichtlich um eine der allgemeinen Vorschrift von § 11 EGBGB vorgehende lex specialis für den Abschluss und die Aufhebung der Verfügungen von Todes wegen.
5.
Angesichts des vorstehenden Resultates erübrigt sich die Überprüfung der mit Bezug auf die obergerichtliche Alternativbegründung erhobenen Rügen.
Weil die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und hat er den Beschwerdegegner für die Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung sowie die weitere Korrespondenz zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner mit Fr. 600.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, und dem Grundbuchamt G.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. April 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli